Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59m#abs-1 (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59m#abs-2 (2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59m#abs-3 (3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59m#abs-4 (4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59m#abs-5 (5) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.