Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 161 Bestellung einer Vertretung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/161#abs-1 (1) Für ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. Es kann eine Vertretung vorschlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/161#abs-2 (2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 161 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.10.2019 – AnwZ (Brfg) 6/19Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall
- OLG Köln, 03.06.1993 – 12 W 19/93Zitiert von 1
- BGH, 28.05.2021 – AnwZ (Brfg) 53/19Angemessene Vergütung des amtlich bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts: Ansatz eines Kanzleikostenanteils als zusätzlicher Vergütungsbestandteil
- BGH, 28.05.2021 – AnwZ (Brfg) 52/19Bemessung der angemessenen Vergütung des amtlich bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts
- BGH, 01.03.2021 – AnwZ (Brfg) 15/20Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Feststellungsinteresse bei Erledigung des Widerrufsbescheids vor Klageerhebung
- OLG Brandenburg, 25.01.2021 – AGH II 1/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.05.2023 – AnwZ (Brfg) 2/23Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts: Berücksichtigung der Kanzleikosten seines Arbeitgebers
- Anwaltsgerichtshof Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2009 – AGH 11/08 (I/6)
- BGH, 17.02.2005 – IX ZR 159/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 161 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 161 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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18.08.1976 Ausfertigung
§ 161 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181)
BGBl. 1976 I S. 2181
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.