Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei
Änderungsverlauf
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 306)
BGBl. 2021 I S. 306
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 Abs. 100 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 95)
BGBl. 2013 I S. 95
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