Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund190 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558b#abs-1 (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558b#abs-2 (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558b#abs-3 (3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558b#abs-4 (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 558a § 558c