Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/12637 · S. 44
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz- buchs) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Zu Buchstabe a Aufgrund der durch Nummer 5 vorgenommenen Änderun- gen ist die Inhaltsübersicht anzupassen. Zu Buchstabe b Aufgrund der durch Nummer 7 vorgenommenen Änderun- gen ist die Inhaltsübersicht anzupassen. Zu Nummer 2 (§ 126b) § 126b wird im Zuge der Umsetzung der Richtlinie an die Terminologie der Richtlinie angepasst; eine inhaltliche Än- derung ist damit nicht beabsichtigt. Nach den allgemeinen Regeln muss eine formwirksame Erklärung nicht nur vom Erklärenden in Textform abgegeben werden, sondern dem Empfänger auch in Textform zugehen. Die Textform ver- langt nunmehr, dass eine lesbare Erklärung, in der die Per- son des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Da- tenträger abgegeben wird. Eine Erklärung ist nicht nur dann lesbar, wenn sie der Erklärende oder der Empfänger wie im Fall einer auf dem dauerhaften Datenträger Papier geschrie- benen Erklärung unmittelbar lesen kann. Auch eine Erklä- rung in einem elektronischen Dokument, die mit Hilfe von Anzeigeprogrammen lesbar ist, entspricht den Anforderun- gen der Textform. Der dauerhafte Datenträger wird in An- lehnung an Artikel 2 Nummer 10 und Erwägungsgrund 23 der Richtlinie definiert. Er muss es ermöglichen, dass der Empfänger die an ihn gerichtete Erklärung so aufbewahren und speichern kann, dass sie ihm während des für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist. Zudem muss der dauerhafte Datenträger die Erklärung unverändert wiedergeben können. Derzeit erfüllen insbesondere Papier, Vorrichtungen zur Speicherung digitaler Daten (USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten) und auch E-Mails diese Voraussetzungen. Dagegen reicht es regelmäßig nicht aus, wenn die Erklärung auf einer herkömmlichen Internet-
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 172.047 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12637, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 183.621–355.668 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert eff4e4e631a0e0a4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP