Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 559a Anrechnung von Drittmitteln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559a#abs-1 (1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559a#abs-2 (2) Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen. Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559a#abs-3 (3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die Modernisierungsmaßnahmen stehen einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559a#abs-4 (4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559a#abs-5 (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 559a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2023 – VIII ZR 416/21Mieterhöhungserklärung nach Durchführung von ModernisierungsmaßnahmenZitiert von 1
- BGH, 19.01.2011 – VIII ZR 87/10Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Vermieterpflicht zur Angabe öffentlicher FörderungsmittelZitiert von 4
- BGH, 20.07.2022 – VIII ZR 361/21Wohnraummiete: Formelle Anforderungen an die Erklärung über eine Modernisierungsmieterhöhung; Durchführung einer modernisierenden Instandsetzung; Erforderlichkeit der Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen GewerkenZitiert von 25
- BGH, 20.07.2022 – VIII ZR 337/21Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von ModernisierungsmaßnahmenZitiert von 18
- BGH, 13.06.2012 – VIII ZR 311/11Modernisierungserhöhung bei Wohnraummiete: Angabepflicht für Drittmittel aus öffentlichen Haushalten zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen; Beendigungszeitpunkt für die Anrechnungspflicht von DrittmittelnZitiert von 2
- BGH, 13.06.2012 – VIII ZR 310/11Modernisierungserhöhung bei Wohnraummiete: Angabepflicht für Drittmittel aus öffentlichen Haushalten zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen; Beendigungszeitpunkt für die Anrechnungspflicht von DrittmittelnZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Darmstadt, 28.05.2024 – 8 S 7/23Zitiert von 1
- VG Berlin, 07.09.2023 – 13 K 368/22Zitiert von 1
- BGH, 25.01.2023 – VIII ZR 29/22Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von ModernisierungsmaßnahmenZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 559a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2013 Ausfertigung
§ 559a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I 434)
BGBl. 2013 I S. 434
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.