Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund83 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559b#abs-1 (1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird. § 555c Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559b#abs-2 (2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn

1.
der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat oder
2.
die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/559b#abs-3 (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 559a § 559c