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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 280

BGBl. 2023 I Nr. 280 · 115.479 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                               Teil I

2023                           Ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2023                                                   Nr. 280

                                     Gesetz
     zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen
      Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung,
    zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und
                              Überprüfungsordnung

                                                      Vom 16. Oktober 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                             Artikel 1

                                   Änderung des Gebäudeenergiegesetzes1, 2
  Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
        „§ 9a    Länderregelung“.
     b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Angabe zur Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen.
        bb) Die Angaben zu den §§ 34 bis 45 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
            „§ 34     (weggefallen)
            § 35      (weggefallen)
            § 36      (weggefallen)
            § 37      (weggefallen)
            § 38      (weggefallen)
            § 39      (weggefallen)
            § 40      (weggefallen)
            § 41      (weggefallen)
            § 42      (weggefallen)

1
  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die
  Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13), der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie (EU)
  2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
  Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
2
  Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
  Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
  (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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          § 43    (weggefallen)
          § 44    (weggefallen)
          § 45    (weggefallen)“.
   c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
                                                          „Teil 3

                                         Anforderungen an bestehende Gebäude“.
   d) Die Angabe zur Überschrift von Teil 3 Abschnitt 1 wird gestrichen.
   e) Die Angabe zur Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 wird gestrichen.
   f) Die Angaben zu den §§ 52 bis 56 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
      „§ 52   (weggefallen)
      § 53    (weggefallen)
      § 54    (weggefallen)
      § 55    (weggefallen)
      § 56    (weggefallen)“.
   g) Nach der Angabe zu § 60 werden die folgenden Angaben eingefügt:
      „§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
      § 60b   Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
      § 60c   Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung“.
   h) Die Angaben zu Teil 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 werden wie folgt gefasst:
                                                     „Unterabschnitt 4

                           Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
      § 71    Anforderungen an eine Heizungsanlage
      § 71a   Gebäudeautomation
      § 71b   Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber
      § 71c   Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe
      § 71d   Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung
      § 71e   Anforderungen an eine solarthermische Anlage
      § 71f   Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
      § 71g   Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse
      § 71h   Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung
      § 71i   Allgemeine Übergangsfrist
      § 71j   Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes
      § 71k   Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Erdgas als auch Wasserstoff verbrennen
              kann; Festlegungskompetenz
      § 71l   Übergangsfrist bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage
      § 71m Übergangsfrist bei einer Hallenheizung
      § 71n   Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
      § 71o   Regelungen zum Schutz von Mietern
      § 71p   Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und
              Wärmepumpen-Hybridheizungen
      § 72    Betriebsverbot für Heizkessel
      § 73    Ausnahme“.
   i) Nach der Angabe zu § 114 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen
      Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde
      Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von
      erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht
      werden.“
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Schonung fossiler“ durch die Wörter „stetigen Reduktion von fossilen“ ersetzt.
    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
           „(3) Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage sowie der dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung
        sowie zum Transport von Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen in
        Gebäuden liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis der
        Gebäudebetrieb im Bundesgebiet treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien sowie
        Effizienzmaßnahmen als vorrangige Belange in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen
        eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung
        anzuwenden.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
             „4a.    „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff, der durch Reformation oder Pyrolyse aus Erdgas hergestellt
                     wird und der den nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission
                     vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments
                     und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt
                     wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen
                     wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und
                     anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines
                     der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1), die zuletzt durch die
                     Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 (ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 1) geändert worden ist,
                     geltenden technischen Bewertungskriterien zum Nachweis des wesentlichen Beitrags zum
                     Klimaschutz genügt; in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen (THG-
                     Emissionen) muss danach der Mindestschwellenwert für die Einsparung der Lebenszyklus-THG-
                     Emissionen von 73,4 Prozent gegenüber einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe erreicht
                     werden; gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 zur Ergänzung der Verordnung
                     (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung) ist diese Verringerung gegenüber einem Vergleichswert
                     von 94 Gramm Kohlendioxidäquivalent pro Megajoule nachzuweisen, indem das entstehende
                     Kohlendioxid abgeschieden und gespeichert oder in Produkten dauerhaft gebunden wird; für die
                     Erfüllung der Nachweispflicht für die dauerhafte Speicherung oder Bindung des Kohlendioxids
                     gelten die Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom
                     19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über
                     Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und
                     des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334
                     vom 31.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 (ABl. L 442
                     vom 9.12.2021, S. 1) geändert worden ist, oder entsprechende EU-Vorgaben; die Einsparungen
                     bei den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der
                     Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
                     2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom
                     21.12.2018, S. 82; L 139 vom 18.5.2022, S. 1) genannten Methode oder alternativ gemäß
                     DIN EN ISO 14067:2018 (119)* oder DIN EN ISO 14064-1:2018 (120)* berechnet; soweit die
                     Europäische Union in einem anderen verbindlichen Rechtsakt für die Herstellung von blauem
                     Wasserstoff für die im Rahmen dieses Gesetzes einschlägigen Einsatzfelder andere
                     Nachhaltigkeitsanforderungen vorgibt, sind diese anzuwenden,“.
        bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
             „8a.    „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem
                     Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten
                     Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen
                     Investitionen für Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur
                     Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an
                     Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie
                     finanzielle Einsparungen, getätigt werden,“.
        cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
             „9a.    „Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens
                     zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,“.




* Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


      dd) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
          „10a. „gebäudetechnisches System“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für
                Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch,
                eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am
                Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie
                aus erneuerbaren Quellen nutzen,“.
      ee) Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 13a und 13b eingefügt:
          „13a. „größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der
                wärmeübertragenden Umfassungsfläche einer Renovierung unterzogen werden,
          13b.   „grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 7
                 sowie Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
                 Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von
                 Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) in der jeweils geltenden
                 Fassung erfüllt, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen
                 Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,“.
      ff) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
          „14a. „Heizungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer
                Kombination davon einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz
                und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme, mit Ausnahme von handbeschickten
                Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 3, offenen Kaminen nach § 2
                Nummer 12 und Badeöfen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung
                über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils
                geltenden Fassung,“.
      gg) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
          „16.   (weggefallen),“.
      hh) In Nummer 29 wird das Wort „Festkörper-Wärmespeichern“ durch das Wort „Wärmespeichern“ ersetzt.
      ii) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt:
          „29a. „System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ein System, das sämtliche Produkte,
                Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher
                und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch
                die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt
                werden kann,“.
      jj) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a eingefügt:
          „30a. „unvermeidbare Abwärme“ der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder
                Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt,
                nicht durch Anwendung des Standes der Technik vermieden werden kann, in einem
                Produktionsprozess nicht nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in
                Luft oder Wasser abgeleitet werden würde,“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 wird das Wort „; oder“ durch ein Komma ersetzt.
      bb) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 7 ersetzt:
          „6. die aus grünem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten erzeugte Wärme oder
          7. die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme
             nach den Nummern 1 bis 6 technisch nutzbar gemachte Kälte.“
   c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), in der jeweils
          geltenden Fassung,“.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „grundlegenden Renovierung gemäß § 52 Absatz 2“ durch die Wörter
      „größeren Renovierung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 13a“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Die Länder können durch Landesrecht für öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen
      Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion treffen und zu diesem Zweck
      über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen. Hiervon ausgenommen sind Vorgaben für die
      Berechnungsgrundlagen und -verfahren nach Teil 2 Abschnitt 3.“
5. In § 6a Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ und
   die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Bundesministerium der
   Justiz“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


6. In § 7 Absatz 1 und 5 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
   Klimaschutz“ und die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
   „Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
7. In § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
   „Wirtschaft und Klimaschutz“ und die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
   Wörter „Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                                                         „§ 9a

                                                     Länderregelung
       Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von
    Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie
    weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllt werden.“
    b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
10. § 22 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ und die
       Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium für
       Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
    b) In Satz 3 wird das Wort „Fernwärmenetz“ durch das Wort „Wärmenetz“ ersetzt.
    c) In Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ und die
       Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium für
       Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
11. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „und 34 bis 45“ gestrichen.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ und
       die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium für
       Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
12. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen.
13. Die §§ 34 bis 45 werden wie folgt gefasst:
    „§ 34   (weggefallen)
    § 35    (weggefallen)
    § 36    (weggefallen)
    § 37    (weggefallen)
    § 38    (weggefallen)
    § 39    (weggefallen)
    § 40    (weggefallen)
    § 41    (weggefallen)
    § 42    (weggefallen)
    § 43    (weggefallen)
    § 44    (weggefallen)
    § 45    (weggefallen)“.
14. Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:
                                                         „Teil 3

                                       Anforderungen an bestehende Gebäude“.
15. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 1 wird gestrichen.
16. In § 47 Absatz 4 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
    Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt,“ eingefügt.
17. In § 50 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
    Klimaschutz“ und die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
    „Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


18. Dem § 51 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in Fällen, bei denen die hinzukommende zusammenhängende
    Nutzfläche mehr als 100 Prozent der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes beträgt, die Anforderungen nach
    den §§ 18 und 19 einzuhalten.“
19. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 wird gestrichen.
20. Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt gefasst:
    „§ 52   (weggefallen)
    § 53    (weggefallen)
    § 54    (weggefallen)
    § 55    (weggefallen)
    § 56    (weggefallen)“.
21. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
                                                         „§ 60a

                                     Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
       (1) Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit
    mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein
    Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten
    angeschlossen sind, nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach
    einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung
    unterzogen werden. Satz 1 ist nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen
    anzuwenden. Die Betriebsprüfung nach Satz 1 muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle
    unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
      (2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst
    1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde,
    2. die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung
      a) der Heizkurve,
      b) der Abschalt- oder Absenkzeiten,
      c) der Heizgrenztemperatur,
      d) der Einstellparameter der Warmwasserbereitung,
      e) der Pumpeneinstellungen sowie
      f) der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-Hybridheizung,
    3. die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes,
    4. die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten
       Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage,
       der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle,
    5. die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs,
    6. die Überprüfung der hydraulischen Komponenten,
    7. die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse,
    8. die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit, sofern vorhanden, und
    9. die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems.
       (3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person
    durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die
    Inhalte von Absatz 2 abdeckt, durchlaufen hat.
      (4) Fachkundig sind insbesondere
    1. Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung,
    2. Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung,
    3. Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nummer 18 zu der Handwerksordnung,
    4. Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung,
    5. Elektrotechniker nach Anlage A Nummer 25 zu der Handwerksordnung oder
    6. Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.
       (5) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach
    Absatz 1 ist schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die
    erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung
    durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


   nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf
   sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend
   anzuwenden.“
22. Nach § 60a werden die folgenden §§ 60b und 60c eingefügt:
                                                      „§ 60b

                                Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
     (1) Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut
   oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder
   sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von
   15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
   Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt
   wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen
   Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und
   Heizungsoptimierung zu unterziehen. In der Heizungsprüfung Satz 1 oder Satz 2 ist zu prüfen,
   1. ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur
      Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
   2. ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird,
   3. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und
   4. welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden
      können.
     (2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind unter
   Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche
   Gesundheit regelmäßig notwendig:
   1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
   2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zu der
      Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine
      Information des Betreibers, insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder
      Anwesenheitssteuerung,
   3. die Optimierung des      Zirkulationsbetriebs   unter    Berücksichtigung   geltender   Regelungen   zum
      Gesundheitsschutz,
   4. die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe,
   5. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum
      Gesundheitsschutz,
   6. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, und
   7. die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz
      erneuerbarer Energien, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen.
     (3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3
   durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6.
      (4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 sowie danach erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im
   Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach
   Absatz 3, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer
   Feuerstättenschau nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242)
   in der jeweils geltenden Fassung, oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. Die
   Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen
   werden.
      (5) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich
   festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Sofern die Prüfung
   Optimierungsbedarf nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 aufzeigt, sind die
   Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich
   festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und der Nachweis nach Satz 2 sind auf Verlangen dem
   Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
     (6) Die Wiederholung der Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn nach der Inspektion an der betreffenden
   Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen
   vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes oder des konditionierten Bereichs
   keine Änderungen eingetreten sind.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


         (7) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter
      Gebäudeautomation nach § 71a sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen
      werden. Ebenfalls von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind, sofern die Gesamtauswirkungen
      eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen,
      die
      1. unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine
         Energieeffizienzverbesserung fallen, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag gemäß § 3
         Absatz 1 Nummer 8a, oder
      2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach
         systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen.
         (8) Bei einer Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 1 sind zum Nachweis der
      Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in
      überprüfbarer Form vorzulegen. Für eine Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 2
      sind zum Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:
      1. Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten,
      2. der Nachweis, dass die Anlagen unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz fallen, in
         Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages und
      3. der Nachweis, dass die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben
         werden, unter Vorlage eines geeigneten Betreibervertrages.


                                                                       § 60c

                             Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
        (1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer
      Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder
      sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.
        (2) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter
      Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und
      Umsetzungsleistungen:
      1. eine raumweise Heizlastberechnung,
      2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige
         Vorlauftemperatur und
      3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
      Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in
      Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020,3 vorgesehene Verfahren anzuwenden.
        (3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung
      von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. aktualisierte
      Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
         (4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des
      Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der
      Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich
      festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem Mieter
      unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.“
23. § 64 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird aufgehoben.
      b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
24. § 69 wird wie folgt geändert:
      a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
            „(2) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher
          ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten
          Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird.“




3
    Für die raumweise Heizlastberechnung gilt das Verfahren der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831,
    Teil 1, Ausgabe April 2020, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt
    sind.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


25. Die Überschrift des Teils 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
                                                              „Unterabschnitt 4

                              Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel“.
26. § 71 wird durch die folgenden §§ 71 bis 71p ersetzt:
                                                                     „§ 71

                                                Anforderungen an eine Heizungsanlage
       (1) Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder
    aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit
    erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b
    bis 71h erzeugt. Satz 1 ist entsprechend für eine Heizungsanlage anzuwenden, die in ein Gebäudenetz
    einspeist.
       (2) Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen nach Absatz 1
    erfüllt werden. Die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 in Verbindung mit den §§ 71b bis 71h ist auf
    Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09* durch eine nach § 88 berechtigte Person vor
    Inbetriebnahme nachzuweisen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Heizungsanlage nach den
    Anforderungen des Nachweises einzubauen oder aufzustellen und zu betreiben. Der Nachweis ist von dem
    Eigentümer und von dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht
    zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.
      (3) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten für die folgenden Anlagen einzeln oder in Kombination
    miteinander als erfüllt, so dass ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht erforderlich ist, wenn sie zum Zweck
    der Inbetriebnahme in einem Gebäude oder der Einspeisung in ein Gebäudenetz eingebaut oder aufgestellt
    werden und den Wärmebedarf des Gebäudes, der durch die Anlagen versorgten Wohnungen oder sonstigen
    selbständigen Nutzungseinheiten oder des Gebäudenetzes vollständig decken:
    1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b,
    2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c,
    3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d,
    4. solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e,
    5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus
       hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g,
    6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination
       mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 1 oder
    7. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach Maßgabe der §§ 71e und
       71h Absatz 2 in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des
       § 71h Absatz 4.
    Beim Betrieb einer Heizungsanlage nach Satz 1 Nummer 5 bis 7 hat der Betreiber sicherzustellen, dass die
    Anforderungen an die Belieferung des jeweiligen Brennstoffs aus § 71f Absatz 2 bis 4 und § 71g Nummer 2
    und 3 eingehalten werden.
        (4) Die Pflicht nach Absatz 1 ist anzuwenden
    1. bei einer Heizungsanlage, die sowohl Raumwärme als auch Warmwasser erzeugt, auf das Gesamtsystem,
    2. bei einer Heizungsanlage, in der Raumwärme und Warmwasser getrennt voneinander erzeugt werden, nur
       auf das Einzelsystem, das neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder
    3. bei mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude oder in einem Quartier bei zur Wärmeversorgung
       verbundenen Gebäuden nach Absatz 1 Satz 2 entweder auf die einzelne Heizungsanlage, die neu
       eingebaut oder aufgestellt wird, oder auf die Gesamtheit aller installierten Heizungsanlagen.
    Sofern die neu eingebaute Heizungsanlage eine bestehende Heizungsanlage ergänzt, ist ein Nachweis nach
    Absatz 2 Satz 2 entbehrlich, wenn die neu eingebaute Heizungsanlage einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
    bis 7 genannten Anlagenformen entspricht.
       (5) Sofern die Warmwasserbereitung dezentral und unabhängig von der Erzeugung von Raumwärme erfolgt,
    gelten die Anforderungen des Absatzes 1 für die Anlage der Warmwasserbereitung auch als erfüllt, wenn die
    dezentrale Warmwasserbereitung elektrisch erfolgt. Im Fall einer dezentralen Warmwasserbereitung mit
    elektrischen Durchlauferhitzern müssen diese zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 elektronisch geregelt sein.




* Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


       (6) Unvermeidbare Abwärme kann im Nachweis der Pflichterfüllung nach Absatz 1 angerechnet werden,
    soweit sie über ein technisches System nutzbar gemacht und im Gebäude zur Deckung des Wärmebedarfs
    eingesetzt wird. Beim Betrieb einer dezentralen, handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlage kann im
    Nachweis der Pflichterfüllung nach Absatz 1 ein vom Standardwert der DIN V 18599-5: 2018-09*
    abweichender Wert von 0,10 für den Deckungsanteil am Nutzwärmebedarf angerechnet werden.
      (7) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind nicht für eine Heizungsanlage anzuwenden, die zur
    ausschließlichen Versorgung von Gebäuden der Landes- und Bündnisverteidigung betrieben, eingebaut oder
    aufgestellt wird, soweit ihre Erfüllung der Art und dem Hauptzweck der Landes- und Bündnisverteidigung
    entgegensteht.
       (8) In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 mehr als
    100 000 Einwohner gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht
    und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben
    werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt. In einem bestehenden Gebäude, das in einem
    Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, kann bis
    zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck
    der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1
    erfüllt. Sofern das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das vor Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Satzes 1 oder
    vor Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 durch die nach Landesrecht zuständige Stelle unter
    Berücksichtigung eines Wärmeplans, der auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur
    Wärmeplanung erstellt wurde, eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau
    eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, sind die Anforderungen nach
    Absatz 1 einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden. Gemeindegebiete, in denen
    nach Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Satzes 1 oder nach Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2
    keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.
      (9) Der Betreiber einer mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten Heizungsanlage, die
    nach Ablauf des 31. Dezember 2023 und vor Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Absatzes 8 Satz 1 oder vor
    Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Absatzes 8 Satz 2 oder vor Ablauf von einem Monat nach der Bekanntgabe
    der Entscheidung nach Absatz 8 Satz 3 eingebaut wird und die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt,
    hat sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens
    30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus
    Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. § 71f
    Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
        (10) Die Absätze 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden bei zu errichtenden Gebäuden, sofern es sich um
    die Schließung von Baulücken handelt und sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der zu errichtenden
    Gebäude aus § 34 oder § 35 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung oder, sofern die
    Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs vor dem 3. April 2023 eingeleitet worden
    ist, aus § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs ergibt.
       (11) Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen
    Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung
    und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung,
    hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1
    durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für
    Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellen bis zum 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die
    als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.
       (12) Absatz 1 ist nicht für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor
    dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der
    Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden.


                                                                     § 71a

                                                            Gebäudeautomation
      (1) Ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten
    Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024
    mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
    ausgerüstet werden. Satz 1 ist auch für ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage
    oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt anzuwenden.
      (2) Zur Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 muss                                 ein    Nichtwohngebäude          mit      digitaler
    Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, mittels derer
    1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger
       sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,


* Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


    2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden,
       sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
    3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können,
    4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können und
    5. die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche
       Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden kann.
    Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu
    benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen
    energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.
        (3) Neben der Anforderung nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
    1. mit einem System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der
       DIN V 18599-11: 2018-09* oder besser ausgestattet sein und
    2. ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen
       Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.
    Bei der Ausstattung des Systems für die Gebäudeautomatisierung nach Satz 1 Nummer 1 muss sichergestellt
    sein, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen
    Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht und gemeinsam mit anderen
    Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen
    Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2
    muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine
    Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.
      (4) Sofern in einem bestehenden Nichtwohngebäude bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung
    entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-09* oder besser eingesetzt wird,
    muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen
    gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden
    sowie sichergestellt werden, dass diese Systeme gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer
    Systeme betrieben werden können, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und
    Herstellern.


                                                                     § 71b

                   Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber
       (1) Beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss an ein neues
    Wärmenetz, dessen Baubeginn nach Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt, hat der Wärmenetzbetreiber
    sicherzustellen, dass das Wärmenetz die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Netzanschlusses jeweils
    geltenden rechtlichen Anforderungen an dieses Wärmenetz erfüllt. Ein neues Wärmenetz nach Satz 1 liegt
    vor, wenn dessen Wärmebereitstellung nicht oder im Jahresmittel zu weniger als 20 Prozent thermisch, durch
    direkte hydraulische Verbindung oder indirekt über Wärmeübertragung aus einem bestehenden vorgelagerten
    Wärmenetz erfolgt. Der Wärmenetzbetreiber hat dem Verantwortlichen die Erfüllung der Voraussetzungen nach
    Satz 1 zum Zeitpunkt der Herstellung des Netzanschlusses schriftlich zu bestätigen.
       (2) Beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz,
    dessen Baubeginn vor dem 1. Januar 2024 liegt und in dem weniger als 65 Prozent der insgesamt verteilten
    Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen, hat der Wärmenetzbetreiber
    sicherzustellen, dass das Wärmenetz zum Zeitpunkt des Netzanschlusses die jeweils geltenden rechtlichen
    Anforderungen an dieses Wärmenetz erfüllt. Der Wärmenetzbetreiber hat dem Verantwortlichen die Erfüllung
    der Voraussetzungen nach Satz 1 zum Zeitpunkt des Netzanschlusses schriftlich zu bestätigen.
       (3) Die Bestätigung des Wärmenetzbetreibers nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 steht für den nach
    § 71 Absatz 1 Verantwortlichen der Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 und 2 gleich.


                                                                     § 71c

                                         Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe
       Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als
    erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein
    Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken.




* Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                      § 71d

                             Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung
      (1) Eine Stromdirektheizung darf in einem zu errichtenden Gebäude zum Zweck der Inbetriebnahme nur
   eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz
   nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet.
      (2) Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut
   oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16
   und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Wenn ein bestehendes Gebäude bereits über eine
   Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger verfügt, ist der Einbau einer Stromdirektheizung nur zulässig,
   wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um
   mindestens 45 Prozent unterschreitet. Die Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch
   eine nach § 88 berechtigte Person nachzuweisen. Der Nachweis ist von dem Eigentümer mindestens zehn
   Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
     (3) Absatz 2 ist nicht beim Austausch einer bestehenden einzelnen Einzelraum-Stromdirektheizung
   anzuwenden.
      (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
   1. auf eine Stromdirektheizung in einem Gebäude, in dem ein dezentrales Heizungssystem zur Beheizung von
      Gebäudezonen mit einer Raumhöhe von mehr als 4 Metern eingebaut oder aufgestellt wird und
   2. in einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung
      selbst bewohnt.


                                                      § 71e

                                  Anforderungen an eine solarthermische Anlage
     Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen
   Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange und
   soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der
   Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
   zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
   energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie
   2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die
   Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.


                                                      § 71f

             Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
      (1) Der Betreiber einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Heizungsanlage hat
   sicherzustellen, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder
   grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. Satz 1 ist nicht
   anzuwenden, soweit der Nachweis nach § 71 Absatz 2 Satz 4 einen geringeren Anteil der mit der Anlage
   bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus
   hergestellter Derivate erlaubt.
     (2) Der Betreiber der Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass die eingesetzte flüssige Biomasse die
   Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung der Biomassestrom-
   Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
      (3) Der Betreiber der Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass bei der Nutzung von Biomethan die
   Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d eingehalten werden. Bei der
   Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
   einzuhalten. Bei der Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate,
   die über ein netzgebundenes System geliefert werden, muss die Menge des entnommenen grünen oder blauen
   Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge
   von grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate entsprechen, die an anderer Stelle in
   das Netz eingespeist worden ist, und es müssen Massebilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb
   des grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate von seiner Herstellung über seine
   Einspeisung in das Netz, seinen Transport im Netz bis zu seiner Entnahme aus dem Netz verwendet worden
   sein. Bei der sonstigen Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff muss die Menge des entnommenen
   grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate am Ende eines Kalenderjahres der
   Menge von grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate entsprechen, die an anderer
   Stelle hergestellt worden ist, und es müssen Massebilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des
   grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate von seiner Herstellung über seine
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


      Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden
      sein.
        (4) Der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem
      Kalenderjahr darf insgesamt höchstens 40 Masseprozent betragen. Als Mais im Sinne von Satz 1 sind
      Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen. Satz 1 ist nur für
      neue Vergärungsanlagen ab einer Leistung von 1 Megawatt anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember
      2023 in Betrieb genommen werden. Für den Begriff der Anlage ist § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-
      Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
      anzuwenden.


                                                                       § 71g

                             Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse
         Der Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Nummer 5 der Verordnung über
      kleine und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass
      1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem
         Biomassekessel erfolgt,
      2. ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine
         und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und
      3. Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und
         des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit
         Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der
         Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206)
         eingesetzt wird.


                                                                       § 71h

                          Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung
         (1) Eine Wärmepumpen-Hybridheizung, bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in
      Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, darf nur eingebaut oder aufgestellt
      und betrieben werden, wenn die Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 erfüllt sind. Die Anforderungen des
      § 71 Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
      1. der Betrieb für Raumwärme oder Raumwärme und Warmwasser bivalent parallel oder bivalent teilparallel
         oder bivalent alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt, so dass der Spitzenlasterzeuger nur
         eingesetzt wird, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann,
      2. die einzelnen Wärmeerzeuger, aus denen die Wärmepumpen-Hybridheizung kombiniert ist, über eine
         gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen und
      3. der Spitzenlasterzeuger im Fall des Einsatzes von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein
         Brennwertkessel ist.
      Im Fall des § 71 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 muss zusätzlich die thermische Leistung der Wärmepumpe bei
      bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent der Heizlast, bei bivalent
      alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes
      oder Gebäudeteils betragen. Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe
      beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 148254 bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb
      mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des
      Spitzenlasterzeugers entspricht.
         (2) Eine Solarthermie-Hybridheizung, bestehend aus einer solarthermischen Anlage und in Kombination mit
      einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, darf nur eingebaut oder aufgestellt und betrieben
      werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 5 erfüllt sind.
          (3) Die solarthermische Anlage muss mindestens folgende Aperturflächen erreichen:
      1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten eine Fläche von mindestens 0,07 Quadratmetern
         Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche oder
      2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden eine Fläche von mindestens
         0,06 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche.
      Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche um 20 Prozent.
         (4) Im Fall einer Solarthermie-Hybridheizung nach Absatz 2 muss bei der Biomasse-, Gas- oder
      Flüssigbrennstofffeuerung ein Anteil von mindestens 60 Prozent der aus der Biomasse-, Gas- oder


4
    DIN EN 14825, Ausgabe Juli 2019, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert ist.
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


   Flüssigbrennstofffeuerung bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff
   einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden.
      (5) Sofern eine solarthermische Anlage mit kleinerer Aperturfläche als der in Absatz 3 genannten eingesetzt
   wird, ist die Reduktion der Anforderung an den Anteil von mit der Anlage bereitgestellter Wärme aus Biomasse
   oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Absatz 3 von
   65 Prozent auf 60 Prozent entsprechend dem Anteil der eingesetzten Aperturfläche an der in Absatz 3
   genannten Aperturfläche zu mindern.


                                                        § 71i

                                             Allgemeine Übergangsfrist
      Im Fall eines Heizungsaustauschs nach den in § 71 Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann
   höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere
   Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht
   die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem erstmals
   Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden. Sofern innerhalb der in Satz 1 genannten
   Frist ein weiterer Heizungstausch stattfindet, ist für den Fristbeginn nach Satz 1 der Zeitpunkt des erstmaligen
   Austauschs der alten Heizungsanlage maßgeblich. Satz 1 ist nicht anzuwenden für eine Etagenheizung nach
   § 71l Absatz 1 und für eine Einzelraumfeuerungsanlage nach § 71l Absatz 7 sowie für eine Hallenheizung nach
   § 71m.


                                                        § 71j

                            Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes
     (1) Bis zum Anschluss an ein Wärmenetz nach § 71b Absatz 1 oder Absatz 2 kann eine Heizungsanlage zum
   Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und ohne Einhaltung der Anforderungen nach § 71
   Absatz 1 oder § 71 Absatz 9 zur Wärmeerzeugung betrieben werden, wenn vor Einbau oder Aufstellung der
   Heizungsanlage zur Inbetriebnahme
   1. der Gebäudeeigentümer einen Vertrag zur Lieferung von mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren
      Energien oder unvermeidbarer Abwärme sowie zum Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz nachweist,
      auf dessen Basis er ab dem Zeitpunkt des Anschlusses des Gebäudes an das Wärmenetz, spätestens
      innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss, beliefert wird,
   2. der Wärmenetzbetreiber der nach Landesrecht zuständigen Behörde für das Versorgungsgebiet einen
      Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan, der in Einklang mit den jeweils geltenden
      gesetzlichen Anforderungen steht, mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen für die Erschließung des
      Gebiets mit einem Wärmenetz vorgelegt hat und
   3. der Wärmenetzbetreiber sich gegenüber dem Gebäudeeigentümer verpflichtet, dass das Wärmenetz
      innerhalb der vom Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan vorgesehenen Fristen, spätestens
      innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss, in Betrieb genommen wird.
   Der Wärmenetzbetreiber hat in Textform gegenüber dem Gebäudeeigentümer auf dessen Anforderung die
   Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vor Einbau oder der Aufstellung der
   Heizungsanlage zur Inbetriebnahme zu bestätigen.
      (2) Sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde durch Bescheid gegenüber dem Wärmenetzbetreiber
   feststellt, dass die Umsetzung der Maßnahmen des Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans zum
   Wärmenetzausbau vollständig oder für bestimmte Gebiete nicht weiterverfolgt wird, muss in den von der
   Feststellung betroffenen Gebieten jede Heizungsanlage, die spätestens bis zum Ablauf eines Jahres,
   nachdem der Bescheid bestandskräftig und die Bestandskraft öffentlich bekanntgegeben worden ist, neu
   eingebaut oder aufgestellt worden ist, die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf einer
   Übergangsfrist von drei Jahren nach öffentlicher Bekanntgabe des Eintritts der Bestandskraft des Bescheids
   erfüllen.
     (3) Sofern die Heizungsanlage nach Ablauf der Frist in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht über das Wärmenetz
   mit mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben oder
   versorgt werden kann, ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 nach
   Ablauf von drei Jahren ab Ablauf der Frist in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einzuhalten.
     (4) Der Gebäudeeigentümer hat in den Fällen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 einen Anspruch gegen
   den Wärmenetzbetreiber, der sich nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zum Anschluss des Gebäudeeigentümers
   an das Wärmenetz verpflichtet hat, auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten. Dies ist nicht
   anzuwenden, wenn der Wärmenetzbetreiber die Entstehung der Mehrkosten nicht zu vertreten hat.
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                        § 71k

        Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann;
                                             Festlegungskompetenz
     (1) Bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz kann eine Heizungsanlage, die Erdgas verbrennen kann und
   auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist, zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder
   aufgestellt und ohne Einhaltung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 oder Absatz 9 zur Wärmeerzeugung
   betrieben werden, wenn
   1. das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung
      eines Wärmeplans, der auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung erstellt
      wurde, eine Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat, und das
      spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden soll und
   2. der Betreiber des Gasverteilernetzes, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, und die nach
      Landesrecht für die Wärmeplanung zuständige Stelle bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 einen
      einvernehmlichen, mit Zwischenzielen versehenen, verbindlichen Fahrplan für die bis zum Ablauf des
      31. Dezember 2044 zu vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der
      Anschlussnehmer mit Wasserstoff beschlossen und veröffentlicht haben und darin mindestens festgelegt
      haben,
      a) in welchen technischen und zeitlichen Schritten die Umstellung der Infrastruktur und der Hochlauf auf
         Wasserstoff erfolgt; dabei muss der Fahrplan in Übereinstimmung mit den Netzentwicklungsplänen der
         Fernleitungsebene stehen oder der Betreiber des Gasverteilernetzes darlegen, wie vor Ort ausreichend
         Wasserstoff produziert und gespeichert werden kann,
      b) wie die Umstellung auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer auf Wasserstoff finanziert wird,
         insbesondere, wer die Kosten der Umrüstungen und des Austauschs der nicht umrüstbaren
         Verbrauchsgeräte tragen soll, und
      c) mit welchen zeitlichen und räumlichen Zwischenschritten in den Jahren 2035 und 2040 die Umstellung
         von Netzteilen in Einklang mit den Klimaschutzzielen des Bundes unter Berücksichtigung der
         verbleibenden Treibhausgasemissionen erfolgt.
     (2) Der verbindliche Fahrplan nach Absatz 1 Nummer 2 muss einen Investitionsplan mit zwei- bis
   dreijährlichen Meilensteinen für die Umsetzung des Neubaus oder der Umstellung des Gasnetzes auf
   Wasserstoff enthalten.
      (3) Der Fahrplan nach Absatz 1 Nummer 2 wird nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur wirksam
   und veröffentlicht sowie von ihr regelmäßig alle drei Jahre überprüft. Die Bundesnetzagentur prüft dabei, ob die
   Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 vorliegen und fristgerecht umgesetzt werden,
   insbesondere, ob
   1. die Umstellung der Infrastruktur auf Wasserstoff im Rahmen der rechtlichen Vorgaben technisch und
      wirtschaftlich gesichert erscheint und die Versorgung des Wasserstoffverteilnetzes fristgemäß über die
      darüberliegenden Netzebenen sichergestellt ist oder
   2. der Betreiber des Gasverteilernetzes eine Abkoppelung seines Netzes vom vorgelagerten Netz vorsieht und
      eine gesicherte Wasserstoffversorgung durch lokale Erzeugung nachgewiesen wird.
   Die Bundesnetzagentur bestimmt erstmals zum 31. Dezember 2024 nach § 29 Absatz 1 des
   Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; 3621) in der jeweils geltenden Fassung durch
   Festlegung das Format des Fahrplans und die Art der dafür vorzulegenden Nachweise, wie vorzulegende
   Verträge und Finanzierungszusagen, die Art der Übermittlung und die Methodik zur Überprüfung der
   Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2.
      (4) Sofern die Bundesnetzagentur nach Überprüfung nach Absatz 3 gegenüber dem Betreiber eines
   Gasverteilernetzes und der nach Landesrecht für die Wärmeplanung zuständigen Stelle durch Bescheid
   feststellt, dass die Umsetzung des Fahrplans nicht die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2
   oder Absatz 3 erfüllt oder die beabsichtigte Umstellung oder der Neubau eines Wasserstoffverteilnetzes nicht
   weiterverfolgt wird, muss jede Heizungsanlage, die spätestens bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem der
   Bescheid über eine nicht den Anforderungen genügende oder eingestellte Umsetzung des Fahrplans der
   Bundesnetzagentur bestandskräftig und die Bestandskraft öffentlich bekanntgegeben worden ist, neu
   eingebaut oder aufgestellt worden ist, die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf einer
   Übergangsfrist von drei Jahren nach öffentlicher Bekanntgabe des Eintritts der Bestandskraft des Bescheids
   erfüllen. Der Betreiber des geplanten Wasserstoffverteilnetzes muss die Entscheidung der Bundesnetzagentur
   in Textform jedem Anschlussnehmer unverzüglich mitteilen.
     (5) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz sind die
   Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
     (6) Der Gebäudeeigentümer hat im Fall des Absatzes 4 einen Anspruch auf Erstattung der daraus
   entstehenden Mehrkosten gegen den Betreiber des Gasverteilernetzes, an dessen Netz seine
   Heizungsanlage angeschlossen ist. Dies ist nicht anzuwenden, wenn der Betreiber des Gasverteilernetzes die
   Entstehung der Mehrkosten nicht zu vertreten hat.
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


     (7) Eine Heizungsanlage ist nach Absatz 1 auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar,
   wenn die Heizungsanlage mit niederschwelligen Maßnahmen nach dem Austausch einzelner Bauteile mit
   100 Prozent Wasserstoff betrieben werden kann. Der Nachweis der Umrüstbarkeit auf die Verbrennung von
   100 Prozent Wasserstoff im Sinne des Satzes 1 kann durch eine Hersteller- oder Handwerkererklärung erbracht
   werden.


                                                       § 71l

                 Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage
      (1) In einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, sind die Anforderungen des
   § 71 Absatz 1 für Etagenheizungen erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die erste
   Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der
   Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde. § 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
      (2) Entscheidet sich der Verantwortliche bei einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung
   betrieben wird, innerhalb der Frist nach Absatz 1 für eine teilweise oder vollständige Umstellung der
   Wärmeversorgung des Gebäudes auf eine zentrale Heizungsanlage zur Erfüllung der Anforderungen des
   § 71 Absatz 1, verlängert sich die Frist nach Absatz 1 für alle Wohnungen und sonstigen selbständigen
   Nutzungseinheiten, die von der Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage erfasst sind, um den Zeitraum
   bis zur Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage, längstens jedoch um acht Jahre. Nach Fertigstellung der
   zentralen Heizungsanlage, spätestens 13 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die erste Etagenheizung oder
   zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme
   eingebaut oder aufgestellt wurde, sind alle Wohnungen und sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, die
   von der Umstellung auf die zentrale Heizungsanlage erfasst sind und deren Etagenheizungen ausgetauscht
   werden, an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen, sobald sie ausgetauscht werden müssen.
   Etagenheizungen, die innerhalb der Frist des Satzes 2 zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder
   aufgestellt wurden, sind erst nach dem Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage
   anzuschließen. Für Wohnungen und sonstige selbständige Nutzungseinheiten, die weiterhin mit
   Etagenheizungen versorgt werden sollen, muss jede nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 zum Zweck der
   Inbetriebnahme neu eingebaute oder aufgestellte Etagenheizung die Anforderungen des § 71 Absatz 1
   erfüllen. Für Etagenheizungen, die innerhalb der Frist des Absatzes 1 zum Zweck der Inbetriebnahme
   eingebaut oder aufgestellt wurden, sind die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erst nach dem Ablauf eines
   weiteren Jahres anzuwenden. Für Wohnungen und sonstige selbständige Nutzungseinheiten mit
   Etagenheizungen, die an eine bestehende zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden, gelten die
   Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt.
      (3) Entscheidet sich der Verantwortliche bei einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung
   betrieben wird, innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 dafür, dass die Wohnungen und sonstigen
   selbständigen Nutzungseinheiten mit Etagenheizungen weiterhin mit Etagenheizungen oder zusätzliche
   Wohnungen oder selbständige Nutzungseinheiten künftig mit Etagenheizungen betrieben werden sollen,
   muss jede nach Ablauf dieser Frist neu eingebaute oder aufgestellte Etagenheizung die Anforderungen des
   § 71 Absatz 1 erfüllen. Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
     (4) Sofern der Verantwortliche innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 keine Entscheidung nach Absatz 2
   Satz 1 oder nach Absatz 3 Satz 1 trifft, ist er zur vollständigen Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage
   verpflichtet. Für die Umstellung sind die Vorgaben des Absatzes 2 anzuwenden.
     (5) Die Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
   unverzüglich in Textform mitzuteilen.
      (6) In einem Gebäude, in dem mindestens eine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne des § 2 Nummer 3 der
   Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder
   einer Kombination davon betrieben wird, sind die Absätze 1 bis 5 anzuwenden, sobald die erste
   Einzelraumfeuerungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde.


                                                      § 71m

                                      Übergangsfrist bei einer Hallenheizung
      (1) Abweichend von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 kann höchstens für zehn Jahre nach dem
   Austausch der ersten einzelnen dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizung eine neue einzelne dezentrale
   Gebläse- oder Strahlungsheizung in einem Bestandsgebäude zur Beheizung einer Gebäudezone mit mehr als
   4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, sofern die
   neue Anlage der besten verfügbaren Technik entspricht. Alle einzelnen dezentralen Gebläse- oder
   Strahlungsheizungen der Halle oder eine zentrale Heizungsanlage müssen spätestens innerhalb eines Jahres
   nach Ablauf der Frist von Satz 1 die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllen. § 71i Satz 2 ist entsprechend
   anzuwenden.
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


     (2) Abweichend von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 kann einmalig und höchstens für zwei Jahre nach
   dem Austausch der Altanlage ein dezentrales Heizsystem in Bestandsgebäuden zur Beheizung von
   Gebäudezonen mit mehr als 4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt
   und betrieben werden. Nach Ablauf der zwei Jahre muss das neu aufgestellte oder eingebaute dezentrale
   Heizsystem mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden, sofern der Betreiber nicht
   nachweist, dass der Endenergieverbrauch des Gebäudes für Raumwärme gegenüber dem
   Endenergieverbrauch vor der Erneuerung des Heizungssystems über einen Zeitraum von einem Jahr um
   mindestens 40 Prozent verringert wurde. Wurde der Endenergieverbrauch nach Satz 2 um weniger als
   40 Prozent, mindestens aber 25 Prozent verringert, kann der fehlende Prozentsatz in Bezug auf 40 Prozent
   Verringerung des Endenergieverbrauchs ausgeglichen werden durch den gleichen Prozentsatz in Bezug auf die
   Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien. § 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.


                                                      § 71n

                              Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
      (1) Für ein Gebäude, in dem Wohnungs- oder Teileigentum besteht und in dem mindestens eine
   Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt ist, ist die Gemeinschaft der
   Wohnungseigentümer verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von dem bevollmächtigten
   Bezirksschornsteinfeger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen, für die Entscheidung über eine
   zukünftige Wärmeversorgung erforderlichen Informationen zu verlangen. Dies umfasst Informationen, die für
   die Planung einer Zentralisierung der Versorgung mit Wärme notwendig sind. Zu den Informationen nach den
   Sätzen 1 und 2 gehören solche über
   1. die Art der Anlage,
   2. das Alter der Anlage,
   3. die Funktionstüchtigkeit der Anlage und
   4. die Nennwärmeleistung der Anlage.
   Auf Verlangen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
   verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung für jede Etagenheizung jeweils das zuletzt
   eingereichte Formblatt nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008
   (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung oder die nach Satz 2 erforderlichen und im Kehrbuch
   vorhandenen Informationen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen Ersatz der Aufwendungen zu
   übersenden.
     (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von
   den Wohnungseigentümern der Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, in denen eine
   Etagenheizung zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt ist, die Mitteilung von Informationen
   über die zum Sondereigentum gehörenden Anlagen und Ausstattungen zu verlangen, die für eine
   Ersteinschätzung etwaigen Handlungsbedarfs zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 dienlich
   sein können. Hierzu zählen insbesondere Informationen über
   1. den Zustand der Heizungsanlage, die die Wohnungseigentümer aus eigener Nutzungserfahrung oder aus
      der Beauftragung von Handwerkern erlangt haben,
   2. sämtliche weiteren Bestandteile der Heizungsanlage, die zum Sondereigentum gehören, etwa Leitungen und
      Heizkörper, sowie sämtliche Modifikationen, die die Wohnungseigentümer selbst durchgeführt oder
      beauftragt haben, und
   3. Ausstattungen zur Effizienzsteigerung, die im Sondereigentum stehen.
   Die Wohnungseigentümer sind dazu verpflichtet, die genannten Informationen innerhalb von sechs Monaten
   nach der Aufforderung in Textform mitzuteilen. Die Wohnungseigentümer haben die Gemeinschaft der
   Wohnungseigentümer über den Ausfall einer alten Etagenheizung, den Einbau oder die Aufstellung einer
   neuen Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme und über weitere Änderungen zu den Informationen
   nach Absatz 1 Satz 2 sowie nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten.
      (3) Nach Ablauf der Mitteilungsfrist nach Absatz 2 Satz 3 stellt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
   die erhaltenen Informationen den Wohnungseigentümern innerhalb von drei Monaten in konsolidierter Fassung
   zur Verfügung.
      (4) Sobald die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer davon Kenntnis erlangt, dass die erste
   Etagenheizung ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut
   oder aufgestellt wurde, hat der Verwalter unverzüglich die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.
   In der Wohnungseigentümerversammlung ist über die Vorgehensweise zur Erfüllung der Anforderungen des
   § 71 Absatz 1 zu beraten und auf die Rechtsfolge des § 71l Absatz 4 hinzuweisen.
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


         (5) Die Wohnungseigentümer haben innerhalb der Frist des § 71l Absatz 1 Satz 1 über die Erfüllung der
      Anforderungen nach § 71 Absatz 1 zu beschließen. Für die Erfüllung dieser Anforderungen ist ein
      Umsetzungskonzept zu erarbeiten, zu beschließen und auszuführen. Bis zur vollständigen Umsetzung ist
      mindestens einmal jährlich in der Wohnungseigentümerversammlung über den Stand der Umsetzung der
      Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu berichten.
        (6) Die Beibehaltung mindestens einer Etagenheizung kann nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
      und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. § 71l Absatz 4 und 5 ist entsprechend
      anzuwenden.
         (7) Die Wohnungseigentümer, deren Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten an eine
      zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden, haben die Kosten der Umstellung der Wärmeversorgung auf
      eine zentrale Heizungsanlage nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Über die Verteilung von
      Kosten, die aus der Durchführung von Maßnahmen im Sondereigentum entstehen, können die
      Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden. Ist das für einen Anschluss notwendige Verteilnetz oder
      eine zentrale Heizungsanlage bereits vorhanden, so haben die Wohnungseigentümer, deren Wohnungen oder
      sonstige selbständige Nutzungseinheiten daran angeschlossen werden, einen angemessenen Ausgleich zu
      leisten. § 16 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
        (8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend für Wohnungen und sonstige selbständige Nutzungseinheiten
      anzuwenden, in denen mindestens eine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne des § 71l Absatz 7 eingebaut
      oder aufgestellt ist und betrieben wird.


                                                                       § 71o

                                                    Regelungen zum Schutz von Mietern
         (1) In einem Gebäude mit Wohnungen, die vermietet sind, kann der Vermieter beim Einbau einer
      Wärmepumpe nach § 71c eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559
      Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in voller Höhe nur verlangen, wenn er den
      Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt. Ein Nachweis nach Satz 1
      ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude
      1. nach 1996 errichtet worden ist,
      2. mindestens nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der
         bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung erbaut worden ist oder der Gebäudeeigentümer
         nachweist, dass der Jahres-Heizwärmebedarf die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom
         16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht
         überschreitet,
      3. nach einer Sanierung mindestens den Anforderungen des Effizienzhausniveaus 115 oder 100 entspricht oder
      4. mit einer Vorlauftemperatur beheizt werden kann, die nicht mehr als 55 Grad Celsius bei lokaler Norm-
         Außentemperatur beträgt.
      Der Nachweis nach Satz 1 muss von einem Fachunternehmer erbracht werden. Die Ermittlung der
      Jahresarbeitszahl erfolgt auf der Grundlage der VDI 4650 Blatt 1: 2019-035 oder eines vergleichbaren
      Verfahrens in der Regel vor der Inbetriebnahme der Anlage und nicht anhand von den Werten im Betrieb.
        (2) Sofern der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 nicht erbracht wird, kann der Vermieter für eine Mieterhöhung
      nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur 50 Prozent der für die Wohnung
      aufgewendeten Kosten zugrunde legen.
         (3) Absatz 1 ist auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Teilen von
      diesen oder Wohnungen oder Teilen von diesen entsprechend anzuwenden.


                                                                       § 71p

                Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und
                                            Wärmepumpen-Hybridheizungen
         Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
      Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen
      vorzuschreiben, die zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt werden. In
      der Rechtsverordnung sind die zulässigen Kältemittel festzulegen. Soweit erforderlich, können
      Ausnahmeregelungen vorgesehen werden für Fälle, in denen brennbare natürliche Kältemittel aus
      Sicherheitsgründen nicht eingesetzt werden können.“



5
    Die Ermittlung der Jahreszahl hat auf Grundlage der VDI-Richtlinie 4650 Blatt 1: 2019-03, Erscheinungsdatum März 2019, zu erfolgen, die beim
    VDI Verein Deutscher Ingenieure e. V., Düsseldorf, oder bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt
    archivmäßig gesichert hinterlegt ist.
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


27. § 72 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
          „3. heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil
              einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, soweit
              diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“
   b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
        „(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen
      betrieben werden.“
28. § 73 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 71“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) § 72 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.“
29. § 74 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Im Falle eines Nichtwohngebäudes entfällt die Pflicht nach Absatz 1,
   1. wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 71a
      Absatz 5 ausgestattet ist oder
   2. sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, wenn die Klimaanlage oder
      kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
      a) unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine
         Energieeffizienzverbesserung fällt, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag nach § 3 Absatz 1
         Nummer 8a, oder
      b) von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach
         systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt.“
30. § 85 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
      „15. Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1,“.
   b) In Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
      Klimaschutz“ und die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
      „Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
   c) In Absatz 8 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ und
      die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium für
      Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
31. § 88 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Nummer 2“ die Wörter „oder nach Absatz 5“ eingefügt.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt,
      die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
      erfolgreich abgeschlossen hat.“
32. § 89 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
      „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt dem Haushaltsausschuss des
      Bundestages bis zum Ablauf des 30. September 2023 ein Konzept zur Zustimmung vor, das Änderungen
      der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom
      9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B1) vorsieht. Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 bedürfen bis
      zum Ablauf des 31. Oktober 2025 der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestages. Danach ist
      die Zustimmung nur für wesentliche Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 erforderlich. Wesentliche
      Änderungen sind insbesondere solche eines Fördersatzes, einer Förderhöhe oder der Art eines Bonus.“
33. § 90 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
      „a) 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der
          Anforderungen nach § 71 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dient,“.
BGBl. 2023, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


   b) In Nummer 3 wird die Angabe „Richtlinie 2009/28/EG“ durch die Wörter „Richtlinie (EU) 2018/2001 des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie
      aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
      (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.
34. § 91 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 71 Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „§ 56“
      durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 oder § 9a“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „im Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „in den
               Fällen der §§ 71 bis 71h“ ersetzt, wird nach den Wörtern „als die“ das Wort „dortigen“ eingefügt und
               werden die Wörter „nach den §§ 35 bis 41“ gestrichen.
          bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „im Falle des § 56“ durch die Wörter „in den Fällen von § 4
               Absatz 4 und § 9a“ ersetzt.
      bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
                „a) im Falle des § 71 Absatz 1 65 Prozent erneuerbare Energien übersteigt oder“.
          bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „im Falle des § 56“ durch die Wörter „in den Fällen von § 4
               Absatz 4 und § 9a“ ersetzt.
35. § 96 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Nummern 1 bis 8“ durch die Wörter „Nummern 1 bis 11“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 6 werden die Wörter „den §§ 69 und 71“ durch die Angabe „§ 69“ ersetzt.
      cc) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
      dd) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      ee) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden angefügt:
          „9. Durchführung hydraulischer Abgleiche und weiterer Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach
              § 60c,
          10. Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 71a oder
          11. Einbau oder Aufstellung zum Zweck der Inbetriebnahme von Heizungsanlagen zur Erfüllung der
              Anforderungen nach § 71 Absatz 1 bis 3, den §§ 71i, 71k Absatz 1 Wortlaut vor Nummer 1 und
              nach § 71m.“
      ff) Folgender Satz wird angefügt:
          „Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
          1. die Ergebnisse der Betriebsprüfungen von Wärmepumpen nach § 60a Absatz 5 Satz 1 und der
             Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60a Absatz 5 Satz 2,
          2. die Ergebnisse der Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierungen nach § 60b Absatz 5 Satz 1 und
             der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60b Absatz 5 Satz 2,
          3. die Bestätigung des Wärmenetzbetreibers nach § 71b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 oder
          4. den Nachweis der Reduktion des Endenergieverbrauchs um mindestens 40 Prozent nach § 71m
             Absatz 2 Satz 2.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse, grünem oder
      blauem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen
      nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen
      Anforderungen nach § 71f Absatz 2 bis 4 und § 71g Nummer 2 und 3 erfüllt sind.“
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 38 bis 40“ durch die Wörter „§ 71f Absatz 2 bis 4 und § 71g
          Nummer 2 und 3“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Im Falle
          der Nutzung von flüssiger oder gasförmiger Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff
          einschließlich daraus hergestellter Derivate“ ersetzt und werden nach dem Wort „Eigentümer“ die
          Wörter „oder Belieferten“ eingefügt.
      cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen
          vorzulegen.“
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


36. § 97 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom
          26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 7 des Gesetzes vom
          12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist“ durch die Wörter „Schornsteinfeger-
          Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 72 Absatz 1 bis 3,“ durch die Wörter „Ablauf der Übergangsfristen
          nach den §§ 71i bis 71m oder nach § 72,“ ersetzt.
      cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 71“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2“ ersetzt.
      dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 vorliegen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. ein mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickter Heizkessel entgegen den
              Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingebaut ist; dabei beschränkt sich die Prüfung auf das
              Vorhandensein entsprechender notwendiger Nachweise, Belege oder Erklärungen,“.
      bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 69“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und wird der Punkt am Ende
          durch ein Komma ersetzt.
      cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
          „5. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse nach § 71g
              eingehalten werden und
          6. die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen nach
             § 71h eingehalten werden.“
      dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Satz 1 ist bei zu errichtenden Gebäuden entsprechend anzuwenden. Die Rechtsgrundlage nach den
          §§ 71 bis 71m oder § 102, auf die sich der Eigentümer beim Einbau oder bei der Aufstellung einer neuen
          heizungstechnischen Anlage, die mit flüssigen, festen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt wird,
          stützt, ist im Kehrbuch einzutragen.“
37. § 102 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „das heißt, wenn die notwendigen
          Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen.“ ersetzt.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen
          Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses
          Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich
          der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu
          berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände
          die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.“
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben einen Eigentümer, der zum Zeitpunkt der
      Antragstellung seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen
      bezogen hat, auf Antrag von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu befreien. Die Befreiung erlischt
      nach Ablauf von zwölf Monaten, wenn nicht in dieser Zeit eine andere Heizungsanlage eingebaut wurde.
      Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend für Personen anzuwenden, die aufgrund schuldrechtlicher oder
      dinglicher Vereinbarungen anstelle des Eigentümers zum Austausch der Heizungsanlage verpflichtet sind.“
38. In § 103 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe
    „31. Dezember 2025“ ersetzt.
39. § 107 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 71 Absatz 1“
      ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 71 Absatz 1“ ersetzt und
      werden jeweils die Wörter „den §§ 35 bis 45“ jeweils durch die Angabe „§ 71 Absatz 1“ ersetzt.
40. § 108 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2023, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


      aa) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 7 eingefügt:
          „4. entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung
              unterzieht,
          5. entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder
             nicht rechtzeitig durchführt,
          6. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer
             Heizungsprüfung unterzieht,
          7. entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht,“.
      bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 8 bis 10.
      cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11 und die Wörter „§ 69, § 70 oder § 71 Absatz 1“ werden durch
          die Angabe „§ 69 oder § 70“ ersetzt.
      dd) Nach der neuen Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 bis 19 eingefügt:
          „12. entgegen § 71 Absatz 2 Satz 3 eine Heizungsanlage nicht richtig einbaut, nicht richtig aufstellt oder
               nicht richtig betreibt,
          13. entgegen § 71 Absatz 9 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt
              mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird,
          14. entgegen § 71a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Nichtwohngebäude nicht, nicht
              richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
          15. entgegen § 71b Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht
              vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
          16. entgegen § 71d Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Stromdirektheizung einbaut oder
              aufstellt,
          17. entgegen § 71f Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage
              bereitgestellten Wärme aus den dort genannten Brennstoffen erzeugt werden,
          18. entgegen § 71g Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der festen Biomasse
              in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem
              Biomassekessel erfolgt und ausschließlich dort genannte Biomasse eingesetzt wird,
          19. entgegen § 71h Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Wärmepumpen-Hybridheizung oder eine
              Solarthermie-Hybridheizung einbaut oder aufstellt oder betreibt,“.
      ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 20 und die Wörter „Absatz 1 oder 2“ werden durch die Wörter
          „Absatz 1, 2 oder Absatz 4“ ersetzt.
      ff) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben.
      gg) Die bisherigen Nummern 10 bis 17 werden die Nummern 21 bis 28.
      hh) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 29 und nach der Angabe „Absatz 1“ werden die Wörter „oder
          Absatz 4“ eingefügt.
      ii) Die bisherigen Nummern 19 bis 21 werden die Nummern 30 bis 32.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
      1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 8 bis 11 und 20 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
         Euro,
      2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 21 bis 28 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
      3. in den Fällen des Absatzes 1
         a) Nummer 4 bis 7, 14, 15 und 29 bis 32,
         b) Nummer 12, 13 und 16 bis 19
         mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.
      In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über
      Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.“
41. In § 111 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „grundlegende“ durch das Wort „größere“
    ersetzt.
42. Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt:
                                                        „§ 115

                                         Übergangsvorschrift für Geldbußen
     § 108 Absatz 1 Nummer 12 und 16 bis 19, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ist bis zum
   Ablauf der Fristen nach § 71 Absatz 8 nicht anzuwenden auf den Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht
   mehr als sechs Wohnungen, wenn dieser das Wohngebäude selber bewohnt.“
BGBl. 2023, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


43. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                                                                      „Anlage 8
                                                                                          (zu den §§ 69 und 70)

                      Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen“.
   b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Überschrift werden die Wörter „in den Fällen des § 69 und § 71 Absatz 1“ gestrichen.
      bb) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
          aaa) In Doppelbuchstabe hh wird nach der Angabe „§ 69“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
          bbb) Folgender Satz wird angefügt:
                „Die Wärmeleitfähigkeiten der Wärmedämmung sind jeweils auf eine Mitteltemperatur von 40 Grad
                Celsius zu beziehen.“
      cc) In den Buchstaben b und c wird jeweils nach der Angabe „§ 69“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
   c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70
          Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen        sowie   Armaturen   von   Raumlufttechnik-   und
          Klimakältesystemen mit einem Innendurchmesser
          a) von bis zu 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 9 Millimeter, bezogen auf eine
             Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin,
          b) von mehr als 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 19 Millimeter, bezogen auf
             eine Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin.
          Die Wärmeleitfähigkeit der Kältedämmung ist jeweils auf eine Mitteltemperatur von 10 Grad Celsius zu
          beziehen.“


                                                   Artikel 2

                              Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 555b Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
  „1a. durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem
       Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden,“.
2. In § 557b Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 559“ die Angabe „oder § 559e“ eingefügt und werden nach
   den Wörtern „nicht zu vertreten hat“ ein Komma und die Wörter „es sei denn, es wurde eine
   Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a durchgeführt“ eingefügt.
3. § 559 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Dabei ist der Abnutzungsgrad der Bauteile und Einrichtungen, die von einer modernisierenden Erneuerung
     erfasst werden, angemessen zu berücksichtigen.“
  b) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
     „Sind bei einer Modernisierungsmaßnahme, die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum
     Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt wird und die zu einer Erhöhung der jährlichen
     Miete nach Absatz 1 berechtigt, zugleich die Voraussetzungen des § 555b Nummer 1 oder Nummer 1a erfüllt,
     so darf sich die monatliche Miete insoweit um nicht mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb
     von sechs Jahren erhöhen; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt.“
  c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „hatte“ ein Komma und die Wörter „es sei denn, die
     Modernisierungsmaßnahme erfüllt auch die Voraussetzungen des § 555b Nummer 1 oder Nummer 1a und
     wurde mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem
     Gebäude durchgeführt“ eingefügt.
4. § 559c wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „finden keine Anwendung“ ein Semikolon und die Wörter „dies
     gilt im Hinblick auf § 559 Absatz 4 nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme auch die Voraussetzungen des
     § 555b Nummer 1 oder Nummer 1a erfüllt und mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum
     Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt wurde“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


  b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 559“ die Angabe „oder § 559e“
     eingefügt.
5. Nach § 559d wird folgender § 559e eingefügt:
                                                     „§ 559e

                          Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
      (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nummer 1a durchgeführt, welche die
   Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten dem Grunde nach erfüllen, und dabei Drittmittel
   nach § 559a in Anspruch genommen, so kann er die jährliche Miete um 10 Prozent der für die Wohnung
   aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel erhöhen. Wenn eine Förderung
   nicht erfolgt, obwohl die Voraussetzungen für eine Förderung dem Grunde nach erfüllt sind, kann der
   Vermieter die jährliche Miete nach Maßgabe des § 559 erhöhen.
      (2) § 559 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen
   erforderlich gewesen wären, pauschal in Höhe von 15 Prozent nicht zu den aufgewendeten Kosten gehören.
     (3) § 559 Absatz 3a Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass sich im Hinblick auf eine
   Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a die monatliche Miete um nicht mehr als 0,50 Euro je
   Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen darf. Ist der Vermieter daneben zu
   Mieterhöhungen nach § 559 Absatz 1 berechtigt, so dürfen die in § 559 Absatz 3a Satz 1 und 2 genannten
   Grenzen nicht überschritten werden.
     (4) § 559 Absatz 3, 4 und 5 sowie die §§ 559b bis 559d gelten entsprechend.
     (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“


                                                  Artikel 3

                     Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
   Die Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3250), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4964) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „gehören die Kosten“ die Wörter „des zur Wärmeerzeugung
   verbrauchten Stroms und“ eingefügt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden nach dem Komma die Wörter „bei Wärmepumpen oder“ eingefügt.
     bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Heizkessel“ ein Komma und die Wörter „durch Wärmepumpen“
         eingefügt.
  b) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
         „3. bei dem Betrieb einer monovalenten Wärmepumpe mit 0,30 zu multiplizieren.“
3. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „Wärmepumpen- oder“ gestrichen.
4. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 1. Oktober
  2024 noch nicht erfasst wird, hat der Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine
  Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren. In den Fällen des Satzes 1 sind die Vorschriften dieser
  Verordnung für den Abrechnungszeitraum, der nach der Installation beginnt, erstmalig anzuwenden. Der
  Eigentümer eines vermieteten Gebäudes, in dem mindestens ein Mieter eine Bruttowarmmiete entrichtet, hat
  vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem 30. September 2025 Folgendes zu bestimmen:
  1. den Durchschnittswert der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jährlich angefallenen Kosten der Versorgung
     mit Wärme und Warmwasser sowie
  2. den Anteil der einzelnen Nutzeinheiten an dem ermittelten Durchschnittswert entsprechend ihrer Wohn- oder
     Nutzfläche.“
BGBl. 2023, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


                                                  Artikel 4

                             Änderung der Betriebskostenverordnung
   In § 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346,
2347), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „hierzu gehören die Kosten“ die Wörter „des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und“
eingefügt.


                                                  Artikel 5

                         Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
  Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4740) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 2 werden die Wörter „Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19
   Absatz 1 Nummer 1)“ durch die Wörter „ausreichende Höhe und Firstnähe der Schornsteinmündung (§ 19
   Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)“ und jeweils die Wörter „Abstand zu Lüftungsöffnungen,
   Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2)“ durch die Wörter „Abstand zu Lüftungsöffnungen,
   Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)“ ersetzt.
2. In Anlage 3 werden die Nummern 3.3 bis 3.12 durch die Nummern 3.3 bis 3.14 ersetzt:
                                                                                                     Anzahl der
          Nr.                                      Bezeichnung
                                                                                                    Arbeitswerte
   „3.3         Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, 1,5
                weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)
   3.4          Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt 1,5
                werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
                Absatz 1 Nummer 2 GEG)
   3.5          Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG 10,0
                vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG)
   3.6          Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
                Nummer 1 GEG)
   3.6.1        bei Feststellung keiner Verschlechterung                                           5,0
   3.6.2        bei Feststellung einer Verschlechterung                                            30,0
   3.7          Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist 3,0
                (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
   3.8          Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden 8,0
                sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG)
   3.9          Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und 2,0
                Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
                Nummer 4 GEG)
   3.10         Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei 2,0
                Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
                Absatz 2 Nummer 5 GEG)
   3.11         Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und 8,0
                Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
                Absatz 2 Nummer 6 GEG)
   3.12         Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von 7,0
                Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht
                erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)
   3.13         Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- 0,8
                oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine
                Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute
   3.13.1       bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, jedoch maximal                 35,0
   3.13.2       bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, jedoch maximal             45,0
   3.14         Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute                      0,8“.
BGBl. 2023, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


                                                  Artikel 6

                                                Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
  (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 22 sowie Artikel 3 am 1. Oktober 2024 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 16. Oktober 2023

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                        Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                              Robert Habeck

                                     Die Bundesministerin
                          für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
                                               Klara Geywitz




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 280. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes cb054ad354548f30….