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Artikel 1 · BT-Drs. 19/14245 · S. 25

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB)
Der Betrachtungszeitraum der ortsüblichen Vergleichsmiete wird von vier auf sechs Jahre verlängert. Hierdurch
werden mehr Mietverhältnisse in den Vergleich einbezogen. Dies führt zum einen dazu, dass kurzfristige Ände-
rungen der Marktverhältnisse geringere Effekte auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete haben, weil so-
wohl kurzfristige Preissteigerungen als auch kurzfristige Preissenkungen durch die größere Relevanz älterer Miet-
verhältnisse relativiert werden. Welchen Einfluss diese Änderung in der jeweiligen Gemeinde hat, hängt von den
Schwankungen des örtlichen Marktes in den letzten Jahren ab. In Gemeinden mit stark steigenden Mietpreisen ist
hierdurch eine preisdämpfende Wirkung zu erwarten, wodurch die Regelung in solchen Märkten Schutzwirkung
zugunsten der Mieter entfaltet. Zum anderen führt die Einbeziehung von mehr Mietverhältnissen in die verglei-
chende Betrachtung dazu, dass mehr Daten ausgewertet werden und ein zuverlässigeres und umfassenderes Ge-
samtbild der Mieten in der Gemeinde erreicht wird.
Die Regelung ist unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen verhältnismäßig, insbesondere wird die
Wirtschaftlichkeit der Vermietung nicht in Frage gestellt. Zum einen geht die Verlängerung des Betrachtungs-
zeitraums auf sechs Jahre deutlich weniger weit als die Einführung des Begriffs der ortsüblichen Vergleichsmiete
unter Bezugnahme auf alle Mietverhältnisse durch das Gesetz über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse
über Wohnraum vom 25. November 1971 (BGBl. I S. 1839) und der damit einhergehenden Schaffung des Rechts-
zustands, der bis 1982 bestand. Die damalige Rechtslage war verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Be-
schluss vom 23. April 1974, 1 BvR 6/74, BVerfGE 37, 13

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.748 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/14245, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.244–71.992 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 3945dbbdbec274e2….

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