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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 306

BGBl. 2021 I S. 306 · 14.237 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 306
                                  Gesetz
                zur Änderung des Umweltschadensgesetzes,
 des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften*
                                                        Vom 25. Februar 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
                    Änderung des
                Umweltschadensgesetzes
  Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 wird das Wort „Betroffener“ durch die Wörter
   „von einem Umweltschaden Betroffener oder wahr-
   scheinlich Betroffener“ ersetzt.

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                                „§ 12a

                     Vorbereitung der
    Berichterstattung an die Europäische Kommission
      (1) Die zuständigen Behörden der Länder teilen
   dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministe-
   rium erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und so-

* Die Artikel 1 und 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der
  Artikel 12, 18 i. V. m. Anhang VI sowie von Anhang I der Richtlinie
  2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung
  von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt
  durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019,
  S. 115) geändert worden ist.

  dann jährlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen
  Jahres zu jedem Fall eines Umweltschadens im
  Sinne dieses Gesetzes in ihrem Zuständigkeits-
  bereich folgende Angaben mit:
  1. die Art des Umweltschadens im Sinne von § 2
     Nummer 1 Buchstabe a bis c;

  2. den Ort des Umweltschadens oder die örtlich
     zuständige Behörde;
  3. das Datum des Eintretens oder der Aufdeckung
     des Umweltschadens;

  4. soweit einschlägig die Beschreibung der Tätig-
     keit oder Tätigkeiten nach Anlage 1, durch die
     der Umweltschaden verursacht wurde.

     (2) Sofern verfügbar, sind ebenfalls sonstige
  relevante Informationen über die bei der Durchfüh-
  rung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen
  mitzuteilen.“

3. In § 13 Absatz 2 wird das Wort „Jahre“ durch das
   Wort „Jahren“ ersetzt.

4. In Anlage 1 Nummer 8 werden die Wörter „§ 2 Nr. 9
   der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn“
   durch die Wörter „§ 2 Nummer 7 der Gefahrgutver-

   ordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt“
   ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 307
                       Artikel 2
                  Änderung des
            Umweltinformationsgesetzes
   Das Umweltinformationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I
S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Ge-
setzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                           „§ 7a

                    Bundesbeauftragte
                für die Informationsfreiheit
    § 12 des Informationsfreiheitsgesetzes findet auf
  Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen nach
  § 3 entsprechende Anwendung.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach
     Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbin-
     dung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal
     des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Ge-
     setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
     genutzt werden.“
  b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

       „(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
     durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
     Bundesrates zu regeln:
     1. die Art und Weise der Verbreitung von Um-
        weltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Num-
        mer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2
        über das zentrale Internetportal des Bundes
        nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über

        die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über

        andere elektronische Kommunikationswege
        sowie

     2. die Einzelheiten der Aktualisierung von veröf-
        fentlichten Umweltinformationen gemäß Ab-
        satz 2 Satz 3, einschließlich des nachträg-
        lichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach
        Absatz 1.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
             Geodatenzugangsgesetzes
   Das Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009
(BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
7. November 2012 (BGBl. I S. 2289) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 4, § 8
   Absatz 2 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe
   „§ 14“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.

2. Vor § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:
                      „Abschnitt 5a

       Überwachungs- und Bußgeldvorschriften“.

3. § 13 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 13
                     Überwachung
     (1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Ver-
  waltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Absatz 2
  des Umweltinformationsgesetzes für den Bund oder
  eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juris-
  tische Person des öffentlichen Rechts ausüben,
  überwachen die geodatenhaltenden Stellen im
  Sinne des § 3 Absatz 8 dieses Gesetzes in Verbin-
  dung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinfor-
  mationsgesetzes (private geodatenhaltende Stellen)
  bei deren Aufgabenwahrnehmung.
    (2) Die privaten geodatenhaltenden Stellen ha-
  ben den zuständigen Stellen der öffentlichen Ver-
  waltung auf Verlangen alle Informationen herauszu-
  geben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
  nach Absatz 1 benötigen.
     (3) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Ver-
  waltung können die zur Wahrnehmung ihrer Aufga-
  ben nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen
  treffen. Sie können insbesondere gegenüber priva-
  ten geodatenhaltenden Stellen anordnen:
  1. die Bereitstellung von Geodaten, Geodaten-
     diensten und Netzdiensten sowie Metadaten ge-
     mäß den §§ 5 bis 7,
  2. die Herstellung von Interoperabilität gemäß § 8
     oder
  3. die Gewährleistung der allgemeinen Nutzung ge-
     mäß § 11.“

4. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
                         „§ 14
                  Bußgeldvorschriften
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13
  Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-

  buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“

5. Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestrichen.
  b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
     „3. die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3
         abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere
         Stellen der öffentlichen Verwaltung zu über-
         tragen.“
6. Der bisherige § 15 wird § 16.

                      Artikel 4
                 Änderung des
               Umweltauditgesetzes

   Dem § 23 des Umweltauditgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I
S. 3490), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
   „(4) An den Sitzungen des Umweltgutachteraus-

schusses, einschließlich der Beratung und Beschluss-
fassung, können einzelne oder alle Mitglieder auch im
BGBl. 2021, Seite 308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 308
Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Ein-
zelheiten, insbesondere zur Durchführung elektro-
nischer Abstimmungen und zur Dokumentation, kön-
nen in der Geschäftsordnung festgelegt werden.“
                       Artikel 5
                  Änderung des
            Bundesnaturschutzgesetzes
   In § 19 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),
das zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird vor dem Wort „Bewirtschaftung“ das Wort „nor-

malen“ eingefügt und werden die Wörter „zufolge als

normal anzusehen ist“ gestrichen.

                       Artikel 6
              Änderung des Gesetzes
      über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Über-
   schrift des Teils 1 wie folgt gefasst:

  „Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprü-
          fungen“.

2. In § 37 Satz 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die An-
   gabe „§ 8“ ersetzt.
3. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 19 und 22“
   durch die Wörter „§§ 19, 21 Absatz 1 und § 22“
   ersetzt.

4. In § 74 Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 28“
   durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 11.1 werden die Wörter „§ 3e Ab-
     satz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 9“ er-
     setzt.
  b) In Nummer 19.3 werden die Wörter „§ 21 Ab-
     satz 4 Satz 7“ durch die Wörter „§ 66 Absatz 6
     Satz 7“ ersetzt.
6. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

  a) Im Einleitungssatz werden vor der Angabe „§ 2
     Absatz 7“ die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2,“
     eingefügt.
  b) In Nummer 1.5 wird die Angabe „§ 8“ durch die
     Angabe „§ 13“ ersetzt.
  c) In Nummer 1.6 werden die Wörter „Absatz 2
     und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
  d) Nach Nummer 2.7 werden die folgenden Num-
     mern 2.8 bis 2.11 eingefügt:
      „2.8 Besondere Notfallpläne des Bundes oder
           der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9
           oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit
           § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgeset-
           zes, für die Entsorgung von Abfällen bei
           möglichen Notfällen
      2.9   Pläne des Bundes oder der Länder nach
            § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Ver-
            bindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlen-

           schutzgesetzes, für die Entsorgung von
           Abfällen
     2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch
          Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des
          Strahlenschutzgesetzes
     2.11 Radonmaßnahmenplan nach § 122 Ab-
          satz 1 des Strahlenschutzgesetzes“.

                       Artikel 7
                  Änderung des
           Bundes-Bodenschutzgesetzes

   In § 13 Absatz 6 Satz 2 des Bundes-Bodenschutz-

gesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zu-

letzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom
27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden
ist, wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „An-
lage 1“ ersetzt.
                       Artikel 8

                 Änderung des
          Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
  In § 2 Absatz 4 Satz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das durch Artikel 4
des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Nummer 1“

durch die Angabe „§ 2 Absatz 10“ ersetzt.

                       Artikel 9
                   Änderung des
              Strahlenschutzgesetzes

   § 181 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni
2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „des Vorhabens und
     die Auslegung von Antragsunterlagen,“ durch die
     Wörter „des Vorhabens, die Auslegung und das
     Zugänglichmachen von Antragsunterlagen, auch
     über das einschlägige zentrale Internetportal
     nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-
     keitsprüfung,“ und die Wörter „Zustellung und
     öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung“
     durch die Wörter „Zustellung, die öffentliche
     Bekanntmachung und das Zugänglichmachen
     der Entscheidung, auch über das einschlägige
     zentrale Internetportal nach dem Gesetz über
     die Umweltverträglichkeitsprüfung,“ ersetzt.
  b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 4
     und § 14“ durch die Angabe „§ 31“ und wird das
     Wort „bleiben“ durch das Wort „bleibt“ ersetzt.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
     „(1a) Besteht nach dem Gesetz über die Umwelt-
  verträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durch-
  führung einer Vorprüfung für Vorhaben, die einer
  Genehmigung nach diesem Gesetz oder einer auf
  Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
  nung bedürfen, wird die Vorprüfung nach den
  Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltver-
  träglichkeitsprüfung durchgeführt.“
BGBl. 2021, Seite 309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 309
                    Artikel 10

           Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit kann den Wortlaut des Um-
weltschadensgesetzes in der vom 1. September 2021
an geltenden Fassung, den Wortlaut des Geodaten-
zugangsgesetzes in der vom 4. März 2021 an gelten-
den Fassung und den Wortlaut des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom 4. März

2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

                      Artikel 11
                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Die Artikel 1 und 5 treten am 1. September 2021
in Kraft.
                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                          sind gewahrt.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                          Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                             Berlin, den 25. Februar

2021
                                       Der Bundespräsident
                                            Steinmeier
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Die Bundesministerin
                     für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                     Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 306. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a5bae85195057613….