Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 558e Mietdatenbank
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 10.08.2023 – 3 K 398/20 F
- BGH, 05.07.2018 – VII ZB 40/17Zwangsvollstreckungsverfahren: Bemessung des unpfändbaren notwendigen Unterhalts des Schuldners; Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft; Ermittlung des Wohnbedarfs bei Zusammenleben mit anderen Personen in einer Wohnung; Anwendbarkeit des sozialrechtlichen KopfteilprinzipsZitiert von 4
- BGH, 23.07.2009 – VII ZB 103/08
- BFH, 22.02.2021 – IX R 7/20(Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG - Vorrang des örtlichen Mietspiegels)Zitiert von 3
- VG Gießen, 07.03.2023 – 8 K 1172/22.GIZitiert von 3
- LG Berlin, 29.03.2017 – 65 S 424/16Wohnraummietrecht: Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung zur Mietenbegrenzung in § 556d Abs. 2 BGB und Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LG Kaiserslautern, 26.05.2023 – 5 T 37/23Zitiert von 1
- VG Gießen, 12.04.2022 – 8 K 2420/21.GIZitiert von 5
- BFH, 05.12.2019 – II R 41/16Ansatz der üblichen Miete als Rohertrag anstelle des vertraglich vereinbarten EntgeltsZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 558e BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.