§ 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
Stand: 07.07.2023
Wird zitiert von 502
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.12.2018 – 4 C 6/17Wirkungen eines Anerkenntnisses nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nach Bekanntmachung des BebauungsplansZitiert von 16
- VG Würzburg, 19.07.2018 – W 5 K 16.931Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.2017 – 8 S 1606/15Zitiert von 7
- OVG Saarland, 14.07.2016 – 2 A 46/15Zitiert von 7
- VG Freiburg, 18.10.2005 – 1 K 1928/04Zitiert von 13
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 – 1 L 205/07Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.05.2026 – 10 A 2283/23
- VG Köln, 28.04.2026 – 2 K 2887/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2026 – 2 L 50/25.ZZitiert von 1
502 Entscheidungen zu § 33 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/33#abs-1 (1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/33#abs-2 (2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/33#abs-3 (3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.