Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559b#abs-1 (1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird. § 555c Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559b#abs-2 (2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559b#abs-3 (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 559b BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.07.2022 – VIII ZR 361/21Wohnraummiete: Formelle Anforderungen an die Erklärung über eine Modernisierungsmieterhöhung; Durchführung einer modernisierenden Instandsetzung; Erforderlichkeit der Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen GewerkenZitiert von 25
- BGH, 20.07.2022 – VIII ZR 337/21Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von ModernisierungsmaßnahmenZitiert von 18
- BGH, 20.07.2022 – VIII ZR 339/21Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von ModernisierungsmaßnahmenZitiert von 18
- BGH, 23.11.2022 – VIII ZR 59/21Formelle Anforderungen an Mieterhöhungserklärung nach Durchführung einer ModernisierungsmaßnahmeZitiert von 11
- BGH, 28.09.2022 – VIII ZR 336/21Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von ModernisierungsmaßnahmenZitiert von 6
- BGH, 28.09.2022 – VIII ZR 338/21Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von ModernisierungsmaßnahmenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 125/23Auswirkungen einer unterlassenen Auskunft des Vermieters im Vormietverhältnis auf die im Nachmietverhältnis geschuldete Vormiete nach der MietpreisbremseZitiert von 2
- AG Herne, 09.06.2026 – 34 C 18/26
- OLG Düsseldorf, 30.10.2025 – 20 U 48/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 559b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 559b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2648)
BGBl. 2018 I S. 2648
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11.03.2013 Ausfertigung
§ 559b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I 434)
BGBl. 2013 I S. 434
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.