Gesetze / Umweltschadensgesetz
USchadG§ 6 Sanierungspflicht
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 08.04.2019 – 1 Bf 200/15Zitiert von 8
- OVG NRW, 11.03.2021 – 21 A 49/17Zitiert von 2
- BVerwG, 27.04.2023 – 10 C 3/23Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz wegen Biodiversitätsschäden durch Offshore-WindparkZitiert von 4
- BVerwG, 29.04.2021 – 4 C 2/19Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen Beeinträchtigung der Seetaucherpopulationen nicht ausgeschlossenZitiert von 28
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 – 8 A 10041/15Zitiert von 1
- OVG Saarland, 11.12.2014 – 2 A 449/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 12.12.2025 – 1 MN 112/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.11.2025 – 21 A 49/17
- BVerwG, 25.11.2021 – 7 C 6/20, 7 C 6/20 (7 C 8/17)Haftung nach dem Umweltschadensgesetz für Schädigung der TrauerseeschwalbeZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 USchadG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.