Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 161 Bestellung einer Vertretung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.10.2019 – AnwZ (Brfg) 6/19Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall
- OLG Köln, 03.06.1993 – 12 W 19/93Zitiert von 1
- BGH, 28.05.2021 – AnwZ (Brfg) 53/19Angemessene Vergütung des amtlich bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts: Ansatz eines Kanzleikostenanteils als zusätzlicher Vergütungsbestandteil
- BGH, 28.05.2021 – AnwZ (Brfg) 52/19Bemessung der angemessenen Vergütung des amtlich bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts
- BGH, 01.03.2021 – AnwZ (Brfg) 15/20Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Feststellungsinteresse bei Erledigung des Widerrufsbescheids vor Klageerhebung
- OLG Brandenburg, 25.01.2021 – AGH II 1/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.05.2023 – AnwZ (Brfg) 2/23Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts: Berücksichtigung der Kanzleikosten seines Arbeitgebers
- Anwaltsgerichtshof Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2009 – AGH 11/08 (I/6)
- BGH, 17.02.2005 – IX ZR 159/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/161#abs-1 (1) Für ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. Es kann eine Vertretung vorschlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/161#abs-2 (2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.