Gesetze / Umweltschadensgesetz
USchadG§ 6 Sanierungspflicht
Stand: 01.09.2021
Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 6 USchadG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 08.04.2019 – 1 Bf 200/15Zitiert von 8
- OVG NRW, 11.03.2021 – 21 A 49/17Zitiert von 2
- BVerwG, 27.04.2023 – 10 C 3/23Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz wegen Biodiversitätsschäden durch Offshore-WindparkZitiert von 4
- BVerwG, 29.04.2021 – 4 C 2/19Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen Beeinträchtigung der Seetaucherpopulationen nicht ausgeschlossenZitiert von 28
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 – 8 A 10041/15Zitiert von 1
- OVG Saarland, 11.12.2014 – 2 A 449/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 12.12.2025 – 1 MN 112/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.11.2025 – 21 A 49/17
- BVerwG, 25.11.2021 – 7 C 6/20, 7 C 6/20 (7 C 8/17)Haftung nach dem Umweltschadensgesetz für Schädigung der TrauerseeschwalbeZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 USchadG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.