Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
Stand: 16.03.2023
Wird zitiert von 74
Nach Gewicht
- BGH, 10.01.2005 – AnwZ (B) 28/03
- BGH, 10.01.2005 – AnwZ (B) 27/03
- BGH, 14.12.2011 – PatAnwZ 1/10Berufsrecht der Patentanwälte: Zulassung einer Patentanwaltsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt als Gesellschafter; Befugnis zur Beteiligung an beliebigen Berufsausübungsgesellschaften und zur Veräußerung von Geschäftsanteilen an Nichtpatentanwälte sowie Einzelvertretungsberechtigung des anwaltlichen Geschäftsführers als Versagungsgrund
- BGH, 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft
- LAG Sachsen-Anhalt, 22.02.2010 – 2 Ta 12/10Zitiert von 1
- BGH, 30.07.2015 – I ZR 18/14Wettbewerbsverstoß: Irreführende, standeswidrige Werbung bei Benennung des Unternehmensgegenstandes in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft - TreuhandgesellschaftZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2025 – 18 Qs 27, 18 Qs 28/24
- EuGH, 19.12.2024 – C-295/23Zitiert von 3
74 Entscheidungen zu § 59c BRAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59c BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59c#abs-1 (1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59c#abs-2 (2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienen.