Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 124
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Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 21.07.2021 – 5 K 1944/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 11.03.2021 – 21 A 49/17Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 – 8 A 10041/15Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 25.03.2014 – 5 K 505/13.NW
- OVG NRW, 27.11.2025 – 21 A 49/17
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 – 3 S 284/11Wasserrecht: Erfolglose Berufung einer Gemeinde gegen die Planfeststellung eines Hochwasserrückhalteraums KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 26.03.2026 – 2 B 8/26
- OVG Niedersachsen, 12.12.2025 – 1 MN 112/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 8 S 494/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/19#abs-1 (1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/19#abs-2 (2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/19#abs-3 (3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/19#abs-4 (4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/19#abs-5 (5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei