Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 256
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.04.2020 – VIII ZR 355/18Mieterhöhungsverlangen: Verfahrensförmlichkeiten als Teil der Klagebegründetheit; Heranziehung des Berliner Mietspiegels für vom Spiegel ausgenommenen Wohnungen; Anwendbarkeit des Mietbegrenzungsgesetzes für vor dem Stichtag erhobene ErhöhungsverlangenZitiert von 58
- BGH, 06.04.2022 – VIII ZR 219/20Mieterhöhungsverfahren: Berechtigung des Vermieters zur Ermäßigung seines formell ordnungsgemäßen vorprozessualen Erhöhungsverlangens mit Erhebung der ZustimmungsklageZitiert von 11
- OLG Stuttgart, 14.07.2010 – 4 U 24/10Zitiert von 4
- LG Stuttgart, 10.12.2014 – 13 S 114/14
- LG Stuttgart, 02.12.2009 – 4 S 61/09
- BGH, 15.07.2025 – VIII ZB 69/24Rechtliches Interesse an der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Grenzen des selbständigen Beweisverfahrens im Mieterhöhungsverfahren
Zuletzt entschieden
- AG Bonn, 11.12.2025 – 202 C 107/25
- AG Mitte, 11.09.2025 – 6 C 5023/25
- AG Saarbrücken, 09.04.2025 – 3 C 203/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 558a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558a#abs-1 (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558a#abs-2 (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558a#abs-3 (3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558a#abs-4 (4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558a#abs-5 (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.