Gesetze / Umweltschadensgesetz
USchadG§ 11 Rechtsschutz
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 08.04.2019 – 1 Bf 200/15Zitiert von 8
- VG Hamburg, 18.09.2015 – 7 K 2983/14Zitiert von 1
- OVG Saarland, 11.12.2014 – 2 A 449/13Zitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 25.03.2014 – 5 K 505/13.NW
- OVG NRW, 11.03.2021 – 21 A 49/17Zitiert von 2
- BVerwG, 27.04.2023 – 10 C 3/23Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz wegen Biodiversitätsschäden durch Offshore-WindparkZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 28.10.2022 – 8 BV 20.1918Zitiert von 2
- BVerwG, 29.04.2021 – 4 C 2/19Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen Beeinträchtigung der Seetaucherpopulationen nicht ausgeschlossenZitiert von 28
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 – 5 S 88/17Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 USchadG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USchadG/11#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USchadG/11#abs-2 (2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.