Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
Stand: 29.10.2024
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 21.06.2024 – 1 AGH 9/24
- BGH, 13.01.2003 – AnwZ (B) 12/02
- BGH, 13.01.2003 – AnwZ (B) 13/02
- BGH, 13.01.2003 – AnwZ (B) 14/02
- BGH, 25.10.2001 – I ZR 29/99Wettbewerbsrecht: Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer bei berufsrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten; Auswirkung einer Gesetzesänderung auf die Vermutung der Wiederholungsgefahr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 21.06.2024 – 1 AGH 11/24
- BVerfG, 04.08.2022 – 1 BvR 1072/17Nichtannahmebeschluss: Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde bzgl der Zulässigkeit einer "mehrstöckigen Rechtsanwaltsgesellschaft" nach Inkrafttreten des § 59i BRAO nFZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59i BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59i#abs-1 (1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59i#abs-2 (2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59i#abs-3 (3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59i#abs-4 (4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 59c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59i#abs-5 (5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.