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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 280
BGBl. 2023 I Nr. 280 · 115.479 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2023 Nr. 280
Gesetz
zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung,
zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und
Überprüfungsordnung
Vom 16. Oktober 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gebäudeenergiegesetzes1, 2
Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Länderregelung“.
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zur Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen.
bb) Die Angaben zu den §§ 34 bis 45 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 34 (weggefallen)
§ 35 (weggefallen)
§ 36 (weggefallen)
§ 37 (weggefallen)
§ 38 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)
§ 40 (weggefallen)
§ 41 (weggefallen)
§ 42 (weggefallen)
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13), der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

§ 43 (weggefallen)
§ 44 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Anforderungen an bestehende Gebäude“.
d) Die Angabe zur Überschrift von Teil 3 Abschnitt 1 wird gestrichen.
e) Die Angabe zur Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 wird gestrichen.
f) Die Angaben zu den §§ 52 bis 56 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 52 (weggefallen)
§ 53 (weggefallen)
§ 54 (weggefallen)
§ 55 (weggefallen)
§ 56 (weggefallen)“.
g) Nach der Angabe zu § 60 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung“.
h) Die Angaben zu Teil 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 werden wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4
Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
§ 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage
§ 71a Gebäudeautomation
§ 71b Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber
§ 71c Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe
§ 71d Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung
§ 71e Anforderungen an eine solarthermische Anlage
§ 71f Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
§ 71g Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse
§ 71h Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung
§ 71i Allgemeine Übergangsfrist
§ 71j Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes
§ 71k Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Erdgas als auch Wasserstoff verbrennen
kann; Festlegungskompetenz
§ 71l Übergangsfrist bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage
§ 71m Übergangsfrist bei einer Hallenheizung
§ 71n Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
§ 71o Regelungen zum Schutz von Mietern
§ 71p Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und
Wärmepumpen-Hybridheizungen
§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel
§ 73 Ausnahme“.
i) Nach der Angabe zu § 114 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen
Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde
Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von
erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht
werden.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Schonung fossiler“ durch die Wörter „stetigen Reduktion von fossilen“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage sowie der dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung
sowie zum Transport von Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen in
Gebäuden liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis der
Gebäudebetrieb im Bundesgebiet treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien sowie
Effizienzmaßnahmen als vorrangige Belange in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen
eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung
anzuwenden.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. „blauer Wasserstoff“ Wasserstoff, der durch Reformation oder Pyrolyse aus Erdgas hergestellt
wird und der den nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission
vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments
und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt
wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen
wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und
anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines
der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 (ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 1) geändert worden ist,
geltenden technischen Bewertungskriterien zum Nachweis des wesentlichen Beitrags zum
Klimaschutz genügt; in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen (THG-
Emissionen) muss danach der Mindestschwellenwert für die Einsparung der Lebenszyklus-THG-
Emissionen von 73,4 Prozent gegenüber einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe erreicht
werden; gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung) ist diese Verringerung gegenüber einem Vergleichswert
von 94 Gramm Kohlendioxidäquivalent pro Megajoule nachzuweisen, indem das entstehende
Kohlendioxid abgeschieden und gespeichert oder in Produkten dauerhaft gebunden wird; für die
Erfüllung der Nachweispflicht für die dauerhafte Speicherung oder Bindung des Kohlendioxids
gelten die Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom
19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über
Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334
vom 31.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 (ABl. L 442
vom 9.12.2021, S. 1) geändert worden ist, oder entsprechende EU-Vorgaben; die Einsparungen
bei den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom
21.12.2018, S. 82; L 139 vom 18.5.2022, S. 1) genannten Methode oder alternativ gemäß
DIN EN ISO 14067:2018 (119)* oder DIN EN ISO 14064-1:2018 (120)* berechnet; soweit die
Europäische Union in einem anderen verbindlichen Rechtsakt für die Herstellung von blauem
Wasserstoff für die im Rahmen dieses Gesetzes einschlägigen Einsatzfelder andere
Nachhaltigkeitsanforderungen vorgibt, sind diese anzuwenden,“.
bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem
Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten
Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen
Investitionen für Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur
Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an
Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie
finanzielle Einsparungen, getätigt werden,“.
cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. „Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens
zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,“.
* Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

dd) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
„10a. „gebäudetechnisches System“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für
Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch,
eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am
Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie
aus erneuerbaren Quellen nutzen,“.
ee) Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 13a und 13b eingefügt:
„13a. „größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche einer Renovierung unterzogen werden,
13b. „grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 7
sowie Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) in der jeweils geltenden
Fassung erfüllt, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen
Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,“.
ff) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
„14a. „Heizungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer
Kombination davon einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz
und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme, mit Ausnahme von handbeschickten
Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 3, offenen Kaminen nach § 2
Nummer 12 und Badeöfen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils
geltenden Fassung,“.
gg) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16. (weggefallen),“.
hh) In Nummer 29 wird das Wort „Festkörper-Wärmespeichern“ durch das Wort „Wärmespeichern“ ersetzt.
ii) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt:
„29a. „System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ein System, das sämtliche Produkte,
Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher
und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch
die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt
werden kann,“.
jj) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a eingefügt:
„30a. „unvermeidbare Abwärme“ der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder
Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt,
nicht durch Anwendung des Standes der Technik vermieden werden kann, in einem
Produktionsprozess nicht nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in
Luft oder Wasser abgeleitet werden würde,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort „; oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 7 ersetzt:
„6. die aus grünem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten erzeugte Wärme oder
7. die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme
nach den Nummern 1 bis 6 technisch nutzbar gemachte Kälte.“
c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), in der jeweils
geltenden Fassung,“.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „grundlegenden Renovierung gemäß § 52 Absatz 2“ durch die Wörter
„größeren Renovierung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 13a“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Länder können durch Landesrecht für öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen
Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion treffen und zu diesem Zweck
über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen. Hiervon ausgenommen sind Vorgaben für die
Berechnungsgrundlagen und -verfahren nach Teil 2 Abschnitt 3.“
5. In § 6a Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ und
die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Bundesministerium der
Justiz“ ersetzt.

6. In § 7 Absatz 1 und 5 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Klimaschutz“ und die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
7. In § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Klimaschutz“ und die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Länderregelung
Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von
Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie
weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllt werden.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
10. § 22 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ und die
Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Fernwärmenetz“ durch das Wort „Wärmenetz“ ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ und die
Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und 34 bis 45“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ und
die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
12. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen.
13. Die §§ 34 bis 45 werden wie folgt gefasst:
„§ 34 (weggefallen)
§ 35 (weggefallen)
§ 36 (weggefallen)
§ 37 (weggefallen)
§ 38 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)
§ 40 (weggefallen)
§ 41 (weggefallen)
§ 42 (weggefallen)
§ 43 (weggefallen)
§ 44 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen)“.
14. Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Anforderungen an bestehende Gebäude“.
15. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 1 wird gestrichen.
16. In § 47 Absatz 4 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt,“ eingefügt.
17. In § 50 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Klimaschutz“ und die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.

18. Dem § 51 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in Fällen, bei denen die hinzukommende zusammenhängende
Nutzfläche mehr als 100 Prozent der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes beträgt, die Anforderungen nach
den §§ 18 und 19 einzuhalten.“
19. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 wird gestrichen.
20. Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt gefasst:
„§ 52 (weggefallen)
§ 53 (weggefallen)
§ 54 (weggefallen)
§ 55 (weggefallen)
§ 56 (weggefallen)“.
21. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
„§ 60a
Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
(1) Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit
mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein
Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten
angeschlossen sind, nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach
einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung
unterzogen werden. Satz 1 ist nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen
anzuwenden. Die Betriebsprüfung nach Satz 1 muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle
unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst
1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde,
2. die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung
a) der Heizkurve,
b) der Abschalt- oder Absenkzeiten,
c) der Heizgrenztemperatur,
d) der Einstellparameter der Warmwasserbereitung,
e) der Pumpeneinstellungen sowie
f) der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-Hybridheizung,
3. die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes,
4. die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten
Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage,
der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle,
5. die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs,
6. die Überprüfung der hydraulischen Komponenten,
7. die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse,
8. die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit, sofern vorhanden, und
9. die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems.
(3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person
durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die
Inhalte von Absatz 2 abdeckt, durchlaufen hat.
(4) Fachkundig sind insbesondere
1. Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung,
2. Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung,
3. Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nummer 18 zu der Handwerksordnung,
4. Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung,
5. Elektrotechniker nach Anlage A Nummer 25 zu der Handwerksordnung oder
6. Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.
(5) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach
Absatz 1 ist schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die
erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung
durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten

nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf
sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend
anzuwenden.“
22. Nach § 60a werden die folgenden §§ 60b und 60c eingefügt:
„§ 60b
Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
(1) Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut
oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder
sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von
15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt
wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen
Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und
Heizungsoptimierung zu unterziehen. In der Heizungsprüfung Satz 1 oder Satz 2 ist zu prüfen,
1. ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur
Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
2. ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird,
3. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und
4. welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden
können.
(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind unter
Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche
Gesundheit regelmäßig notwendig:
1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zu der
Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine
Information des Betreibers, insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder
Anwesenheitssteuerung,
3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum
Gesundheitsschutz,
4. die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe,
5. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum
Gesundheitsschutz,
6. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, und
7. die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz
erneuerbarer Energien, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen.
(3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3
durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6.
(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 sowie danach erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im
Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach
Absatz 3, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer
Feuerstättenschau nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242)
in der jeweils geltenden Fassung, oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. Die
Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen
werden.
(5) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich
festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Sofern die Prüfung
Optimierungsbedarf nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 aufzeigt, sind die
Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich
festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und der Nachweis nach Satz 2 sind auf Verlangen dem
Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die Wiederholung der Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn nach der Inspektion an der betreffenden
Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen
vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes oder des konditionierten Bereichs
keine Änderungen eingetreten sind.

(7) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter
Gebäudeautomation nach § 71a sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen
werden. Ebenfalls von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind, sofern die Gesamtauswirkungen
eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen,
die
1. unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine
Energieeffizienzverbesserung fallen, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag gemäß § 3
Absatz 1 Nummer 8a, oder
2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach
systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen.
(8) Bei einer Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 1 sind zum Nachweis der
Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in
überprüfbarer Form vorzulegen. Für eine Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 2
sind zum Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:
1. Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten,
2. der Nachweis, dass die Anlagen unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz fallen, in
Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages und
3. der Nachweis, dass die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben
werden, unter Vorlage eines geeigneten Betreibervertrages.
§ 60c
Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
(1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer
Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder
sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.
(2) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und
Umsetzungsleistungen:
1. eine raumweise Heizlastberechnung,
2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige
Vorlauftemperatur und
3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in
Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020,3 vorgesehene Verfahren anzuwenden.
(3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung
von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. aktualisierte
Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des
Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der
Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich
festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem Mieter
unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.“
23. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
24. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher
ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten
Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird.“
3
Für die raumweise Heizlastberechnung gilt das Verfahren der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831,
Teil 1, Ausgabe April 2020, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt
sind.

25. Die Überschrift des Teils 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4
Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel“.
26. § 71 wird durch die folgenden §§ 71 bis 71p ersetzt:
„§ 71
Anforderungen an eine Heizungsanlage
(1) Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder
aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit
erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b
bis 71h erzeugt. Satz 1 ist entsprechend für eine Heizungsanlage anzuwenden, die in ein Gebäudenetz
einspeist.
(2) Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen nach Absatz 1
erfüllt werden. Die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 in Verbindung mit den §§ 71b bis 71h ist auf
Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09* durch eine nach § 88 berechtigte Person vor
Inbetriebnahme nachzuweisen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Heizungsanlage nach den
Anforderungen des Nachweises einzubauen oder aufzustellen und zu betreiben. Der Nachweis ist von dem
Eigentümer und von dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht
zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten für die folgenden Anlagen einzeln oder in Kombination
miteinander als erfüllt, so dass ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht erforderlich ist, wenn sie zum Zweck
der Inbetriebnahme in einem Gebäude oder der Einspeisung in ein Gebäudenetz eingebaut oder aufgestellt
werden und den Wärmebedarf des Gebäudes, der durch die Anlagen versorgten Wohnungen oder sonstigen
selbständigen Nutzungseinheiten oder des Gebäudenetzes vollständig decken:
1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b,
2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c,
3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d,
4. solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e,
5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus
hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g,
6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination
mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 1 oder
7. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach Maßgabe der §§ 71e und
71h Absatz 2 in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des
§ 71h Absatz 4.
Beim Betrieb einer Heizungsanlage nach Satz 1 Nummer 5 bis 7 hat der Betreiber sicherzustellen, dass die
Anforderungen an die Belieferung des jeweiligen Brennstoffs aus § 71f Absatz 2 bis 4 und § 71g Nummer 2
und 3 eingehalten werden.
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 ist anzuwenden
1. bei einer Heizungsanlage, die sowohl Raumwärme als auch Warmwasser erzeugt, auf das Gesamtsystem,
2. bei einer Heizungsanlage, in der Raumwärme und Warmwasser getrennt voneinander erzeugt werden, nur
auf das Einzelsystem, das neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder
3. bei mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude oder in einem Quartier bei zur Wärmeversorgung
verbundenen Gebäuden nach Absatz 1 Satz 2 entweder auf die einzelne Heizungsanlage, die neu
eingebaut oder aufgestellt wird, oder auf die Gesamtheit aller installierten Heizungsanlagen.
Sofern die neu eingebaute Heizungsanlage eine bestehende Heizungsanlage ergänzt, ist ein Nachweis nach
Absatz 2 Satz 2 entbehrlich, wenn die neu eingebaute Heizungsanlage einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
bis 7 genannten Anlagenformen entspricht.
(5) Sofern die Warmwasserbereitung dezentral und unabhängig von der Erzeugung von Raumwärme erfolgt,
gelten die Anforderungen des Absatzes 1 für die Anlage der Warmwasserbereitung auch als erfüllt, wenn die
dezentrale Warmwasserbereitung elektrisch erfolgt. Im Fall einer dezentralen Warmwasserbereitung mit
elektrischen Durchlauferhitzern müssen diese zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 elektronisch geregelt sein.
* Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

(6) Unvermeidbare Abwärme kann im Nachweis der Pflichterfüllung nach Absatz 1 angerechnet werden,
soweit sie über ein technisches System nutzbar gemacht und im Gebäude zur Deckung des Wärmebedarfs
eingesetzt wird. Beim Betrieb einer dezentralen, handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlage kann im
Nachweis der Pflichterfüllung nach Absatz 1 ein vom Standardwert der DIN V 18599-5: 2018-09*
abweichender Wert von 0,10 für den Deckungsanteil am Nutzwärmebedarf angerechnet werden.
(7) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind nicht für eine Heizungsanlage anzuwenden, die zur
ausschließlichen Versorgung von Gebäuden der Landes- und Bündnisverteidigung betrieben, eingebaut oder
aufgestellt wird, soweit ihre Erfüllung der Art und dem Hauptzweck der Landes- und Bündnisverteidigung
entgegensteht.
(8) In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 mehr als
100 000 Einwohner gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht
und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben
werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt. In einem bestehenden Gebäude, das in einem
Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, kann bis
zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck
der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1
erfüllt. Sofern das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das vor Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Satzes 1 oder
vor Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 durch die nach Landesrecht zuständige Stelle unter
Berücksichtigung eines Wärmeplans, der auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur
Wärmeplanung erstellt wurde, eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau
eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, sind die Anforderungen nach
Absatz 1 einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden. Gemeindegebiete, in denen
nach Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Satzes 1 oder nach Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2
keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.
(9) Der Betreiber einer mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten Heizungsanlage, die
nach Ablauf des 31. Dezember 2023 und vor Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Absatzes 8 Satz 1 oder vor
Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Absatzes 8 Satz 2 oder vor Ablauf von einem Monat nach der Bekanntgabe
der Entscheidung nach Absatz 8 Satz 3 eingebaut wird und die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt,
hat sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens
30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus
Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. § 71f
Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(10) Die Absätze 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden bei zu errichtenden Gebäuden, sofern es sich um
die Schließung von Baulücken handelt und sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der zu errichtenden
Gebäude aus § 34 oder § 35 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung oder, sofern die
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs vor dem 3. April 2023 eingeleitet worden
ist, aus § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs ergibt.
(11) Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen
Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung
und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung,
hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1
durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellen bis zum 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die
als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.
(12) Absatz 1 ist nicht für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor
dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der
Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden.
§ 71a
Gebäudeautomation
(1) Ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten
Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024
mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
ausgerüstet werden. Satz 1 ist auch für ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage
oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt anzuwenden.
(2) Zur Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 muss ein Nichtwohngebäude mit digitaler
Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, mittels derer
1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger
sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,
* Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden,
sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können,
4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können und
5. die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche
Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden kann.
Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu
benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen
energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.
(3) Neben der Anforderung nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
1. mit einem System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der
DIN V 18599-11: 2018-09* oder besser ausgestattet sein und
2. ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen
Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.
Bei der Ausstattung des Systems für die Gebäudeautomatisierung nach Satz 1 Nummer 1 muss sichergestellt
sein, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen
Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht und gemeinsam mit anderen
Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen
Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2
muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine
Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.
(4) Sofern in einem bestehenden Nichtwohngebäude bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung
entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11: 2018-09* oder besser eingesetzt wird,
muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen
gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden
sowie sichergestellt werden, dass diese Systeme gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer
Systeme betrieben werden können, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und
Herstellern.
§ 71b
Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber
(1) Beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss an ein neues
Wärmenetz, dessen Baubeginn nach Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt, hat der Wärmenetzbetreiber
sicherzustellen, dass das Wärmenetz die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Netzanschlusses jeweils
geltenden rechtlichen Anforderungen an dieses Wärmenetz erfüllt. Ein neues Wärmenetz nach Satz 1 liegt
vor, wenn dessen Wärmebereitstellung nicht oder im Jahresmittel zu weniger als 20 Prozent thermisch, durch
direkte hydraulische Verbindung oder indirekt über Wärmeübertragung aus einem bestehenden vorgelagerten
Wärmenetz erfolgt. Der Wärmenetzbetreiber hat dem Verantwortlichen die Erfüllung der Voraussetzungen nach
Satz 1 zum Zeitpunkt der Herstellung des Netzanschlusses schriftlich zu bestätigen.
(2) Beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz,
dessen Baubeginn vor dem 1. Januar 2024 liegt und in dem weniger als 65 Prozent der insgesamt verteilten
Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen, hat der Wärmenetzbetreiber
sicherzustellen, dass das Wärmenetz zum Zeitpunkt des Netzanschlusses die jeweils geltenden rechtlichen
Anforderungen an dieses Wärmenetz erfüllt. Der Wärmenetzbetreiber hat dem Verantwortlichen die Erfüllung
der Voraussetzungen nach Satz 1 zum Zeitpunkt des Netzanschlusses schriftlich zu bestätigen.
(3) Die Bestätigung des Wärmenetzbetreibers nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 steht für den nach
§ 71 Absatz 1 Verantwortlichen der Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 und 2 gleich.
§ 71c
Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe
Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als
erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein
Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken.
* Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 71d
Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung
(1) Eine Stromdirektheizung darf in einem zu errichtenden Gebäude zum Zweck der Inbetriebnahme nur
eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz
nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet.
(2) Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut
oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16
und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Wenn ein bestehendes Gebäude bereits über eine
Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger verfügt, ist der Einbau einer Stromdirektheizung nur zulässig,
wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um
mindestens 45 Prozent unterschreitet. Die Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch
eine nach § 88 berechtigte Person nachzuweisen. Der Nachweis ist von dem Eigentümer mindestens zehn
Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Absatz 2 ist nicht beim Austausch einer bestehenden einzelnen Einzelraum-Stromdirektheizung
anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
1. auf eine Stromdirektheizung in einem Gebäude, in dem ein dezentrales Heizungssystem zur Beheizung von
Gebäudezonen mit einer Raumhöhe von mehr als 4 Metern eingebaut oder aufgestellt wird und
2. in einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung
selbst bewohnt.
§ 71e
Anforderungen an eine solarthermische Anlage
Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen
Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange und
soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der
Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie
2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die
Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
§ 71f
Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
(1) Der Betreiber einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Heizungsanlage hat
sicherzustellen, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder
grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, soweit der Nachweis nach § 71 Absatz 2 Satz 4 einen geringeren Anteil der mit der Anlage
bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus
hergestellter Derivate erlaubt.
(2) Der Betreiber der Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass die eingesetzte flüssige Biomasse die
Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
(3) Der Betreiber der Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass bei der Nutzung von Biomethan die
Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d eingehalten werden. Bei der
Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c
einzuhalten. Bei der Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate,
die über ein netzgebundenes System geliefert werden, muss die Menge des entnommenen grünen oder blauen
Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge
von grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate entsprechen, die an anderer Stelle in
das Netz eingespeist worden ist, und es müssen Massebilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb
des grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate von seiner Herstellung über seine
Einspeisung in das Netz, seinen Transport im Netz bis zu seiner Entnahme aus dem Netz verwendet worden
sein. Bei der sonstigen Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff muss die Menge des entnommenen
grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate am Ende eines Kalenderjahres der
Menge von grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate entsprechen, die an anderer
Stelle hergestellt worden ist, und es müssen Massebilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des
grünen oder blauen Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate von seiner Herstellung über seine

Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden
sein.
(4) Der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem
Kalenderjahr darf insgesamt höchstens 40 Masseprozent betragen. Als Mais im Sinne von Satz 1 sind
Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen. Satz 1 ist nur für
neue Vergärungsanlagen ab einer Leistung von 1 Megawatt anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember
2023 in Betrieb genommen werden. Für den Begriff der Anlage ist § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
anzuwenden.
§ 71g
Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse
Der Betreiber einer Feuerungsanlage im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Nummer 5 der Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass
1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem
Biomassekessel erfolgt,
2. ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und
3. Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit
Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der
Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206)
eingesetzt wird.
§ 71h
Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung
(1) Eine Wärmepumpen-Hybridheizung, bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in
Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, darf nur eingebaut oder aufgestellt
und betrieben werden, wenn die Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 erfüllt sind. Die Anforderungen des
§ 71 Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
1. der Betrieb für Raumwärme oder Raumwärme und Warmwasser bivalent parallel oder bivalent teilparallel
oder bivalent alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt, so dass der Spitzenlasterzeuger nur
eingesetzt wird, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann,
2. die einzelnen Wärmeerzeuger, aus denen die Wärmepumpen-Hybridheizung kombiniert ist, über eine
gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen und
3. der Spitzenlasterzeuger im Fall des Einsatzes von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein
Brennwertkessel ist.
Im Fall des § 71 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 muss zusätzlich die thermische Leistung der Wärmepumpe bei
bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent der Heizlast, bei bivalent
alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes
oder Gebäudeteils betragen. Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe
beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 148254 bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb
mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des
Spitzenlasterzeugers entspricht.
(2) Eine Solarthermie-Hybridheizung, bestehend aus einer solarthermischen Anlage und in Kombination mit
einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, darf nur eingebaut oder aufgestellt und betrieben
werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 5 erfüllt sind.
(3) Die solarthermische Anlage muss mindestens folgende Aperturflächen erreichen:
1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten eine Fläche von mindestens 0,07 Quadratmetern
Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche oder
2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden eine Fläche von mindestens
0,06 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche.
Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche um 20 Prozent.
(4) Im Fall einer Solarthermie-Hybridheizung nach Absatz 2 muss bei der Biomasse-, Gas- oder
Flüssigbrennstofffeuerung ein Anteil von mindestens 60 Prozent der aus der Biomasse-, Gas- oder
4
DIN EN 14825, Ausgabe Juli 2019, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert ist.

Flüssigbrennstofffeuerung bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff
einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden.
(5) Sofern eine solarthermische Anlage mit kleinerer Aperturfläche als der in Absatz 3 genannten eingesetzt
wird, ist die Reduktion der Anforderung an den Anteil von mit der Anlage bereitgestellter Wärme aus Biomasse
oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Absatz 3 von
65 Prozent auf 60 Prozent entsprechend dem Anteil der eingesetzten Aperturfläche an der in Absatz 3
genannten Aperturfläche zu mindern.
§ 71i
Allgemeine Übergangsfrist
Im Fall eines Heizungsaustauschs nach den in § 71 Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann
höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere
Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht
die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem erstmals
Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden. Sofern innerhalb der in Satz 1 genannten
Frist ein weiterer Heizungstausch stattfindet, ist für den Fristbeginn nach Satz 1 der Zeitpunkt des erstmaligen
Austauschs der alten Heizungsanlage maßgeblich. Satz 1 ist nicht anzuwenden für eine Etagenheizung nach
§ 71l Absatz 1 und für eine Einzelraumfeuerungsanlage nach § 71l Absatz 7 sowie für eine Hallenheizung nach
§ 71m.
§ 71j
Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes
(1) Bis zum Anschluss an ein Wärmenetz nach § 71b Absatz 1 oder Absatz 2 kann eine Heizungsanlage zum
Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und ohne Einhaltung der Anforderungen nach § 71
Absatz 1 oder § 71 Absatz 9 zur Wärmeerzeugung betrieben werden, wenn vor Einbau oder Aufstellung der
Heizungsanlage zur Inbetriebnahme
1. der Gebäudeeigentümer einen Vertrag zur Lieferung von mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren
Energien oder unvermeidbarer Abwärme sowie zum Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz nachweist,
auf dessen Basis er ab dem Zeitpunkt des Anschlusses des Gebäudes an das Wärmenetz, spätestens
innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss, beliefert wird,
2. der Wärmenetzbetreiber der nach Landesrecht zuständigen Behörde für das Versorgungsgebiet einen
Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan, der in Einklang mit den jeweils geltenden
gesetzlichen Anforderungen steht, mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen für die Erschließung des
Gebiets mit einem Wärmenetz vorgelegt hat und
3. der Wärmenetzbetreiber sich gegenüber dem Gebäudeeigentümer verpflichtet, dass das Wärmenetz
innerhalb der vom Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan vorgesehenen Fristen, spätestens
innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss, in Betrieb genommen wird.
Der Wärmenetzbetreiber hat in Textform gegenüber dem Gebäudeeigentümer auf dessen Anforderung die
Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vor Einbau oder der Aufstellung der
Heizungsanlage zur Inbetriebnahme zu bestätigen.
(2) Sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde durch Bescheid gegenüber dem Wärmenetzbetreiber
feststellt, dass die Umsetzung der Maßnahmen des Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans zum
Wärmenetzausbau vollständig oder für bestimmte Gebiete nicht weiterverfolgt wird, muss in den von der
Feststellung betroffenen Gebieten jede Heizungsanlage, die spätestens bis zum Ablauf eines Jahres,
nachdem der Bescheid bestandskräftig und die Bestandskraft öffentlich bekanntgegeben worden ist, neu
eingebaut oder aufgestellt worden ist, die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf einer
Übergangsfrist von drei Jahren nach öffentlicher Bekanntgabe des Eintritts der Bestandskraft des Bescheids
erfüllen.
(3) Sofern die Heizungsanlage nach Ablauf der Frist in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht über das Wärmenetz
mit mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben oder
versorgt werden kann, ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 nach
Ablauf von drei Jahren ab Ablauf der Frist in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einzuhalten.
(4) Der Gebäudeeigentümer hat in den Fällen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 einen Anspruch gegen
den Wärmenetzbetreiber, der sich nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zum Anschluss des Gebäudeeigentümers
an das Wärmenetz verpflichtet hat, auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten. Dies ist nicht
anzuwenden, wenn der Wärmenetzbetreiber die Entstehung der Mehrkosten nicht zu vertreten hat.

§ 71k
Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann;
Festlegungskompetenz
(1) Bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz kann eine Heizungsanlage, die Erdgas verbrennen kann und
auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist, zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder
aufgestellt und ohne Einhaltung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 oder Absatz 9 zur Wärmeerzeugung
betrieben werden, wenn
1. das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung
eines Wärmeplans, der auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung erstellt
wurde, eine Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat, und das
spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden soll und
2. der Betreiber des Gasverteilernetzes, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, und die nach
Landesrecht für die Wärmeplanung zuständige Stelle bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 einen
einvernehmlichen, mit Zwischenzielen versehenen, verbindlichen Fahrplan für die bis zum Ablauf des
31. Dezember 2044 zu vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der
Anschlussnehmer mit Wasserstoff beschlossen und veröffentlicht haben und darin mindestens festgelegt
haben,
a) in welchen technischen und zeitlichen Schritten die Umstellung der Infrastruktur und der Hochlauf auf
Wasserstoff erfolgt; dabei muss der Fahrplan in Übereinstimmung mit den Netzentwicklungsplänen der
Fernleitungsebene stehen oder der Betreiber des Gasverteilernetzes darlegen, wie vor Ort ausreichend
Wasserstoff produziert und gespeichert werden kann,
b) wie die Umstellung auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer auf Wasserstoff finanziert wird,
insbesondere, wer die Kosten der Umrüstungen und des Austauschs der nicht umrüstbaren
Verbrauchsgeräte tragen soll, und
c) mit welchen zeitlichen und räumlichen Zwischenschritten in den Jahren 2035 und 2040 die Umstellung
von Netzteilen in Einklang mit den Klimaschutzzielen des Bundes unter Berücksichtigung der
verbleibenden Treibhausgasemissionen erfolgt.
(2) Der verbindliche Fahrplan nach Absatz 1 Nummer 2 muss einen Investitionsplan mit zwei- bis
dreijährlichen Meilensteinen für die Umsetzung des Neubaus oder der Umstellung des Gasnetzes auf
Wasserstoff enthalten.
(3) Der Fahrplan nach Absatz 1 Nummer 2 wird nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur wirksam
und veröffentlicht sowie von ihr regelmäßig alle drei Jahre überprüft. Die Bundesnetzagentur prüft dabei, ob die
Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 vorliegen und fristgerecht umgesetzt werden,
insbesondere, ob
1. die Umstellung der Infrastruktur auf Wasserstoff im Rahmen der rechtlichen Vorgaben technisch und
wirtschaftlich gesichert erscheint und die Versorgung des Wasserstoffverteilnetzes fristgemäß über die
darüberliegenden Netzebenen sichergestellt ist oder
2. der Betreiber des Gasverteilernetzes eine Abkoppelung seines Netzes vom vorgelagerten Netz vorsieht und
eine gesicherte Wasserstoffversorgung durch lokale Erzeugung nachgewiesen wird.
Die Bundesnetzagentur bestimmt erstmals zum 31. Dezember 2024 nach § 29 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; 3621) in der jeweils geltenden Fassung durch
Festlegung das Format des Fahrplans und die Art der dafür vorzulegenden Nachweise, wie vorzulegende
Verträge und Finanzierungszusagen, die Art der Übermittlung und die Methodik zur Überprüfung der
Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2.
(4) Sofern die Bundesnetzagentur nach Überprüfung nach Absatz 3 gegenüber dem Betreiber eines
Gasverteilernetzes und der nach Landesrecht für die Wärmeplanung zuständigen Stelle durch Bescheid
feststellt, dass die Umsetzung des Fahrplans nicht die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2
oder Absatz 3 erfüllt oder die beabsichtigte Umstellung oder der Neubau eines Wasserstoffverteilnetzes nicht
weiterverfolgt wird, muss jede Heizungsanlage, die spätestens bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem der
Bescheid über eine nicht den Anforderungen genügende oder eingestellte Umsetzung des Fahrplans der
Bundesnetzagentur bestandskräftig und die Bestandskraft öffentlich bekanntgegeben worden ist, neu
eingebaut oder aufgestellt worden ist, die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf einer
Übergangsfrist von drei Jahren nach öffentlicher Bekanntgabe des Eintritts der Bestandskraft des Bescheids
erfüllen. Der Betreiber des geplanten Wasserstoffverteilnetzes muss die Entscheidung der Bundesnetzagentur
in Textform jedem Anschlussnehmer unverzüglich mitteilen.
(5) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz sind die
Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(6) Der Gebäudeeigentümer hat im Fall des Absatzes 4 einen Anspruch auf Erstattung der daraus
entstehenden Mehrkosten gegen den Betreiber des Gasverteilernetzes, an dessen Netz seine
Heizungsanlage angeschlossen ist. Dies ist nicht anzuwenden, wenn der Betreiber des Gasverteilernetzes die
Entstehung der Mehrkosten nicht zu vertreten hat.

(7) Eine Heizungsanlage ist nach Absatz 1 auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar,
wenn die Heizungsanlage mit niederschwelligen Maßnahmen nach dem Austausch einzelner Bauteile mit
100 Prozent Wasserstoff betrieben werden kann. Der Nachweis der Umrüstbarkeit auf die Verbrennung von
100 Prozent Wasserstoff im Sinne des Satzes 1 kann durch eine Hersteller- oder Handwerkererklärung erbracht
werden.
§ 71l
Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage
(1) In einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, sind die Anforderungen des
§ 71 Absatz 1 für Etagenheizungen erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die erste
Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der
Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde. § 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Entscheidet sich der Verantwortliche bei einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung
betrieben wird, innerhalb der Frist nach Absatz 1 für eine teilweise oder vollständige Umstellung der
Wärmeversorgung des Gebäudes auf eine zentrale Heizungsanlage zur Erfüllung der Anforderungen des
§ 71 Absatz 1, verlängert sich die Frist nach Absatz 1 für alle Wohnungen und sonstigen selbständigen
Nutzungseinheiten, die von der Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage erfasst sind, um den Zeitraum
bis zur Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage, längstens jedoch um acht Jahre. Nach Fertigstellung der
zentralen Heizungsanlage, spätestens 13 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die erste Etagenheizung oder
zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme
eingebaut oder aufgestellt wurde, sind alle Wohnungen und sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, die
von der Umstellung auf die zentrale Heizungsanlage erfasst sind und deren Etagenheizungen ausgetauscht
werden, an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen, sobald sie ausgetauscht werden müssen.
Etagenheizungen, die innerhalb der Frist des Satzes 2 zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder
aufgestellt wurden, sind erst nach dem Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage
anzuschließen. Für Wohnungen und sonstige selbständige Nutzungseinheiten, die weiterhin mit
Etagenheizungen versorgt werden sollen, muss jede nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 zum Zweck der
Inbetriebnahme neu eingebaute oder aufgestellte Etagenheizung die Anforderungen des § 71 Absatz 1
erfüllen. Für Etagenheizungen, die innerhalb der Frist des Absatzes 1 zum Zweck der Inbetriebnahme
eingebaut oder aufgestellt wurden, sind die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erst nach dem Ablauf eines
weiteren Jahres anzuwenden. Für Wohnungen und sonstige selbständige Nutzungseinheiten mit
Etagenheizungen, die an eine bestehende zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden, gelten die
Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt.
(3) Entscheidet sich der Verantwortliche bei einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung
betrieben wird, innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 dafür, dass die Wohnungen und sonstigen
selbständigen Nutzungseinheiten mit Etagenheizungen weiterhin mit Etagenheizungen oder zusätzliche
Wohnungen oder selbständige Nutzungseinheiten künftig mit Etagenheizungen betrieben werden sollen,
muss jede nach Ablauf dieser Frist neu eingebaute oder aufgestellte Etagenheizung die Anforderungen des
§ 71 Absatz 1 erfüllen. Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Sofern der Verantwortliche innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 keine Entscheidung nach Absatz 2
Satz 1 oder nach Absatz 3 Satz 1 trifft, ist er zur vollständigen Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage
verpflichtet. Für die Umstellung sind die Vorgaben des Absatzes 2 anzuwenden.
(5) Die Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(6) In einem Gebäude, in dem mindestens eine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne des § 2 Nummer 3 der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder
einer Kombination davon betrieben wird, sind die Absätze 1 bis 5 anzuwenden, sobald die erste
Einzelraumfeuerungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde.
§ 71m
Übergangsfrist bei einer Hallenheizung
(1) Abweichend von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 kann höchstens für zehn Jahre nach dem
Austausch der ersten einzelnen dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizung eine neue einzelne dezentrale
Gebläse- oder Strahlungsheizung in einem Bestandsgebäude zur Beheizung einer Gebäudezone mit mehr als
4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, sofern die
neue Anlage der besten verfügbaren Technik entspricht. Alle einzelnen dezentralen Gebläse- oder
Strahlungsheizungen der Halle oder eine zentrale Heizungsanlage müssen spätestens innerhalb eines Jahres
nach Ablauf der Frist von Satz 1 die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllen. § 71i Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.

(2) Abweichend von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 kann einmalig und höchstens für zwei Jahre nach
dem Austausch der Altanlage ein dezentrales Heizsystem in Bestandsgebäuden zur Beheizung von
Gebäudezonen mit mehr als 4 Meter Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt
und betrieben werden. Nach Ablauf der zwei Jahre muss das neu aufgestellte oder eingebaute dezentrale
Heizsystem mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden, sofern der Betreiber nicht
nachweist, dass der Endenergieverbrauch des Gebäudes für Raumwärme gegenüber dem
Endenergieverbrauch vor der Erneuerung des Heizungssystems über einen Zeitraum von einem Jahr um
mindestens 40 Prozent verringert wurde. Wurde der Endenergieverbrauch nach Satz 2 um weniger als
40 Prozent, mindestens aber 25 Prozent verringert, kann der fehlende Prozentsatz in Bezug auf 40 Prozent
Verringerung des Endenergieverbrauchs ausgeglichen werden durch den gleichen Prozentsatz in Bezug auf die
Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien. § 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 71n
Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
(1) Für ein Gebäude, in dem Wohnungs- oder Teileigentum besteht und in dem mindestens eine
Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt ist, ist die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von dem bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen, für die Entscheidung über eine
zukünftige Wärmeversorgung erforderlichen Informationen zu verlangen. Dies umfasst Informationen, die für
die Planung einer Zentralisierung der Versorgung mit Wärme notwendig sind. Zu den Informationen nach den
Sätzen 1 und 2 gehören solche über
1. die Art der Anlage,
2. das Alter der Anlage,
3. die Funktionstüchtigkeit der Anlage und
4. die Nennwärmeleistung der Anlage.
Auf Verlangen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung für jede Etagenheizung jeweils das zuletzt
eingereichte Formblatt nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008
(BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung oder die nach Satz 2 erforderlichen und im Kehrbuch
vorhandenen Informationen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen Ersatz der Aufwendungen zu
übersenden.
(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von
den Wohnungseigentümern der Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, in denen eine
Etagenheizung zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt ist, die Mitteilung von Informationen
über die zum Sondereigentum gehörenden Anlagen und Ausstattungen zu verlangen, die für eine
Ersteinschätzung etwaigen Handlungsbedarfs zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 dienlich
sein können. Hierzu zählen insbesondere Informationen über
1. den Zustand der Heizungsanlage, die die Wohnungseigentümer aus eigener Nutzungserfahrung oder aus
der Beauftragung von Handwerkern erlangt haben,
2. sämtliche weiteren Bestandteile der Heizungsanlage, die zum Sondereigentum gehören, etwa Leitungen und
Heizkörper, sowie sämtliche Modifikationen, die die Wohnungseigentümer selbst durchgeführt oder
beauftragt haben, und
3. Ausstattungen zur Effizienzsteigerung, die im Sondereigentum stehen.
Die Wohnungseigentümer sind dazu verpflichtet, die genannten Informationen innerhalb von sechs Monaten
nach der Aufforderung in Textform mitzuteilen. Die Wohnungseigentümer haben die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer über den Ausfall einer alten Etagenheizung, den Einbau oder die Aufstellung einer
neuen Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme und über weitere Änderungen zu den Informationen
nach Absatz 1 Satz 2 sowie nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten.
(3) Nach Ablauf der Mitteilungsfrist nach Absatz 2 Satz 3 stellt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
die erhaltenen Informationen den Wohnungseigentümern innerhalb von drei Monaten in konsolidierter Fassung
zur Verfügung.
(4) Sobald die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer davon Kenntnis erlangt, dass die erste
Etagenheizung ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut
oder aufgestellt wurde, hat der Verwalter unverzüglich die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.
In der Wohnungseigentümerversammlung ist über die Vorgehensweise zur Erfüllung der Anforderungen des
§ 71 Absatz 1 zu beraten und auf die Rechtsfolge des § 71l Absatz 4 hinzuweisen.

(5) Die Wohnungseigentümer haben innerhalb der Frist des § 71l Absatz 1 Satz 1 über die Erfüllung der
Anforderungen nach § 71 Absatz 1 zu beschließen. Für die Erfüllung dieser Anforderungen ist ein
Umsetzungskonzept zu erarbeiten, zu beschließen und auszuführen. Bis zur vollständigen Umsetzung ist
mindestens einmal jährlich in der Wohnungseigentümerversammlung über den Stand der Umsetzung der
Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu berichten.
(6) Die Beibehaltung mindestens einer Etagenheizung kann nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. § 71l Absatz 4 und 5 ist entsprechend
anzuwenden.
(7) Die Wohnungseigentümer, deren Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten an eine
zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden, haben die Kosten der Umstellung der Wärmeversorgung auf
eine zentrale Heizungsanlage nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Über die Verteilung von
Kosten, die aus der Durchführung von Maßnahmen im Sondereigentum entstehen, können die
Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden. Ist das für einen Anschluss notwendige Verteilnetz oder
eine zentrale Heizungsanlage bereits vorhanden, so haben die Wohnungseigentümer, deren Wohnungen oder
sonstige selbständige Nutzungseinheiten daran angeschlossen werden, einen angemessenen Ausgleich zu
leisten. § 16 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend für Wohnungen und sonstige selbständige Nutzungseinheiten
anzuwenden, in denen mindestens eine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne des § 71l Absatz 7 eingebaut
oder aufgestellt ist und betrieben wird.
§ 71o
Regelungen zum Schutz von Mietern
(1) In einem Gebäude mit Wohnungen, die vermietet sind, kann der Vermieter beim Einbau einer
Wärmepumpe nach § 71c eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559
Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in voller Höhe nur verlangen, wenn er den
Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt. Ein Nachweis nach Satz 1
ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude
1. nach 1996 errichtet worden ist,
2. mindestens nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der
bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung erbaut worden ist oder der Gebäudeeigentümer
nachweist, dass der Jahres-Heizwärmebedarf die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom
16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht
überschreitet,
3. nach einer Sanierung mindestens den Anforderungen des Effizienzhausniveaus 115 oder 100 entspricht oder
4. mit einer Vorlauftemperatur beheizt werden kann, die nicht mehr als 55 Grad Celsius bei lokaler Norm-
Außentemperatur beträgt.
Der Nachweis nach Satz 1 muss von einem Fachunternehmer erbracht werden. Die Ermittlung der
Jahresarbeitszahl erfolgt auf der Grundlage der VDI 4650 Blatt 1: 2019-035 oder eines vergleichbaren
Verfahrens in der Regel vor der Inbetriebnahme der Anlage und nicht anhand von den Werten im Betrieb.
(2) Sofern der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 nicht erbracht wird, kann der Vermieter für eine Mieterhöhung
nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur 50 Prozent der für die Wohnung
aufgewendeten Kosten zugrunde legen.
(3) Absatz 1 ist auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Teilen von
diesen oder Wohnungen oder Teilen von diesen entsprechend anzuwenden.
§ 71p
Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und
Wärmepumpen-Hybridheizungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen
vorzuschreiben, die zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt werden. In
der Rechtsverordnung sind die zulässigen Kältemittel festzulegen. Soweit erforderlich, können
Ausnahmeregelungen vorgesehen werden für Fälle, in denen brennbare natürliche Kältemittel aus
Sicherheitsgründen nicht eingesetzt werden können.“
5
Die Ermittlung der Jahreszahl hat auf Grundlage der VDI-Richtlinie 4650 Blatt 1: 2019-03, Erscheinungsdatum März 2019, zu erfolgen, die beim
VDI Verein Deutscher Ingenieure e. V., Düsseldorf, oder bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt
archivmäßig gesichert hinterlegt ist.

27. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil
einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, soweit
diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen
betrieben werden.“
28. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 71“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) § 72 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.“
29. § 74 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Falle eines Nichtwohngebäudes entfällt die Pflicht nach Absatz 1,
1. wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 71a
Absatz 5 ausgestattet ist oder
2. sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, wenn die Klimaanlage oder
kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
a) unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine
Energieeffizienzverbesserung fällt, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag nach § 3 Absatz 1
Nummer 8a, oder
b) von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach
systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt.“
30. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1,“.
b) In Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Klimaschutz“ und die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
c) In Absatz 8 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ und
die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ ersetzt.
31. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Nummer 2“ die Wörter „oder nach Absatz 5“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt,
die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
erfolgreich abgeschlossen hat.“
32. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt dem Haushaltsausschuss des
Bundestages bis zum Ablauf des 30. September 2023 ein Konzept zur Zustimmung vor, das Änderungen
der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom
9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B1) vorsieht. Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 bedürfen bis
zum Ablauf des 31. Oktober 2025 der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestages. Danach ist
die Zustimmung nur für wesentliche Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 erforderlich. Wesentliche
Änderungen sind insbesondere solche eines Fördersatzes, einer Förderhöhe oder der Art eines Bonus.“
33. § 90 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der
Anforderungen nach § 71 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dient,“.

b) In Nummer 3 wird die Angabe „Richtlinie 2009/28/EG“ durch die Wörter „Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie
aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.
34. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 71 Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „§ 56“
durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 oder § 9a“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „im Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „in den
Fällen der §§ 71 bis 71h“ ersetzt, wird nach den Wörtern „als die“ das Wort „dortigen“ eingefügt und
werden die Wörter „nach den §§ 35 bis 41“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „im Falle des § 56“ durch die Wörter „in den Fällen von § 4
Absatz 4 und § 9a“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) im Falle des § 71 Absatz 1 65 Prozent erneuerbare Energien übersteigt oder“.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „im Falle des § 56“ durch die Wörter „in den Fällen von § 4
Absatz 4 und § 9a“ ersetzt.
35. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Nummern 1 bis 8“ durch die Wörter „Nummern 1 bis 11“
ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „den §§ 69 und 71“ durch die Angabe „§ 69“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden angefügt:
„9. Durchführung hydraulischer Abgleiche und weiterer Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach
§ 60c,
10. Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 71a oder
11. Einbau oder Aufstellung zum Zweck der Inbetriebnahme von Heizungsanlagen zur Erfüllung der
Anforderungen nach § 71 Absatz 1 bis 3, den §§ 71i, 71k Absatz 1 Wortlaut vor Nummer 1 und
nach § 71m.“
ff) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
1. die Ergebnisse der Betriebsprüfungen von Wärmepumpen nach § 60a Absatz 5 Satz 1 und der
Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60a Absatz 5 Satz 2,
2. die Ergebnisse der Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierungen nach § 60b Absatz 5 Satz 1 und
der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60b Absatz 5 Satz 2,
3. die Bestätigung des Wärmenetzbetreibers nach § 71b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 oder
4. den Nachweis der Reduktion des Endenergieverbrauchs um mindestens 40 Prozent nach § 71m
Absatz 2 Satz 2.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse, grünem oder
blauem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen
nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen
Anforderungen nach § 71f Absatz 2 bis 4 und § 71g Nummer 2 und 3 erfüllt sind.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 38 bis 40“ durch die Wörter „§ 71f Absatz 2 bis 4 und § 71g
Nummer 2 und 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Im Falle
der Nutzung von flüssiger oder gasförmiger Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff
einschließlich daraus hergestellter Derivate“ ersetzt und werden nach dem Wort „Eigentümer“ die
Wörter „oder Belieferten“ eingefügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.“

36. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 7 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist“ durch die Wörter „Schornsteinfeger-
Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung“
ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 72 Absatz 1 bis 3,“ durch die Wörter „Ablauf der Übergangsfristen
nach den §§ 71i bis 71m oder nach § 72,“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 71“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2“ ersetzt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 vorliegen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. ein mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickter Heizkessel entgegen den
Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingebaut ist; dabei beschränkt sich die Prüfung auf das
Vorhandensein entsprechender notwendiger Nachweise, Belege oder Erklärungen,“.
bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 69“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
„5. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse nach § 71g
eingehalten werden und
6. die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen nach
§ 71h eingehalten werden.“
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Satz 1 ist bei zu errichtenden Gebäuden entsprechend anzuwenden. Die Rechtsgrundlage nach den
§§ 71 bis 71m oder § 102, auf die sich der Eigentümer beim Einbau oder bei der Aufstellung einer neuen
heizungstechnischen Anlage, die mit flüssigen, festen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt wird,
stützt, ist im Kehrbuch einzutragen.“
37. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „das heißt, wenn die notwendigen
Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen.“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses
Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich
der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu
berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände
die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben einen Eigentümer, der zum Zeitpunkt der
Antragstellung seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen
bezogen hat, auf Antrag von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu befreien. Die Befreiung erlischt
nach Ablauf von zwölf Monaten, wenn nicht in dieser Zeit eine andere Heizungsanlage eingebaut wurde.
Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend für Personen anzuwenden, die aufgrund schuldrechtlicher oder
dinglicher Vereinbarungen anstelle des Eigentümers zum Austausch der Heizungsanlage verpflichtet sind.“
38. In § 103 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe
„31. Dezember 2025“ ersetzt.
39. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 71 Absatz 1“
ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 71 Absatz 1“ ersetzt und
werden jeweils die Wörter „den §§ 35 bis 45“ jeweils durch die Angabe „§ 71 Absatz 1“ ersetzt.
40. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 7 eingefügt:
„4. entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung
unterzieht,
5. entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder
nicht rechtzeitig durchführt,
6. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer
Heizungsprüfung unterzieht,
7. entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht,“.
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 8 bis 10.
cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11 und die Wörter „§ 69, § 70 oder § 71 Absatz 1“ werden durch
die Angabe „§ 69 oder § 70“ ersetzt.
dd) Nach der neuen Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 bis 19 eingefügt:
„12. entgegen § 71 Absatz 2 Satz 3 eine Heizungsanlage nicht richtig einbaut, nicht richtig aufstellt oder
nicht richtig betreibt,
13. entgegen § 71 Absatz 9 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt
mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird,
14. entgegen § 71a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Nichtwohngebäude nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
15. entgegen § 71b Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
16. entgegen § 71d Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Stromdirektheizung einbaut oder
aufstellt,
17. entgegen § 71f Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage
bereitgestellten Wärme aus den dort genannten Brennstoffen erzeugt werden,
18. entgegen § 71g Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der festen Biomasse
in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem
Biomassekessel erfolgt und ausschließlich dort genannte Biomasse eingesetzt wird,
19. entgegen § 71h Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Wärmepumpen-Hybridheizung oder eine
Solarthermie-Hybridheizung einbaut oder aufstellt oder betreibt,“.
ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 20 und die Wörter „Absatz 1 oder 2“ werden durch die Wörter
„Absatz 1, 2 oder Absatz 4“ ersetzt.
ff) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben.
gg) Die bisherigen Nummern 10 bis 17 werden die Nummern 21 bis 28.
hh) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 29 und nach der Angabe „Absatz 1“ werden die Wörter „oder
Absatz 4“ eingefügt.
ii) Die bisherigen Nummern 19 bis 21 werden die Nummern 30 bis 32.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 8 bis 11 und 20 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 21 bis 28 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
3. in den Fällen des Absatzes 1
a) Nummer 4 bis 7, 14, 15 und 29 bis 32,
b) Nummer 12, 13 und 16 bis 19
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.“
41. In § 111 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „grundlegende“ durch das Wort „größere“
ersetzt.
42. Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt:
„§ 115
Übergangsvorschrift für Geldbußen
§ 108 Absatz 1 Nummer 12 und 16 bis 19, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ist bis zum
Ablauf der Fristen nach § 71 Absatz 8 nicht anzuwenden auf den Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht
mehr als sechs Wohnungen, wenn dieser das Wohngebäude selber bewohnt.“

43. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 8
(zu den §§ 69 und 70)
Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen“.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter „in den Fällen des § 69 und § 71 Absatz 1“ gestrichen.
bb) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe hh wird nach der Angabe „§ 69“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
bbb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Wärmeleitfähigkeiten der Wärmedämmung sind jeweils auf eine Mitteltemperatur von 40 Grad
Celsius zu beziehen.“
cc) In den Buchstaben b und c wird jeweils nach der Angabe „§ 69“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70
Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und
Klimakältesystemen mit einem Innendurchmesser
a) von bis zu 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 9 Millimeter, bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin,
b) von mehr als 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 19 Millimeter, bezogen auf
eine Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin.
Die Wärmeleitfähigkeit der Kältedämmung ist jeweils auf eine Mitteltemperatur von 10 Grad Celsius zu
beziehen.“
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 555b Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem
Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden,“.
2. In § 557b Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 559“ die Angabe „oder § 559e“ eingefügt und werden nach
den Wörtern „nicht zu vertreten hat“ ein Komma und die Wörter „es sei denn, es wurde eine
Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a durchgeführt“ eingefügt.
3. § 559 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei ist der Abnutzungsgrad der Bauteile und Einrichtungen, die von einer modernisierenden Erneuerung
erfasst werden, angemessen zu berücksichtigen.“
b) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
„Sind bei einer Modernisierungsmaßnahme, die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum
Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt wird und die zu einer Erhöhung der jährlichen
Miete nach Absatz 1 berechtigt, zugleich die Voraussetzungen des § 555b Nummer 1 oder Nummer 1a erfüllt,
so darf sich die monatliche Miete insoweit um nicht mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb
von sechs Jahren erhöhen; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt.“
c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „hatte“ ein Komma und die Wörter „es sei denn, die
Modernisierungsmaßnahme erfüllt auch die Voraussetzungen des § 555b Nummer 1 oder Nummer 1a und
wurde mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem
Gebäude durchgeführt“ eingefügt.
4. § 559c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „finden keine Anwendung“ ein Semikolon und die Wörter „dies
gilt im Hinblick auf § 559 Absatz 4 nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme auch die Voraussetzungen des
§ 555b Nummer 1 oder Nummer 1a erfüllt und mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum
Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt wurde“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 559“ die Angabe „oder § 559e“
eingefügt.
5. Nach § 559d wird folgender § 559e eingefügt:
„§ 559e
Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nummer 1a durchgeführt, welche die
Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten dem Grunde nach erfüllen, und dabei Drittmittel
nach § 559a in Anspruch genommen, so kann er die jährliche Miete um 10 Prozent der für die Wohnung
aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel erhöhen. Wenn eine Förderung
nicht erfolgt, obwohl die Voraussetzungen für eine Förderung dem Grunde nach erfüllt sind, kann der
Vermieter die jährliche Miete nach Maßgabe des § 559 erhöhen.
(2) § 559 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen
erforderlich gewesen wären, pauschal in Höhe von 15 Prozent nicht zu den aufgewendeten Kosten gehören.
(3) § 559 Absatz 3a Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass sich im Hinblick auf eine
Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a die monatliche Miete um nicht mehr als 0,50 Euro je
Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen darf. Ist der Vermieter daneben zu
Mieterhöhungen nach § 559 Absatz 1 berechtigt, so dürfen die in § 559 Absatz 3a Satz 1 und 2 genannten
Grenzen nicht überschritten werden.
(4) § 559 Absatz 3, 4 und 5 sowie die §§ 559b bis 559d gelten entsprechend.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
Die Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3250), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4964) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „gehören die Kosten“ die Wörter „des zur Wärmeerzeugung
verbrauchten Stroms und“ eingefügt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Komma die Wörter „bei Wärmepumpen oder“ eingefügt.
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Heizkessel“ ein Komma und die Wörter „durch Wärmepumpen“
eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. bei dem Betrieb einer monovalenten Wärmepumpe mit 0,30 zu multiplizieren.“
3. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „Wärmepumpen- oder“ gestrichen.
4. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 1. Oktober
2024 noch nicht erfasst wird, hat der Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine
Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren. In den Fällen des Satzes 1 sind die Vorschriften dieser
Verordnung für den Abrechnungszeitraum, der nach der Installation beginnt, erstmalig anzuwenden. Der
Eigentümer eines vermieteten Gebäudes, in dem mindestens ein Mieter eine Bruttowarmmiete entrichtet, hat
vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem 30. September 2025 Folgendes zu bestimmen:
1. den Durchschnittswert der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jährlich angefallenen Kosten der Versorgung
mit Wärme und Warmwasser sowie
2. den Anteil der einzelnen Nutzeinheiten an dem ermittelten Durchschnittswert entsprechend ihrer Wohn- oder
Nutzfläche.“

Artikel 4
Änderung der Betriebskostenverordnung
In § 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346,
2347), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „hierzu gehören die Kosten“ die Wörter „des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und“
eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4740) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 2 werden die Wörter „Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19
Absatz 1 Nummer 1)“ durch die Wörter „ausreichende Höhe und Firstnähe der Schornsteinmündung (§ 19
Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)“ und jeweils die Wörter „Abstand zu Lüftungsöffnungen,
Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2)“ durch die Wörter „Abstand zu Lüftungsöffnungen,
Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)“ ersetzt.
2. In Anlage 3 werden die Nummern 3.3 bis 3.12 durch die Nummern 3.3 bis 3.14 ersetzt:
Anzahl der
Nr. Bezeichnung
Arbeitswerte
„3.3 Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, 1,5
weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)
3.4 Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt 1,5
werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 1 Nummer 2 GEG)
3.5 Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG 10,0
vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG)
3.6 Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer 1 GEG)
3.6.1 bei Feststellung keiner Verschlechterung 5,0
3.6.2 bei Feststellung einer Verschlechterung 30,0
3.7 Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist 3,0
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
3.8 Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden 8,0
sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG)
3.9 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und 2,0
Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer 4 GEG)
3.10 Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei 2,0
Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 2 Nummer 5 GEG)
3.11 Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und 8,0
Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 2 Nummer 6 GEG)
3.12 Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von 7,0
Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht
erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)
3.13 Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- 0,8
oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine
Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute
3.13.1 bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, jedoch maximal 35,0
3.13.2 bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, jedoch maximal 45,0
3.14 Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute 0,8“.

Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 22 sowie Artikel 3 am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Oktober 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 280. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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