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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2911
BGBl. 2019 I S. 2911 · 3.760 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Verlängerung des
Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
Vom 21. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
In § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden
ist, wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
In § 5 Absatz 2 Satz 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes
1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni
1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2648) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „vier“ durch das Wort
„sechs“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2648) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 50 angefügt:
„§ 50
Übergangsvorschriften zum
Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungs-
zeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
(1) Mietspiegel können auch nach dem 31. Dezem-
ber 2019 nach § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden Fassung neu
erstellt werden, wenn der Stichtag für die Feststellung
der ortsüblichen Vergleichsmiete vor dem 1. März 2020
liegt und der Mietspiegel vor dem 1. Januar 2021 ver-
öffentlicht wird. Mietspiegel, die nach Satz 1 neu er-
stellt wurden oder die bereits am 31. Dezember 2019
existierten, können entsprechend § 558d Absatz 2 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren
der Marktentwicklung angepasst werden.
(2) In Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, in de-
nen ein Mietspiegel nach Absatz 1 Satz 1 neu erstellt
wurde oder in denen am 31. Dezember 2019 ein Miet-
spiegel existierte, ist § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung anzuwenden, bis ein neuer Mietspiegel an-
wendbar ist, längstens jedoch zwei Jahre ab der Ver-
öffentlichung des zuletzt erstellten Mietspiegels. Wurde
dieser Mietspiegel innerhalb von zwei Jahren der
Marktentwicklung angepasst, ist die Veröffentlichung
der ersten Anpassung maßgeblich.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2911. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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