Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 161 Bestellung einer Vertretung

Stand: 01.08.2022

Bund3 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/161#abs-1 (1) Für ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. Es kann eine Vertretung vorschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/161#abs-2 (2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 160 § 161a