Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag
Stand: 19.06.2026
Wird zitiert von 399
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.01.2018 – XI ZR 17/15Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen; Heilung eines auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags; Auszahlung des Darlehens an den vollmachtloser VertreterZitiert von 9
- OLG München, 13.06.2024 – 14 U 4352/23 e
- BGH, 09.12.2008 – XI ZR 513/07Zitiert von 8
- OLG Köln, 09.01.2018 – 4 U 29/17Verbraucherdarlehen: Kein Widerrufsrecht bei einem im Rahmen des KfW-Wohneigentumsprogramms gewährten Förderdarlehen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OLG Brandenburg, 31.07.2019 – 4 U 121/18Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 06.04.2016 – 17 U 149/15
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 9 U 36/25
- BGH, 10.03.2026 – XI ZR 132/24Verbraucherdarlehen bei einem finanzierten Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person
- OLG Schleswig, 03.12.2025 – 9 U 5/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 491 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/491#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/491#abs-2 (2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/491#abs-3 (3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sind nur § 491a Absatz 4 und § 495 Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/491#abs-4 (4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.