Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 558e Mietdatenbank
Stand: 10.06.2019
Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 558e BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 10.08.2023 – 3 K 398/20 F
- BGH, 05.07.2018 – VII ZB 40/17Zwangsvollstreckungsverfahren: Bemessung des unpfändbaren notwendigen Unterhalts des Schuldners; Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft; Ermittlung des Wohnbedarfs bei Zusammenleben mit anderen Personen in einer Wohnung; Anwendbarkeit des sozialrechtlichen KopfteilprinzipsZitiert von 4
- BGH, 23.07.2009 – VII ZB 103/08
- BFH, 22.02.2021 – IX R 7/20(Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG - Vorrang des örtlichen Mietspiegels)Zitiert von 4
- VG Gießen, 07.03.2023 – 8 K 1172/22.GIZitiert von 3
- LG Berlin, 29.03.2017 – 65 S 424/16Wohnraummietrecht: Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung zur Mietenbegrenzung in § 556d Abs. 2 BGB und Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LG Kaiserslautern, 26.05.2023 – 5 T 37/23Zitiert von 1
- VG Gießen, 12.04.2022 – 8 K 2420/21.GIZitiert von 5
- AG Coesfeld, 04.02.2020 – 4 C 279/19
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