Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 1 · BT-Drs. 17/12637 · S. 44

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Aufgrund der durch Nummer 5 vorgenommenen Änderun-
gen ist die Inhaltsübersicht anzupassen.
Zu Buchstabe b
Aufgrund der durch Nummer 7 vorgenommenen Änderun-
gen ist die Inhaltsübersicht anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 126b)
§ 126b wird im Zuge der Umsetzung der Richtlinie an die
Terminologie der Richtlinie angepasst; eine inhaltliche Än-
derung ist damit nicht beabsichtigt. Nach den allgemeinen
Regeln muss eine formwirksame Erklärung nicht nur vom
Erklärenden in Textform abgegeben werden, sondern dem
Empfänger auch in Textform zugehen. Die Textform ver-
langt nunmehr, dass eine lesbare Erklärung, in der die Per-
son des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Da-
tenträger abgegeben wird. Eine Erklärung ist nicht nur dann
lesbar, wenn sie der Erklärende oder der Empfänger wie im
Fall einer auf dem dauerhaften Datenträger Papier geschrie-
benen Erklärung unmittelbar lesen kann. Auch eine Erklä-
rung in einem elektronischen Dokument, die mit Hilfe von
Anzeigeprogrammen lesbar ist, entspricht den Anforderun-
gen der Textform. Der dauerhafte Datenträger wird in An-
lehnung an Artikel 2 Nummer 10 und Erwägungsgrund 23
der Richtlinie definiert. Er muss es ermöglichen, dass der
Empfänger die an ihn gerichtete Erklärung so aufbewahren
und speichern kann, dass sie ihm während des für ihren
Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist. Zudem
muss der dauerhafte Datenträger die Erklärung unverändert
wiedergeben können. Derzeit erfüllen insbesondere Papier,
Vorrichtungen zur Speicherung digitaler Daten (USB-Stick,
CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten) und auch E-Mails
diese Voraussetzungen. Dagegen reicht es regelmäßig nicht
aus, wenn die Erklärung auf einer herkömmlichen Internet-

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 172.047 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 17/12637 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/12637, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 183.621–355.668 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert eff4e4e631a0e0a4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP