Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59m#abs-1 (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59m#abs-2 (2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59m#abs-3 (3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59m#abs-4 (4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59m#abs-5 (5) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 59m BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 – 1 AGH 38/14Zitiert von 2
- BVerfG, 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12Unvereinbarkeit der Verwehrung der gleichzeitigen Zulassung einer GmbH als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft (§§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 BRAO) mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 31
- BGH, 10.01.2005 – AnwZ (B) 28/03
- BGH, 10.01.2005 – AnwZ (B) 27/03
- BGH, 06.05.2019 – AnwZ (Brfg) 69/18Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Anspruch von Rechtsanwaltsgesellschaften auf Einrichtung eines eigenständigen beA
- BGH, 19.09.2013 – IX AR (VZ) 1/12Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche PersonenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.10.2007 – AnwZ (B) 91/06
- BGH, 08.06.2000 – I ZR 269/97Wettbewerbsrecht: Bindung an den Klageantrag bei irreführender Werbung und Voraussetzungen der Störerhaftung einer Zahnarzt-GmbH Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59m BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 59m geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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