Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 155 Wirkungen des Verbots
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/155#abs-1 (1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/155#abs-2 (2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/155#abs-3 (3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/155#abs-4 (4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/155#abs-5 (5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 155 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.06.2012 – AnwZ (Brfg) 58/11Anwaltgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit der Eigenvertretung eines Rechtsanwalts trotz Anordnung des Sofortvollzugs des Zulassungswiderrufs
- BGH, 15.10.2019 – AnwZ (Brfg) 6/19Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall
- BGH, 22.02.2010 – II ZB 8/09Berufungseinlegung durch einen mit einem Berufsverbot belegten RechtsanwaltZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 25.01.2021 – AGH II 1/20
- BGH, 24.04.2012 – VIII ZB 111/11Anwaltliches Berufsrecht: Erlöschen der Postulationsfähigkeit beim Zulassungswiderruf; Wirksamkeit der Berufungseinlegung vor Bestandskraft der Widerrufsentscheidung mangels gerichtlicher ZurückweisungZitiert von 3
- BGH, 14.06.2024 – AnwZ (Brfg) 16/24
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 19.11.2025 – 2 D 7/25
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2025 – 2 S 1842/24
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.02.2025 – 12 Sa 645/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 155 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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18.08.1976 Ausfertigung
§ 155 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181)
BGBl. 1976 I S. 2181
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.