Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 54 Befugnisse der Vertretung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/54#abs-1 (1) Der Vertretung stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/54#abs-2 (2) Der Vertretene hat der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/54#abs-3 (3) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/54#abs-4 (4) Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 54 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.2025 – A 13 S 959/24Zitiert von 2
- BGH, 12.01.2024 – AnwZ (Brfg) 38/23(Vergütung eines Kanzleiabwicklers; Kanzleikostenanteil)
- OLG Brandenburg, 15.12.2022 – AGH I 1/19
- OLG Brandenburg, 23.04.2025 – 7 U 69/23
- OLG Köln, 03.06.1993 – 12 W 19/93Zitiert von 1
- BGH, 29.04.2025 – AnwZ (Brfg) 46/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.04.2026 – AnwZ (Brfg) 1/26
- OLG Hamm, 17.02.2026 – 3 Ws 14+15/26
- OLG Karlsruhe, 18.12.2025 – 25 U 114/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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