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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 977

BGBl. 2010 I S. 977 · 28.825 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 977
                                     Gesetz
                              zur Einführung einer
          Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge,
     zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucher-
     darlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
                                                Vom 24. Juli 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch das Gesetz
vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2

    Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wie folgt gefasst:

                       „Untertitel 2
    Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen“.
 2. § 358 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
 3. § 359a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Liegen die Voraussetzungen für ein verbun-
   denes Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz 2 und 4
   entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen
   anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem
   Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehens-
   vertrag geschlossen hat.“

 4. § 492 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „die“ die
      Wörter „für den Verbraucherdarlehensvertrag
      vorgeschriebenen“ eingefügt.

   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Ab-
      satz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie
      nach wirksamem Vertragsschluss oder in den
      Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültig-
      werden des Vertrags in Textform nachgeholt

      werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Ab-

      satz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen
      gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 ge-
      führt, kann die Nachholung der Angaben nur da-
      durch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die
      nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des
      Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der
      Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der
      Nachholung der Angaben eine der in § 355 Ab-
      satz 3 Satz 2 genannten Unterlagen erhalten.
      Werden Angaben nach diesem Absatz nachge-

     holt, beträgt die Widerrufsfrist abweichend von
     § 495 einen Monat. Mit der Nachholung der An-
     gaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer in
     Textform darauf hinzuweisen, dass die Wider-
     rufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nach-
     geholten Angaben beginnt.“

5. § 494 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetz-
     buche“ die Wörter „für den Verbraucherdar-
     lehensvertrag“ eingefügt.

  b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

     „Abweichend von § 495 beginnt die Widerrufs-

     frist in diesem Fall, wenn der Darlehensnehmer
     diese Abschrift des Vertrags erhalten hat.“
6. § 495 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe,
  dass
  1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflicht-
     angaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Ein-
     führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
     buche treten,
  2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt

     a) vor Vertragsschluss und

     b) bevor der Darlehensnehmer die Pflichtan-
        gaben nach § 492 Absatz 2 erhält, und

  3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346
     Absatz 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwen-
     dungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber
     an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zu-
     rückverlangen kann; § 346 Absatz 2 Satz 2 zwei-
     ter Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Dar-
     lehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist.

  § 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ist nicht anzu-

  wenden.“

7. In § 502 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die
   Wörter „weniger als ein Jahr beträgt“ durch die
   Wörter „ein Jahr nicht übersteigt“ ersetzt.
8. § 508 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 498 Abs. 1“ durch
     die Angabe „§ 498 Satz 1“ ersetzt.
  b) In Satz 6 wird die Angabe „§ 358 Abs. 2“ durch
     die Angabe „§ 358 Absatz 3“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 978
 9. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Un-
    tertitel 2 wird wie folgt gefasst:
                        „Untertitel 2

      Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen“.
10. In § 655a Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
    „§ 13“ die Angabe „Absatz 2“ eingefügt.
11. § 655b wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „bei einem
      Vertrag mit einem Verbraucher“ angefügt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
      nach dem Wort „Darlehensvermittlungsvertrag“
      die Wörter „mit einem Verbraucher“ eingefügt.

12. In § 655d Satz 3 wird die Angabe „Artikel 247 § 13
    Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter „Artikel 247 § 13 Ab-
    satz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
13. § 655e Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen
   Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.“

                        Artikel 2

                  Änderung des
               Einführungsgesetzes
           zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September
2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 247 wird wie folgt geändert:
  a) Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen
      gelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Übermitt-
      lung des Musters in Anlage 3 und 4 in der Fas-
      sung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbrau-
      cherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der
      Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung
      der Vorschriften über das Widerrufs- und Rück-
      gaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355)
      als erfüllt.“

  b) Dem § 6 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
     angefügt:
      „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine

      Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich

      gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 ent-

      spricht, genügt diese den Anforderungen der

      Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Be-
      achtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße
      von dem Muster abweichen.“
  c) § 10 wird wie folgt geändert:

      aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
               Angabe „§§ 3 und 6“ durch die Angabe
               „§§ 3, 4 und 6“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die
               Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 10, 11
               und 16, Abs. 4“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
               satz 1 Nummer 1 bis 6, 10, 11 und 16,
               Absatz 3 und 4“ ersetzt.

   bb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3
       bis 5, Abs. 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
       Nummer 3 bis 5, 10, Absatz 3 und 4“ ersetzt.

d) § 11 wird wie folgt geändert:
   aa) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 und 6“
       durch die Angabe „§§ 3, 4 und 6“ ersetzt.
   bb) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Abs. 1
       Nr. 3 bis 6,“ die Angabe „10 sowie“ eingefügt.
e) § 12 wird wie folgt geändert:
   aa) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
       angefügt:

       „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag
       eine Vertragsklausel in hervorgehobener und
       deutlich gestalteter Form, die dem Muster in
       Anlage 6 entspricht, genügt diese bei verbun-
       denen Verträgen sowie Geschäften gemäß
       § 359a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
       buchs den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b
       gestellten Anforderungen. Dies gilt bei Verträ-
       gen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe
       nur, wenn die Informationen dem im Einzelfall
       vorliegenden Vertragstyp angepasst sind. Der
       Darlehensgeber darf unter Beachtung von
       Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem
       Muster abweichen.“
   bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1
       Nr. 3“ durch die Angabe „§ 7 Nummer 3“ er-
       setzt.

f) § 13 wird wie folgt geändert:
   aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Wird der Darlehensvermittlungsvertrag
       im Sinne des § 655a des Bürgerlichen Ge-
       setzbuchs mit einem Verbraucher abge-
       schlossen, so hat der Darlehensvermittler
       den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss
       des Darlehensvermittlungsvertrags in Text-
       form zu unterrichten über
       1. die Höhe einer vom Verbraucher verlang-
          ten Vergütung,

       2. die Tatsache, ob er für die Vermittlung von
          einem Dritten ein Entgelt erhält, sowie ge-
          gebenenfalls dessen Höhe,

       3. den Umfang seiner Befugnisse, insbeson-

          dere, ob er ausschließlich für einen oder

          mehrere bestimmte Darlehensgeber oder

          unabhängig tätig wird, und

       4. gegebenenfalls weitere vom Verbraucher
          verlangte Nebenentgelte sowie deren Hö-
          he, soweit diese zum Zeitpunkt der Unter-
          richtung bekannt ist, andernfalls einen
          Höchstbetrag.
       Wird der Darlehensvermittlungsvertrag im
       Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetz-
       buchs ausschließlich mit einem Dritten abge-
       schlossen, so hat der Darlehensvermittler den
       Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines
       vermittelten Vertrags im Sinne von Absatz 1
       in Textform über die Einzelheiten gemäß
       Satz 1 Nummer 2 und 3 zu unterrichten.“
BGBl. 2010, Seite 979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 979
     bb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verbrau-
         cherdarlehensvertrags“ durch die Wörter
         „Vertrags im Sinne von Absatz 1“ ersetzt.
     cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
            „(4) Wirbt der Darlehensvermittler gegen-
         über einem Verbraucher für den Abschluss
         eines Verbraucherdarlehensvertrags oder ei-
         nes Vertrags über eine entgeltliche Finanzie-
         rungshilfe, so hat er hierbei die Angaben nach
         Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 einzubeziehen.“
2. Artikel 248 wird wie folgt geändert:
  a) In § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die
     Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
     setzt.

  b) In § 11 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe
     „Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummer 1“ er-
     setzt.

3. Anlage 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach den Wörtern „Kosten im Zusammenhang
     mit dem Kredit“ wird der Spaltentrennstrich ge-
     löscht.

  b) In der letzten Zeile werden in der rechten Spalte
     die Wörter „ausbleibende Zahlungen“ durch die
     Wörter „verspätete Zahlungen“ ersetzt.

4. In Anlage 4 Nummer 3 werden in der letzten Zeile in

   der rechten Spalte die Wörter „ausbleibende Zahlun-
   gen“ durch die Wörter „verspätete Zahlungen“ er-

   setzt.

5. Die Anlage 6 aus dem Anhang zu diesem Gesetz

   wird angefügt.

                       Artikel 3

    Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

   In § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungskla-
gengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2355) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Gesetzbuchs“ die Wörter „und der Verordnung (EG)
Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschrei-
tende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhe-

bung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266
vom 9.10.2009, S. 11)“ eingefügt.

                               Artikel 4
         Änderung der Preisangabenverordnung
   Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 6 werden die Absätze 7 und 8 die Absätze 6
   und 7.
2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“
       durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.

    b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 bis 5
       oder 8“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 bis 5
       oder 7“ ersetzt.
    c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 7“ durch
       die Angabe „§ 6 Absatz 6“ ersetzt.

3. In Ziffer I Buchstabe d Satz 1 der Anlage zu § 6 wer-
   den die Wörter „eine Dezimalstelle“ durch die Wörter
   „zwei Dezimalstellen“ ersetzt.

4. In Ziffer I Buchstabe d Satz 2 der Anlage zu § 6 wird

   das Wort „ersten“ durch das Wort „zweiten“ ersetzt.

                               Artikel 5

                        Änderung

              des Gesetzes zur Einführung

           von Kapitalanleger-Musterverfahren
   In Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung
von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August

2005 (BGBl. I S. 2437, 3095), das zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3416) geändert worden ist, wird die Angabe „2010“
durch die Angabe „2012“ ersetzt.

                               Artikel 6

                             Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 24. Juli 2010
                                     Für den Bundespräsidenten
                                    Der Präsident des Bundesrates
                                             Peter Müller
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l

                                   Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                   S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
BGBl. 2010, Seite 980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 980


                                         Anhang zu Artikel 2 Nummer 5
Anlage 6
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)

                                                      Muster
                          für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge


                                                    Widerrufsinformation

         Widerrufsrecht

         Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün-
         den in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen 1 . Die Frist beginnt nach Abschluss des Ver-
         trags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B.
         Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) er-
         halten hat 2 . Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darle-
         hensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimm-
         ten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift
         seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Un-
         terlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtanga-
         ben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt
         dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den
         Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absen-
         dung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: 3
          4

         4a

         4b

         4c



         Widerrufsfolgen

         Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde,
         zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens
         den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung.
         Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des
         Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 5 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich ent-
         sprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. 6 7
          8

         8a

         8b

         8c

         8d

         8e

         8f




Gestaltungshinweise
1     Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen betreffend die Überlassung von Sachen ist hier Folgendes einzufügen:
      „ ; wenn ihm die Sache vor Fristablauf überlassen wird, kann er den Widerruf auch durch Rücksendung der Sache erklären“.
2     Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Absatz 1 Satz 1 BGB) ist hier Folgendes einzufügen:
      „ , aber erst, nachdem der Darlehensgeber seine Pflichten aus § 312e Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3
      EGBGB erfüllt hat“.
3     Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben wer-
      den: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an
      den Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.

BGBl. 2010, Seite 981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 981

4    Bei Anwendung der Gestaltungshinweise      4a ,   4b   oder   4c   sind hier folgende Unterüberschrift und folgender Hinweis ein-
     zufügen:
     „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“
     „Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde,
     steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich.“
4a   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:
     a) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
        „ – Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des verbun-
            denen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.
         – Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit
           wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für
           die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Regelungen und die
           hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“
     b) wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
        „ – Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den Darle-
            hensvertrag nicht mehr gebunden.“
4b   Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Ware oder Leistung des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehens-
     vertrag genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB
     erfüllt (angegebenes Geschäft gemäß § 359a Absatz 1 BGB), ist hier Folgendes einzufügen:
     „ – Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Geschäfts]
         (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des angegebenen Ge-
         schäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“
4c   Bei einem Vertrag über eine vom Darlehensgeber für die Darlehensgewährung verlangte Zusatzleistung (§ 359a Absatz 2 BGB
     in Verbindung mit Artikel 247 § 8 EGBGB), der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß
     § 358 BGB erfüllt und der nicht den durch das Darlehen finanzierten Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat,
     kann hier Folgendes eingefügt werden:
     „ – Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf
         des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des Vertrags über eine Zusatzleistung] (im Folgenden: Vertrag
         über eine Zusatzleistung)** nicht mehr gebunden, wenn der [einsetzen***: Vertrag über eine Zusatzleistung] in unmittel-
         barem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.“
5    Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.
6    Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, ist hier Folgendes einzufügen:
     „Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er
     nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der
     Vertragszins.“
7    Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halb-
     satz 1 BGB und will er sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes
     einzufügen:
     „ – Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber
         öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
8    Bei Anwendung der Gestaltungshinweise      8a , 8b ,   8c , 8d , 8e oder    8f ist hier als Unterüberschrift einzufügen:

     „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
     Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe betreffend die Überlassung einer Sache ausschließlich der
     Hinweis 8c verwandt wird und weitere Verträge nicht vorliegen.
     Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-
     tungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hin-
     weise erfolgen.
8a   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB oder einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1 BGB, der oder das
     nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufügen:
     „ – Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag und/oder das angegebene Geschäft] ein
        Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Vertrags und/oder des angege-
        benen Geschäfts] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des
        Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“
8b   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat oder bei
     einem Vertrag über eine Zusatzleistung, wenn von Gestaltungshinweis 4c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes
     einzufügen:
     „ – Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag und/
         oder den Vertrag über eine Zusatzleistung] nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen
         zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.“

BGBl. 2010, Seite 982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 982

8c    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem Vertrag über eine ent-
      geltliche Finanzierungshilfe, deren Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache ist, sowie bei einem Vertrag über eine
      Zusatzleistung gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 4c Gebrauch gemacht wurde, ist
      hier folgender Unterabsatz einzufügen:
      „ – Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und auf Gefahr des Vertragspartners des Darlehensnehmers zurückzusenden.
          Die Kosten der Rücksendung hat der Darlehensnehmer abweichend davon zu tragen, wenn dies im [einsetzen***: verbun-
          denen Vertrag und/oder Vertrag über eine Zusatzleistung] wirksam vereinbart wurde. Nicht paketversandfähige Sachen
          werden beim Darlehensnehmer abgeholt.“
      Der zweite Satz („Die Kosten der Rücksendung …“) entfällt, wenn ein weiterer Vertrag nicht vorliegt.
      Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:
      „Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des Vertrags über eine Zusatzleistung
      oder einsetzen: Bezeichnung der entgeltlichen Finanzierungshilfe] überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in
      verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Ver-
      schlechterung der überlassenen Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen
      wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Darlehensnehmer die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungs-
      gemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum
      in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.“
8d    Bei einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
      „ – Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des [einsetzen:*** angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag
          nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nut-
          zungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.“
8e    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB oder einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1 BGB, der oder das
      nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem vom Darlehensgeber finanzierten Vertrag über
      eine Zusatzleistung, wenn von Gestaltungshinweis 4c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes einzufügen:
      „ – Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist
          oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Fol-
          gendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einsetzen***:
          dem verbundenen Vertrag und/oder dem angegebenen Geschäft und/oder dem Vertrag über eine Zusatzleistung] bereits
          zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in
          die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“
      Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag
      ist.
8f    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier
      folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:
      „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“
      „Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine
      Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte
      Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die
      zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen
      wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung
      des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“
      Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als
      200 Euro beträgt.
 * Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der
   jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die Be-
   zeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeichnun-
   gen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“. Die weitergehende Anpassungs-
   pflicht für entgeltliche Finanzierungshilfen gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 4 EGBGB bleibt unberührt.
 ** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.
*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im
    Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angege-
    benes Geschäft, Vertrag über eine Zusatzleistung) erfolgen.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 977. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 391d292b18b15b8d….