Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 59h Erlöschen der Zulassung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. § 14 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von § 59e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn

1.
die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
2.
die Rechtsanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei Rücknahme oder Widerruf der Zulassung ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59h?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 55 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 53 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.

§ 59e § 59g