Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2911

BGBl. 2019 I S. 2911 · 3.760 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 2911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2911
                                        Gesetz
                                 zur Verlängerung des
               Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
                                           Vom 21. Dezember 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs

   In § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden
ist, wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“
ersetzt.

                       Artikel 2

                  Änderung des
           Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

  In § 5 Absatz 2 Satz 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes
1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni
1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2648) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „vier“ durch das Wort
„sechs“ ersetzt.

                       Artikel 3

                 Änderung des
              Einführungsgesetzes
          zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2648) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 50 angefügt:

                        „§ 50
            Übergangsvorschriften zum
    Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungs-
    zeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete

   (1) Mietspiegel können auch nach dem 31. Dezem-
ber 2019 nach § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden Fassung neu
erstellt werden, wenn der Stichtag für die Feststellung
der ortsüblichen Vergleichsmiete vor dem 1. März 2020
liegt und der Mietspiegel vor dem 1. Januar 2021 ver-
öffentlicht wird. Mietspiegel, die nach Satz 1 neu er-
stellt wurden oder die bereits am 31. Dezember 2019
existierten, können entsprechend § 558d Absatz 2 des
BGBl. 2019, Seite 2912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2912
Bürgerlichen Gesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren
der Marktentwicklung angepasst werden.
   (2) In Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, in de-
nen ein Mietspiegel nach Absatz 1 Satz 1 neu erstellt
wurde oder in denen am 31. Dezember 2019 ein Miet-
spiegel existierte, ist § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden

Fassung anzuwenden, bis ein neuer Mietspiegel an-
wendbar ist, längstens jedoch zwei Jahre ab der Ver-

öffentlichung des zuletzt erstellten Mietspiegels. Wurde
dieser Mietspiegel innerhalb von zwei Jahren der
Marktentwicklung angepasst, ist die Veröffentlichung
der ersten Anpassung maßgeblich.“

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 21. Dezember 2019
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2911. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes efc13e8ab1497f77….