Gesetze / Umweltschadensgesetz
USchadG§ 7 Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 08.04.2019 – 1 Bf 200/15Zitiert von 8
- VGH Bayern, 28.10.2022 – 8 BV 20.1918Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.11.2025 – 21 A 49/17
- OVG NRW, 11.03.2021 – 21 A 49/17Zitiert von 2
- VG Neustadt an der Weinstraße, 25.03.2014 – 5 K 505/13.NW
- OVG Saarland, 11.12.2014 – 2 A 449/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.09.2023 – 10 B 7/23Umweltschadensgesetz; unbegründete Beschwerde; aktenwidrige Entscheidung
- BVerwG, 27.04.2023 – 10 C 3/23Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz wegen Biodiversitätsschäden durch Offshore-WindparkZitiert von 4
- BVerwG, 25.11.2021 – 7 C 6/20, 7 C 6/20 (7 C 8/17)Haftung nach dem Umweltschadensgesetz für Schädigung der TrauerseeschwalbeZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 USchadG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USchadG/7#abs-1 (1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USchadG/7#abs-2 (2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,
1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.