Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Änderungsverlauf
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21.12.2019 Ausfertigung
§ 558 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2911)
BGBl. 2019 I S. 2911
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 558 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2648)
BGBl. 2018 I S. 2648
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11.03.2013 Ausfertigung
§ 558 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I 434)
BGBl. 2013 I S. 434
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