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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3642

BGBl. 2013 I S. 3642 · 140.031 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3642
                                     Gesetz
                   zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
       und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung*
                                                      Vom 20. September

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                      Änderung des

                 Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Buch 2 Abschnitt 3 der Inhaltsübersicht wird wie
    folgt geändert:

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über
  die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG
  des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments
  und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des
  Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und
  des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
2013

a) Die Angabe zu Titel 1 Untertitel 2 wird wie folgt
   gefasst:
                     „Untertitel 2
                  Grundsätze bei
               Verbraucherverträgen

           und besondere Vertriebsformen

                      Kapitel 1
             Anwendungsbereich und
        Grundsätze bei Verbraucherverträgen

                      Kapitel 2
          Außerhalb von Geschäftsräumen
   geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge

                      Kapitel 3

    Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr

                      Kapitel 4

   Abweichende Vereinbarungen und Beweislast“.
BGBl. 2013, Seite 3643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3643
  b) Die Angabe zu Titel 5 wird wie folgt gefasst:

                           „Titel 5

                 Rücktritt; Widerrufsrecht
                 bei Verbraucherverträgen

                         Untertitel 1

                          Rücktritt

                         Untertitel 2
        Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“.

2. § 13 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 13

                       Verbraucher
     Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
  Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die über-
  wiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selb-
  ständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
  können.“
3. § 126b wird wie folgt gefasst:

                         „§ 126b

                        Textform

    Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so
  muss eine lesbare Erklärung, in der die Person
  des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften
  Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter
  Datenträger ist jedes Medium, das
  1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Da-
     tenträger befindliche, an ihn persönlich gerich-
     tete Erklärung so aufzubewahren oder zu spei-
     chern, dass sie ihm während eines für ihren
     Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist,
     und
  2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wieder-
     zugeben.“
4. § 241a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen,
     die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungs-
     maßnahmen oder anderen gerichtlichen Maß-
     nahmen verkauft werden (Waren), oder durch
     die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen
     Unternehmer an den Verbraucher wird ein An-
     spruch gegen den Verbraucher nicht begründet,
     wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen
     Leistungen nicht bestellt hat.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift
     darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abge-
     wichen werden. Die Regelungen finden auch An-

     wendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-

     tungen umgangen werden.“

5. In § 308 Nummer 1 werden die Wörter „Widerrufs-
   oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 bis 3 und
   § 356“ durch die Wörter „Widerrufsfrist nach § 355
   Absatz 1 und 2“ ersetzt.

6. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 wird wie folgt
   gefasst:

                       „Untertitel 2

                       Grundsätze
                bei Verbraucherverträgen
             und besondere Vertriebsformen

                         Kapitel 1
               Anwendungsbereich und
          Grundsätze bei Verbraucherverträgen

                          § 312

                   Anwendungsbereich

     (1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses
  Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im
  Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine
  entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Ge-
  genstand haben.
    (2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 die-
  ses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6
  auf folgende Verträge anzuwenden:
    1. notariell beurkundete Verträge

      a) über Finanzdienstleistungen, die außerhalb

         von Geschäftsräumen geschlossen werden,
      b) die keine Verträge über Finanzdienstleistun-
         gen sind; für Verträge, für die das Gesetz die
         notarielle Beurkundung des Vertrags oder ei-
         ner Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt
         dies nur, wenn der Notar darüber belehrt,
         dass die Informationspflichten nach § 312d
         Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach
         § 312g Absatz 1 entfallen,
    2. Verträge über die Begründung, den Erwerb oder
       die Übertragung von Eigentum oder anderen
       Rechten an Grundstücken,
    3. Verträge über den Bau von neuen Gebäuden
       oder erhebliche Umbaumaßnahmen an beste-
       henden Gebäuden,
    4. Verträge über Reiseleistungen nach § 651a,

       wenn diese
      a) im Fernabsatz geschlossen werden oder

      b) außerhalb von Geschäftsräumen geschlos-
         sen werden, wenn die mündlichen Verhand-
         lungen, auf denen der Vertragsschluss be-
         ruht, auf vorhergehende Bestellung des Ver-
         brauchers geführt worden sind,
    5. Verträge über die Beförderung von Personen,

    6. Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige
       Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tausch-
       systeme nach den §§ 481 bis 481b,
    7. Behandlungsverträge nach § 630a,

    8. Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln,

       Getränken oder sonstigen Haushaltsgegen-

       ständen des täglichen Bedarfs, die am Wohn-
       sitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz ei-
       nes Verbrauchers von einem Unternehmer im
       Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten ge-
       liefert werden,
BGBl. 2013, Seite 3644 — Originalseite als Abbildung
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   9. Verträge, die unter Verwendung von Waren-
      automaten und automatisierten Geschäfts-
      räumen geschlossen werden,
  10. Verträge, die mit Betreibern von Telekommuni-
      kationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und
      Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen
      werden,

  11. Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem
      Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet-
      oder Telefaxverbindung,

  12. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

      Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss

      der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt
      wird und das vom Verbraucher zu zahlende Ent-

      gelt 40 Euro nicht überschreitet, und

  13. Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen

      auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnah-

      men oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

     (3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen,
  wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dau-
  erhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Fami-
  lien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege,
  sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 die-
  ses Untertitels nur folgende anzuwenden:

  1. die Definitionen der außerhalb von Geschäfts-
     räumen geschlossenen Verträge und der Fern-
     absatzverträge nach den §§ 312b und 312c,

  2. § 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung
     bei Telefonanrufen,
  3. § 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Ver-
     einbarung, die auf eine über das vereinbarte Ent-
     gelt für die Hauptleistung hinausgehende Zah-
     lung gerichtet ist,
  4. § 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Ver-
     einbarung eines Entgelts für die Nutzung von
     Zahlungsmitteln,

  5. § 312a Absatz 6,
  6. § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a
     § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes

     zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht

     zur Information über das Widerrufsrecht und

  7. § 312g über das Widerrufsrecht.
     (4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohn-
  raum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2
  dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1
  bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die
  in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestim-
  mungen sind jedoch nicht auf die Begründung ei-
  nes Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwen-
  den, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt
  hat.
     (5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienst-
  leistungen sowie Dienstleistungen im Zusammen-
  hang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Al-
  tersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage
  oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine
  erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden
  aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran
  anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen
  Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art
  umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2
  dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung

anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist dane-
ben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in
Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Ver-
einbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschrif-
ten über Informationspflichten des Unternehmers
nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger
als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr
statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vor-
gang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

  (6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 die-
ses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen

sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur

§ 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

                       § 312a

                    Allgemeine

            Pflichten und Grundsätze

            bei Verbraucherverträgen;

      Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

   (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die
in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Ver-
braucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schlie-
ßen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs
seine Identität und gegebenenfalls die Identität der
Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen
Zweck des Anrufs offenzulegen.

   (2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Ver-
braucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
zu informieren. Der Unternehmer kann von dem
Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten
und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den
Verbraucher über diese Kosten entsprechend den
Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind
weder auf außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge
noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen an-
zuwenden.

   (3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das ver-

einbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausge-

hende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann
ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur aus-
drücklich treffen. Schließen der Unternehmer und
der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung
nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer
die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung
herbeiführt.
   (4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher
verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass
er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein
bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam,
wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumut-
   bare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht
   oder

2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinaus-
   geht, die dem Unternehmer durch die Nutzung
   des Zahlungsmittels entstehen.
  (5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher
verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass
BGBl. 2013, Seite 3645 — Originalseite als Abbildung
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der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen
oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen ge-

schlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft,
die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält,
ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das
Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunika-
tionsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach
Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegen-
über dem Anbieter des Telekommunikationsdiens-
tes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu
zahlen. Der Anbieter des Telekommunikations-
dienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße
Nutzung des Telekommunikationsdienstes von
dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirk-
same Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlos-
sen hat.
   (6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3
bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist
sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirk-
sam.

                     Kapitel 2

         Außerhalb von Geschäftsräumen
  geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge

                      § 312b
                 Außerhalb von
     Geschäftsräumen geschlossene Verträge

  (1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlos-

sene Verträge sind Verträge,

1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit
   des Verbrauchers und des Unternehmers an ei-
   nem Ort geschlossen werden, der kein Ge-

   schäftsraum des Unternehmers ist,

2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1
   genannten Umständen ein Angebot abgegeben
   hat,
3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers
   oder durch Fernkommunikationsmittel geschlos-
   sen werden, bei denen der Verbraucher jedoch
   unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäfts-
   räume des Unternehmers bei gleichzeitiger kör-
   perlicher Anwesenheit des Verbrauchers und
   des Unternehmers persönlich und individuell an-
   gesprochen wurde, oder

4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der
   von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe or-
   ganisiert wurde, um beim Verbraucher für den
   Verkauf von Waren oder die Erbringung von
   Dienstleistungen zu werben und mit ihm ent-
   sprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in
seinem Namen oder Auftrag handeln.
   (2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1
sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der

Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und

bewegliche Gewerberäume, in denen der Unterneh-

mer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewer-

beräume, in denen die Person, die im Namen oder
Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit
dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räu-
men des Unternehmers gleich.

                      § 312c

                Fernabsatzverträge

   (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen
der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder
Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für
die Vertragsverhandlungen und den Vertrags-
schluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel
verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss
nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organi-
sierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems er-
folgt.
   (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses
Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur
Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags ein-
gesetzt werden können, ohne dass die Vertrags-
parteien gleichzeitig körperlich anwesend sind,
wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,
E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete
Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Teleme-
dien.

                      § 312d

               Informationspflichten
   (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträ-
gen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbrau-
cher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu

informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemach-

ten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des
Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben
ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

   (2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-

schlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträ-
gen über Finanzdienstleistungen ist der Unterneh-
mer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Ver-
braucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
zu informieren.

                      § 312e
                   Verletzung von
         Informationspflichten über Kosten

   Der Unternehmer kann von dem Verbraucher
Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige
Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher
über diese Kosten entsprechend den Anforderun-
gen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
informiert hat.

                      § 312f
          Abschriften und Bestätigungen

   (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-

schlossenen Verträgen ist der Unternehmer ver-

pflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur

Verfügung zu stellen

1. eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das
   von den Vertragsschließenden so unterzeichnet
   wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder
BGBl. 2013, Seite 3646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3646
  2. eine Bestätigung des Vertrags, in der der Ver-
     tragsinhalt wiedergegeben ist.
  Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Ab-
  schrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein
  anderer dauerhafter Datenträger verwendet wer-
  den. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Arti-
  kel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürger-
  lichen Gesetzbuche genannten Angaben nur ent-
  halten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher
  diese Informationen nicht bereits vor Vertrags-

  schluss in Erfüllung seiner Informationspflichten

  nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Da-

  tenträger zur Verfügung gestellt hat.

     (2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer
  verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des
  Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben
  ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Ver-

  tragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung

  der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienst-

  leistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Da-

  tenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung
  nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einfüh-
  rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ge-
  nannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unter-
  nehmer hat dem Verbraucher diese Informationen
  bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Infor-
  mationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem
  dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
     (3) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf
  einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten,
  die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt
  werden (digitale Inhalte), ist auf der Abschrift oder
  in der Bestätigung des Vertrags nach den Absät-
  zen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass
  der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags

  1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unter-
     nehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ab-
     lauf der Widerrufsfrist beginnt, und

  2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er
     durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausfüh-

     rung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

     (4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Ver-
  träge über Finanzdienstleistungen.

                         § 312g
                     Widerrufsrecht
    (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von
  Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und
  bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß
  § 355 zu.

     (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Par-
  teien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei fol-
  genden Verträgen:
   1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vor-
      gefertigt sind und für deren Herstellung eine in-
      dividuelle Auswahl oder Bestimmung durch den
      Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig
      auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrau-
      chers zugeschnitten sind,
   2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell
      verderben können oder deren Verfallsdatum
      schnell überschritten würde,

 3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die
    aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder
    der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind,
    wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung ent-
    fernt wurde,
 4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese
    nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffen-
    heit untrennbar mit anderen Gütern vermischt
    wurden,

 5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke,

    deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wur-

    de, die aber frühestens 30 Tage nach Vertrags-

    schluss geliefert werden können und deren ak-
    tueller Wert von Schwankungen auf dem Markt
    abhängt, auf die der Unternehmer keinen Ein-
    fluss hat,

 6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoauf-

    nahmen oder Computersoftware in einer versie-

    gelten Packung, wenn die Versiegelung nach

    der Lieferung entfernt wurde,

 7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeit-
    schriften oder Illustrierten mit Ausnahme von
    Abonnement-Verträgen,
 8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur
    Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
    Finanzdienstleistungen, deren Preis von
    Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt,
    auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat
    und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten
    können, insbesondere Dienstleistungen im Zu-
    sammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offe-
    nen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Ab-
    satz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit
    anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen,
    Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,

 9. vorbehaltlich des Satzes 2 Verträge zur Erbrin-
    gung von Dienstleistungen in den Bereichen
    Beherbergung zu anderen Zwecken als zu

    Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraft-
    fahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen

    und Getränken sowie zur Erbringung weiterer
    Dienstleistungen im Zusammenhang mit Frei-
    zeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Er-
    bringung einen spezifischen Termin oder Zeit-
    raum vorsieht,
10. Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungs-
    form geschlossen werden, bei der der Unter-
    nehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend
    sind oder denen diese Möglichkeit gewährt
    wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet,
    und zwar in einem vom Versteigerer durchge-
    führten, auf konkurrierenden Geboten basieren-
    den transparenten Verfahren, bei dem der Bie-
    ter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb
    der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist
    (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unter-
    nehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn auf-
    zusuchen, um dringende Reparatur- oder In-
    standhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt
    nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch er-
    brachter Dienstleistungen, die der Verbraucher
    nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsicht-
BGBl. 2013, Seite 3647 — Originalseite als Abbildung
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   lich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren,
   die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht
   unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12. Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotterie-
    dienstleistungen, es sei denn, dass der Ver-
    braucher seine Vertragserklärung telefonisch
    abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von
    Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13. notariell beurkundete Verträge; dies gilt für
    Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistun-
    gen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die
    Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2
    gewahrt sind.
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für
Verträge über Reiseleistungen nach § 651a, wenn
diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
worden sind, es sei denn, die mündlichen Verhand-
lungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind
auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers
geführt worden.

   (3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei
Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf
Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht
nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei
denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1
bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufs-
recht zusteht.

                      § 312h

     Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

   Wird zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauer-

schuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem

Verbraucher und einem anderen Unternehmer be-

stehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll,

und wird anlässlich der Begründung des Dauer-

schuldverhältnisses von dem Verbraucher

1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuld-
   verhältnisses erklärt und der Unternehmer oder

   ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung

   der Kündigung an den bisherigen Vertragspart-

   ner des Verbrauchers beauftragt oder

2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter
   Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber
   dem bisherigen Vertragspartner des Verbrau-
   chers bevollmächtigt,
bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die
Vollmacht zur Kündigung der Textform.

                     Kapitel 3

   Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr

                      § 312i

               Allgemeine Pflichten
       im elektronischen Geschäftsverkehr
   (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke
des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung
von Waren oder über die Erbringung von Dienstleis-
tungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1. angemessene, wirksame und zugängliche tech-
   nische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren
   Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner
   Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum
   Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informa-
   tionen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Be-
   stellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich
   auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbe-
   stimmungen einschließlich der Allgemeinen Ge-
   schäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzu-
   rufen und in wiedergabefähiger Form zu spei-
   chern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von
Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die
Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter ge-
wöhnlichen Umständen abrufen können.

   (2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht an-
zuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch
individuelle Kommunikation geschlossen wird. Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht
anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die
nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart
wird.

  (3) Weitergehende Informationspflichten auf
Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

                       § 312j

     Besondere Pflichten im elektronischen
    Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern

   (1) Auf Webseiten für den elektronischen Ge-

schäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unterneh-

mer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Ab-

satz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs

klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschrän-

kungen bestehen und welche Zahlungsmittel ak-
zeptiert werden.

   (2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektroni-

schen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leis-

tung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss

der Unternehmer dem Verbraucher die Informatio-
nen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor
der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und
verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfü-
gung stellen.
   (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei
einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass
der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich

bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die

Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt,
wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts an-
derem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestel-
len“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen
Formulierung beschriftet ist.
  (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustan-
de, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Ab-
satz 3 erfüllt.
BGBl. 2013, Seite 3648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3648
       (5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden,
    wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle
    Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten
    aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Web-
    seiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch
    für Verträge über Finanzdienstleistungen.

                          Kapitel 4
       Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

                           § 312k
       Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

       (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf,
    soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum
    Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewi-
    chen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels
    finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch
    Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-
    tungen umgangen werden.

      (2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Ver-
    braucher die Beweislast für die Erfüllung der in die-
    sem Untertitel geregelten Informationspflichten.“
 7. § 314 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:
    „Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist
    zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmah-
    nung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ent-
    sprechende Anwendung. Die Bestimmung einer
    Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch
    entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen,
    die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
    die sofortige Kündigung rechtfertigen.“

 8. § 323 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im
           Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb
           einer im Vertrag bestimmten Frist nicht be-
           wirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte
           Leistung nach einer Mitteilung des Gläubi-
           gers an den Schuldner vor Vertragsschluss

           oder auf Grund anderer den Vertragsab-
           schluss begleitenden Umstände für den
           Gläubiger wesentlich ist, oder“.

    b) In Nummer 3 werden vor dem Wort „besondere“

       die Wörter „im Falle einer nicht vertragsgemäß
       erbrachten Leistung“ eingefügt.
 9. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 wird
    wie folgt gefasst:

                           „Titel 5
                 Rücktritt; Widerrufsrecht
                bei Verbraucherverträgen“.
10. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 2 wird wie folgt
    gefasst:
                        „Untertitel 2

         Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

                            § 355

         Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
      (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Wi-
    derrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so

sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre
auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Wil-
lenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der
Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht wi-
derrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung
muss der Entschluss des Verbrauchers zum Wider-
ruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Wider-
ruf muss keine Begründung enthalten. Zur Frist-
wahrung genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs.

   (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie be-
ginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes
bestimmt ist.

   (3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen
Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Be-
stimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückge-
währ, so beginnt diese für den Unternehmer mit
dem Zugang und für den Verbraucher mit der Ab-
gabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt
diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der
Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Ge-
fahr der Rücksendung der Waren.

                        § 356
          Widerrufsrecht bei außerhalb
      von Geschäftsräumen geschlossenen
       Verträgen und Fernabsatzverträgen

  (1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die
Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsfor-
mular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere ein-
deutige Widerrufserklärung auf der Webseite des
Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln.
Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Ge-
brauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher
den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem
dauerhaften Datenträger bestätigen.
  (2) Die Widerrufsfrist beginnt

1. bei einem Verbrauchsgüterkauf,

  a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt,
     sobald der Verbraucher oder ein von ihm be-
     nannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die

     Waren erhalten hat,

  b) bei dem der Verbraucher mehrere Waren im
     Rahmen einer einheitlichen Bestellung be-
     stellt hat und die Waren getrennt geliefert
     werden, sobald der Verbraucher oder ein von
     ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer
     ist, die letzte Ware erhalten hat,
  c) bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen
     oder Stücken geliefert wird, sobald der Ver-
     braucher oder ein vom Verbraucher benann-
     ter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte
     Teilsendung oder das letzte Stück erhalten
     hat,

  d) der auf die regelmäßige Lieferung von Waren
     über einen festgelegten Zeitraum gerichtet
     ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm
     benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist,
     die erste Ware erhalten hat,
BGBl. 2013, Seite 3649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3649
2. bei einem Vertrag, der die nicht in einem be-
   grenzten Volumen oder in einer bestimmten
   Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas
   oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder
   die Lieferung von nicht auf einem körperlichen
   Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum
   Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.

   (3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der
Unternehmer den Verbraucher entsprechend den
Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Ab-
satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht
erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach
dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 ge-
nannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Fi-
nanzdienstleistungen nicht anwendbar.
    (4) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag
zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann,
wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollstän-
dig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienst-
leistung erst begonnen hat, nachdem der Verbrau-
cher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gege-
ben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon be-
stätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollstän-
diger Vertragserfüllung durch den Unternehmer ver-
liert. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Fi-
nanzdienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht
abweichend von Satz 1, wenn der Vertrag von bei-
den Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Ver-
brauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbrau-
cher sein Widerrufsrecht ausübt.

  (5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag
über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen
Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch
dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung
des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbrau-
cher

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unter-
   nehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ab-
   lauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er
   durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausfüh-
   rung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

                       § 356a

            Widerrufsrecht bei Teilzeit-
         Wohnrechteverträgen, Verträgen
    über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei
Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
  (1) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt
des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines
Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsur-
kunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach
Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit
dem Zeitpunkt des Erhalts.

   (2) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1
bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder
das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete
Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollstän-
dig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschrie-
benen Sprache überlassen worden, so beginnt die

Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 erst mit
dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Infor-
mationen und des Formblatts in der vorgeschriebe-
nen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt spätes-
tens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 1
genannten Zeitpunkt.

   (3) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeich-
nete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht,
nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1
vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so
beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1
erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbe-
lehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das Wi-
derrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend
von Absatz 2 Satz 2 spätestens zwölf Monate und
14 Tage nach dem in Absatz 1 genannten Zeit-
punkt.

   (4) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrech-
tevertrag und einen Tauschsystemvertrag abge-
schlossen und sind ihm diese Verträge zum glei-
chen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die
Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Ab-
satz 1 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden
Zeitpunkt. Die Absätze 2 und 3 gelten entspre-
chend.

                      § 356b

                Widerrufsrecht bei
          Verbraucherdarlehensverträgen

   (1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für
diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schrift-
lichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Ab-
schrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur
Verfügung gestellt hat.

   (2) Enthält die dem Darlehensnehmer nach Ab-
satz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflicht-
angaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die
Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß
§ 492 Absatz 6. In diesem Fall beträgt die Wider-
rufsfrist einen Monat.

  (3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494
Absatz 7 erst, wenn der Darlehensnehmer die dort
bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.

                      § 356c
                  Widerrufsrecht
           bei Ratenlieferungsverträgen

   (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder
im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräu-
men geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist
nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher ge-
mäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Wider-
rufsrecht unterrichtet hat.

   (2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Wider-
rufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14
Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten
Zeitpunkt.
BGBl. 2013, Seite 3650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3650
                         § 357
                     Rechtsfolgen
                   des Widerrufs von
            außerhalb von Geschäftsräumen
             geschlossenen Verträgen und
          Fernabsatzverträgen mit Ausnahme
       von Verträgen über Finanzdienstleistungen

     (1) Die empfangenen Leistungen sind spätes-
  tens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
     (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlun-
  gen des Verbrauchers für die Lieferung zurückge-
  währen. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zu-
  sätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für
  eine andere Art der Lieferung als die vom Unterneh-
  mer angebotene günstigste Standardlieferung ent-
  schieden hat.

     (3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer
  dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Ver-
  braucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt
  nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart
  worden ist und dem Verbraucher dadurch keine
  Kosten entstehen.

     (4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Un-
  ternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die
  Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher
  den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren ab-
  gesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer
  angeboten hat, die Waren abzuholen.
    (5) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die
  empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der
  Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

     (6) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kos-

  ten der Rücksendung der Waren, wenn der Unter-
  nehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Ab-
  satz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes
  zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht
  unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unter-
  nehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tra-
  gen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-
  schlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum
  Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des
  Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unter-
  nehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten
  abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind,
  dass sie nicht per Post zurückgesandt werden kön-
  nen.
    (7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen
  Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
  1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Wa-
     ren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Be-
     schaffenheit, der Eigenschaften und der Funkti-
     onsweise der Waren nicht notwendig war, und
  2. der Unternehmer den Verbraucher nach Arti-
     kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
     Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
     buche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
     (8) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über
  die Erbringung von Dienstleistungen oder über die
  Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht be-
  stimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen
  oder über die Lieferung von Fernwärme, so schul-
  det der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz

für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrück-
lich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor
Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus
Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Ver-
braucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß infor-
miert hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossenen Verträgen besteht der Anspruch nach
Satz 1 nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlan-
gen nach Satz 1 auf einem dauerhaften Datenträger
übermittelt hat. Bei der Berechnung des Wertersat-
zes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu
legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnis-
mäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage
des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berech-
nen.

   (9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über
die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Da-
tenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er
keinen Wertersatz zu leisten.

                      § 357a

            Rechtsfolgen des Widerrufs
     von Verträgen über Finanzdienstleistungen
   (1) Die empfangenen Leistungen sind spätes-
tens nach 30 Tagen zurückzugewähren.
   (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Ge-
schäftsräumen geschlossenen Verträgen oder
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für
die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte

Dienstleistung verpflichtet, wenn er

1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese
   Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unter-
   nehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Aus-
   führung der Dienstleistung beginnt.
Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine ent-
geltliche Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme
des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch § 357
Absatz 5 bis 8 entsprechend. Ist Gegenstand des
Vertrags über die entgeltliche Finanzierungshilfe die
Lieferung von nicht auf einem körperlichen Daten-
träger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Ver-
braucher Wertersatz für die bis zum Widerruf gelie-
ferten digitalen Inhalte zu leisten, wenn er
1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese
   Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unter-
   nehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Lie-
   ferung der digitalen Inhalte beginnt.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie
bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu
legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnis-
mäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage
des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berech-
nen.
  (3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarle-
hensverträgen hat der Darlehensnehmer für den
Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rück-
zahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu
BGBl. 2013, Seite 3651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3651
entrichten. Ist das Darlehen durch ein Grundpfand-
recht gesichert, kann nachgewiesen werden, dass
der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als
der vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der
niedrigere Betrag geschuldet. Im Falle des Wider-
rufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzie-
rungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506
Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Un-
terrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtan-
gaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung
mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht be-

treffen, treten. Darüber hinaus hat der Darlehens-

nehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendun-

gen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber

öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurück-

verlangen kann.

                      § 357b

                 Rechtsfolgen des
   Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen,
 Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt,
Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
   (1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs
keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags,
seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung
hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten.
Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die
Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist
ausgeschlossen.

   (2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der

Unterkunft im Sinne des § 481 nur Wertersatz zu

leisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht be-

stimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft be-

ruht.

                      § 357c

                Rechtsfolgen des
       Widerrufs von weder im Fernabsatz
      noch außerhalb von Geschäftsräumen
     geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
   Für die Rückgewähr der empfangenen Leistun-
gen gilt § 357 Absatz 1 bis 5 entsprechend. Der
Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei
denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese
Kosten zu tragen. § 357 Absatz 7 ist mit der Maß-
gabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle
der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach
Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.

                       § 358

              Mit dem widerrufenen
           Vertrag verbundener Vertrag
   (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss
eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder
die Erbringung einer anderen Leistung durch einen
Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam
widerrufen, so ist er auch an seine auf den Ab-
schluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Dar-

lehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht
mehr gebunden.

   (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss
eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Wil-
lenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 wirk-
sam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehens-
vertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung ei-
ner Ware oder die Erbringung einer anderen Leis-
tung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebun-
den.

   (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware

oder über die Erbringung einer anderen Leistung

und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1

oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz

oder teilweise der Finanzierung des anderen Ver-

trags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche
Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbe-

sondere anzunehmen, wenn der Unternehmer
selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finan-
ziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen
Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vor-
bereitung oder dem Abschluss des Darlehensver-
trags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks
oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine
wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der
Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das
Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht
verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstel-
lung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grund-

stücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zu-

sammenwirken mit dem Unternehmer fördert, in-

dem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz

oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung,

Werbung oder Durchführung des Projekts Funktio-
nen des Veräußerers übernimmt oder den Veräuße-

rer einseitig begünstigt.

   (4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen
Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform
§ 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen
Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzu-
wenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag
über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen
Datenträger befindlichen digitalen Inhalten und hat
der Unternehmer dem Verbraucher eine Abschrift
oder Bestätigung des Vertrags nach § 312f zur Ver-
fügung gestellt, hat der Verbraucher abweichend
von § 357 Absatz 9 unter den Voraussetzungen
des § 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz
Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digi-
talen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag
ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, ist
neben § 355 Absatz 3 auch § 357 entsprechend
anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ra-
tenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357c
entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch
Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus
der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen
den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehens-
geber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsicht-
lich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte
und Pflichten des Unternehmers aus dem verbun-
BGBl. 2013, Seite 3652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3652
  denen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unter-
  nehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits
  zugeflossen ist.
    (5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden
  auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Er-
  werbs von Finanzinstrumenten dienen.

                         § 359
        Einwendungen bei verbundenen Verträgen
     (1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des
  Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus
  dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Un-
  ternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag ge-
  schlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung
  berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendun-
  gen, die auf einer zwischen diesem Unternehmer
  und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbrau-
  cherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsände-
  rung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung
  verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darle-
  hens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehl-
  geschlagen ist.
    (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darle-
  hensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs
  von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das fi-
  nanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

                         § 360

             Zusammenhängende Verträge
     (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss
  eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam
  widerrufen und liegen die Voraussetzungen für ei-
  nen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch
  an seine auf den Abschluss eines damit zusam-
  menhängenden Vertrags gerichtete Willenserklä-
  rung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung
  des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Ab-
  satz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Wi-
  derruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechte-
  vertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Ur-
  laubsprodukt, hat er auch für den zusammenhän-
  genden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357b Ab-
  satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

     (2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor,
  wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
  aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Un-
  ternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem
  Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwi-
  schen dem Dritten und dem Unternehmer des wi-
  derrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Verbraucher-
  darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhän-
  gender Vertrag, wenn das Darlehen ausschließlich
  der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient
  und die Leistung des Unternehmers aus dem wider-
  rufenen Vertrag in dem Verbraucherdarlehensver-
  trag genau angegeben ist.

                         § 361
                  Weitere Ansprüche,
       abweichende Vereinbarungen und Beweislast
    (1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hi-
  naus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen
  den Verbraucher infolge des Widerrufs.

      (2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf,
   soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum
   Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
   Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit
   nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung,
   wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgan-
   gen werden.
       (3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so
   trifft die Beweislast den Unternehmer.“
11. § 443 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 443
                          Garantie“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder
      ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder ein-
      schlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss
      des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu
      der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere
      die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten,
      die Sache auszutauschen, nachzubessern oder
      in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu er-
      bringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaf-
      fenheit aufweist oder andere als die Mängelfrei-
      heit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die
      in der Erklärung oder einschlägigen Werbung be-
      schrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im
      Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen An-
      sprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber
      demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat
      (Garantiegeber).“
   c) In Absatz 2 werden die Wörter „Soweit eine Halt-
      barkeitsgarantie übernommen worden ist“ durch
      die Wörter „Soweit der Garantiegeber eine Ga-
      rantie dafür übernommen hat, dass die Sache für
      eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaf-
      fenheit behält (Haltbarkeitsgarantie)“ ersetzt.

12. § 474 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 474

                       Begriff des
                  Verbrauchsgüterkaufs;
                 anwendbare Vorschriften

      (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch
   die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine
   bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgü-
   terkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der
   neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die
   Erbringung einer Dienstleistung durch den Unter-
   nehmer zum Gegenstand hat.
      (2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergän-
   zend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels.
   Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer
   öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft wer-
   den, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen
   kann.
      (3) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringen-
   den Leistungen weder bestimmt noch aus den Um-
   ständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger
   diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1
   nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss
BGBl. 2013, Seite 3653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3653
   die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach
   Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien
   können die Leistungen sofort bewirken.

      (4) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die
   Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

   Verschlechterung nur dann auf den Käufer über-
   geht, wenn der Käufer den Spediteur, den Fracht-
   führer oder die sonst zur Ausführung der Versen-
   dung bestimmte Person oder Anstalt mit der Aus-
   führung beauftragt hat und der Unternehmer dem

   Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor be-
   nannt hat.
     (5) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kauf-
   verträge ist § 439 Absatz 4 mit der Maßgabe anzu-
   wenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben
   oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445
   und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.“
13. § 485 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

14. § 485a wird aufgehoben.

15. In § 491 Absatz 3 wird die Angabe „, 4 und 5“ durch
    die Angabe „und 4“ ersetzt.

16. § 492 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 werden die Wörter „bedürfen der
      Textform“ durch die Wörter „müssen auf einem
      dauerhaften Datenträger erfolgen“ ersetzt.

   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Textform“
          durch die Wörter „auf einem dauerhaften Da-
          tenträger“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 355 Absatz 3
          Satz 2“ durch die Angabe „§ 356b Absatz 1“
          ersetzt.
      cc) Satz 4 wird aufgehoben.

      dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „in
          Textform“ durch die Wörter „auf einem dau-
          erhaften Datenträger“ ersetzt.
17. § 494 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.

18. § 495 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird Absatz 2.

19. In § 496 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
    kel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter
    „Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4“
    ersetzt.
20. In § 504 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in
    Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften
    Datenträger“ ersetzt.
21. In § 505 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden je-
    weils die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf
    einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt.
22. In § 506 Absatz 1 wird die Angabe „359a“ durch die
    Angabe „360“ ersetzt.

23. In § 507 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in
    Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften
    Datenträger“ ersetzt.

24. § 508 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 508

            Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften“.

   b) Absatz 1 wird aufgehoben.

   c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

25. § 510 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 510
                 Ratenlieferungsverträge

      (1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und
   einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form,
   wenn der Vertrag
   1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend
      verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegen-
      stand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der

      Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,

   2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher
      Art zum Gegenstand hat oder

   3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb

      oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.

   Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglich-
   keit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen ein-
   schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
   bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabe-
   fähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat
   dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform
   mitzuteilen.
     (2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Ab-
   satzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im
   Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen
   geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach
   § 355 zu.

     (3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in
   dem in § 491 Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang.
   Dem in § 491 Absatz 2 Nummer 1 genannten Net-
   todarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom
   Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündi-
   gungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
               Einführungsgesetzes
           zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird aufgehoben.

   b) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2
      bis 4.
BGBl. 2013, Seite 3654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3654
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 32 angefügt:

                         „§ 32
                  Übergangsvorschrift
              zum Gesetz zur Umsetzung
             der Verbraucherrechterichtlinie

            und zur Änderung des Gesetzes

        zur Regelung der Wohnungsvermittlung

     (1) Auf einen vor dem 13. Juni 2014 abgeschlos-
  senen Verbrauchervertrag sind die Vorschriften die-
  ses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des
  Fernunterrichtsschutzgesetzes, der Zivilprozess-
  ordnung, des Gesetzes zur Regelung der Woh-
  nungsvermittlung, des Gesetzes gegen unlauteren
  Wettbewerb, des Vermögensanlagengesetzes, der
  Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organi-
  sationsverordnung, des Wertpapierprospektgeset-
  zes, der Preisangabenverordnung, des Kapitalanla-
  gegesetzbuchs, des Versicherungsvertragsgeset-
  zes und des Unterlassungsklagengesetzes in der
  bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

     (2) Solange der Verbraucher bei einem Fernab-
  satzvertrag, der vor dem 13. Juni 2014 geschlossen
  wurde, nicht oder nicht entsprechend den zum
  Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetz-
  lichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist
  und solange das Widerrufsrecht aus diesem
  Grunde nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufs-
  recht

  1. bei der Lieferung von Waren: zwölf Monate und
     14 Tage nach Eingang der Waren beim Empfän-
     ger, jedoch nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015,

  2. bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger
     Waren: zwölf Monate und 14 Tage nach Eingang
     der ersten Teillieferung, jedoch nicht vor Ablauf
     des 27. Juni 2015,

  3. bei Dienstleistungen: mit Ablauf des 27. Juni
     2015.

     (3) Solange der Verbraucher bei einem Haustür-
  geschäft, das vor dem 13. Juni 2014 geschlossen
  wurde, nicht oder nicht entsprechend den zum
  Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anfor-
  derungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über sein
  Widerrufsrecht belehrt worden ist und solange das
  Widerrufsrecht aus diesem Grunde nicht erloschen
  ist, erlischt das Widerrufsrecht zwölf Monate und
  14 Tage nach vollständiger Erbringung der beider-
  seitigen Leistungen aus dem Vertrag, nicht jedoch
  vor Ablauf des 27. Juni 2015.

     (4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar
  auf Verträge über Finanzdienstleistungen. Solange

  der Verbraucher bei einem Haustürgeschäft, durch

  das der Unternehmer dem Verbraucher eine ent-

  geltliche Finanzierungshilfe gewährt und das vor

  dem 11. Juni 2010 geschlossen wurde, nicht oder

  nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Ver-
  tragsschlusses geltenden Anforderungen des Bür-
  gerlichen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht
  belehrt worden ist und solange das Widerrufsrecht
  aus diesem Grunde nicht erloschen ist, erlischt das

  Widerrufsrecht zwölf Monate und 14 Tage nach
  vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leis-
  tungen aus dem Vertrag, nicht jedoch vor Ablauf
  des 27. Juni 2015.“
3. Artikel 245 wird aufgehoben.

4. Artikel 246 wird durch die folgenden Artikel 246

   bis 246c ersetzt:

                      „Artikel 246

    Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
     (1) Der Unternehmer ist, sofern sich diese Infor-
  mationen nicht aus den Umständen ergeben, nach
  § 312a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von des-
  sen Vertragserklärung folgende Informationen in
  klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu
  stellen:

  1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder
     Dienstleistungen in dem für den Datenträger und
     die Waren oder Dienstleistungen angemessenen
     Umfang,
  2. seine Identität, beispielsweise seinen Handels-
     namen und die Anschrift des Ortes, an dem er
     niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer,

  3. den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistun-
     gen einschließlich aller Steuern und Abgaben
     oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund
     der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung
     vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet
     werden kann, die Art der Preisberechnung sowie
     gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-
     oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen
     diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus
     berechnet werden können, die Tatsache, dass
     solche zusätzlichen Kosten anfallen können,

  4. gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leis-
     tungsbedingungen, den Termin, bis zu dem sich
     der Unternehmer verpflichtet hat, die Waren zu
     liefern oder die Dienstleistungen zu erbringen,
     sowie das Verfahren des Unternehmers zum
     Umgang mit Beschwerden,

  5. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaf-
     tungsrechts für die Waren und gegebenenfalls
     das Bestehen und die Bedingungen von Kun-
     dendienstleistungen und Garantien,
  6. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder
     die Bedingungen der Kündigung unbefristeter
     Verträge oder sich automatisch verlängernder
     Verträge,

  7. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler In-
     halte, einschließlich anwendbarer technischer
     Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, und

  8. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschrän-

     kungen der Interoperabilität und der Kompatibi-

     lität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, so-

     weit diese Beschränkungen dem Unternehmer

     bekannt sind oder bekannt sein müssen.

     (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Verträge,
  die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegen-
  stand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt
  werden.
BGBl. 2013, Seite 3655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3655
   (3) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu,
ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher in
Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die
Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein
und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte
in einer dem benutzten Kommunikationsmittel an-
gepassten Weise deutlich machen. Sie muss Fol-
gendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch
   Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt
   und keiner Begründung bedarf,

3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift
   desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu er-
   klären ist, und

4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Wider-
   rufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die
   rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung
   genügt.

                    Artikel 246a

               Informationspflichten
          bei außerhalb von Geschäfts-
        räumen geschlossenen Verträgen
     und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme
    von Verträgen über Finanzdienstleistungen

                        §1
               Informationspflichten

  (1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem
Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung
zu stellen:
 1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder
    Dienstleistungen in dem für das Kommunikati-
    onsmittel und für die Waren und Dienstleistun-
    gen angemessenen Umfang,
 2. seine Identität, beispielsweise seinen Handels-
    namen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er
    niedergelassen ist, seine Telefonnummer und
    gegebenenfalls seine Telefaxnummer und
    E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die An-
    schrift und die Identität des Unternehmers, in
    dessen Auftrag er handelt,
 3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2
    die Geschäftsanschrift des Unternehmers und
    gegebenenfalls die Anschrift des Unterneh-
    mers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich
    der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden
    kann, falls diese Anschrift von der Anschrift un-
    ter Nummer 2 abweicht,
 4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistun-
    gen einschließlich aller Steuern und Abgaben,
    oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund
    der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleis-
    tungen vernünftigerweise nicht im Voraus be-
    rechnet werden kann, die Art der Preisberech-
    nung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen
    Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle
    sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen
    diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus
    berechnet werden können, die Tatsache, dass
    solche zusätzlichen Kosten anfallen können,

  5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines
     Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser
     umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallen-
     den Gesamtkosten und, wenn für einen solchen
     Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt wer-
     den, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten;
     wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise
     nicht im Voraus berechnet werden können, ist
     die Art der Preisberechnung anzugeben,
  6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertrags-
     abschluss genutzten Fernkommunikationsmit-
     tels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet
     werden, die über die Kosten für die bloße Nut-
     zung des Fernkommunikationsmittels hinaus-
     gehen,

  7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingun-
     gen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer
     die Waren liefern oder die Dienstleistung erbrin-
     gen muss, und gegebenenfalls das Verfahren
     des Unternehmers zum Umgang mit Beschwer-
     den,

  8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaf-
     tungsrechts für die Waren,

  9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedin-
     gungen von Kundendienst, Kundendienstleis-
     tungen und Garantien,
10. gegebenenfalls bestehende einschlägige Ver-
    haltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f
    der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005
    über unlautere Geschäftspraktiken im binnen-
    marktinternen Geschäftsverkehr zwischen Un-
    ternehmen und Verbrauchern und zur Änderung
    der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der
    Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG
    des Europäischen Parlaments und des Rates
    sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
    des Europäischen Parlaments und des Rates
    (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) und wie
    Exemplare davon erhalten werden können,
11. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder
    die Bedingungen der Kündigung unbefristeter
    Verträge oder sich automatisch verlängernder
    Verträge,
12. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflich-
    tungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag
    eingeht,
13. gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unter-
    nehmer vom Verbraucher die Stellung einer
    Kaution oder die Leistung anderer finanzieller
    Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Be-
    dingungen,
14. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler In-
    halte, einschließlich anwendbarer technischer
    Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,

15. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschrän-
    kungen der Interoperabilität und der Kompatibi-
    lität digitaler Inhalte mit Hard- und Software,
    soweit diese Beschränkungen dem Unterneh-
    mer bekannt sind oder bekannt sein müssen,
    und
16. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein au-
    ßergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbe-
BGBl. 2013, Seite 3656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3656
       helfsverfahren, dem der Unternehmer unterwor-
       fen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvo-
       raussetzungen.
  Wird der Vertrag im Rahmen einer öffentlich zu-
  gänglichen Versteigerung geschlossen, können an-
  stelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3
  die entsprechenden Angaben des Versteigerers zur
  Verfügung gestellt werden.
    (2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht
  nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Ver-
  braucher zu informieren
  1. über die Bedingungen, die Fristen und das Ver-

     fahren für die Ausübung des Widerrufsrechts

     nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-

     buchs sowie das Muster-Widerrufsformular in

     der Anlage 2,
  2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher
     im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung
     der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzver-
     trägen zusätzlich über die Kosten für die Rück-
     sendung der Waren, wenn die Waren auf Grund
     ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen
     Postweg zurückgesendet werden können, und
  3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer
     bei einem Vertrag über die Erbringung von
     Dienstleistungen oder über die nicht in einem
     bestimmten Volumen oder in einer bestimmten
     Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas,
     Strom oder die Lieferung von Fernwärme einen
     angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 des
     Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unter-
     nehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der
     Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nach-
     dem er auf Aufforderung des Unternehmers von
     diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung
     vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.

  Der Unternehmer kann diese Informationspflichten
  dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vor-
  gesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutref-
  fend ausgefüllt in Textform übermittelt.
    (3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch
  zu informieren, wenn

  1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Satz 1
     Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 des Bürgerlichen
     Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht,
     dass der Verbraucher seine Willenserklärung
     nicht widerrufen kann, oder

  2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach
     § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 so-
     wie § 356 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Ge-
     setzbuchs vorzeitig erlöschen kann, über die
     Umstände, unter denen der Verbraucher ein zu-
     nächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.

                          §2
            Erleichterte Informationspflichten
       bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten

    (1) Hat der Verbraucher bei einem Vertrag über
  Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, der außer-
  halb von Geschäftsräumen geschlossen wird, bei
  dem die beiderseitigen Leistungen sofort erfüllt
  werden und die vom Verbraucher zu leistende Ver-

gütung 200 Euro nicht übersteigt, ausdrücklich die
Dienste des Unternehmers angefordert, muss der
Unternehmer dem Verbraucher lediglich folgende
Informationen zur Verfügung stellen:
1. die Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
   und

2. den Preis oder die Art der Preisberechnung zu-
   sammen mit einem Kostenvoranschlag über die
   Gesamtkosten.
   (2) Ferner hat der Unternehmer dem Verbraucher
folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder

   Dienstleistungen in dem für das Kommunikati-

   onsmittel und die Waren oder Dienstleistungen

   angemessenen Umfang,

2. gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen
   und das Verfahren für die Ausübung des Wider-
   rufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular
   in der Anlage 2 und
3. gegebenenfalls die Information, dass der Ver-
   braucher seine Willenserklärung nicht widerrufen
   kann, oder die Umstände, unter denen der Ver-
   braucher ein zunächst bestehendes Widerrufs-
   recht vorzeitig verliert.

   (3) Eine vom Unternehmer zur Verfügung ge-
stellte Abschrift oder Bestätigung des Vertrags
nach § 312f Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs muss alle nach § 1 zu erteilenden Informa-
tionen enthalten.

                        §3

         Erleichterte Informationspflichten
      bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit

   Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fern-
kommunikationsmittels geschlossen werden, das
nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die
dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bie-
tet, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbrau-
cher mittels dieses Fernkommunikationsmittels zu-
mindest folgende Informationen zur Verfügung zu
stellen:

1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder
   Dienstleistungen,

2. die Identität des Unternehmers,

3. den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen
   der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Wa-
   ren oder Dienstleistungen vernünftigerweise
   nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art
   der Preisberechnung,
4. gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufs-
   rechts und

5. gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Be-
   dingungen für die Kündigung eines Dauer-
   schuldverhältnisses.

Die weiteren Angaben nach § 1 hat der Unterneh-
mer dem Verbraucher in geeigneter Weise unter Be-
achtung von § 4 Absatz 3 zugänglich zu machen.
BGBl. 2013, Seite 3657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3657
                        §4
             Formale Anforderungen
    an die Erfüllung der Informationspflichten

   (1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die
Informationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von
dessen Vertragserklärung in klarer und verständ-
licher Weise zur Verfügung stellen.
   (2) Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die
Informationen auf Papier oder, wenn der Verbrau-
cher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Da-
tenträger zur Verfügung stellen. Die Informationen
müssen lesbar sein. Die Person des erklärenden
Unternehmers muss genannt sein. Der Unterneh-
mer kann die Informationen nach § 2 Absatz 2 in
anderer Form zur Verfügung stellen, wenn sich der
Verbraucher hiermit ausdrücklich einverstanden er-
klärt hat.
   (3) Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unter-
nehmer dem Verbraucher die Informationen in einer
den benutzten Fernkommunikationsmitteln ange-
passten Weise zur Verfügung stellen. Soweit die In-
formationen auf einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein,
und die Person des erklärenden Unternehmers
muss genannt sein. Abweichend von Satz 1 kann
der Unternehmer dem Verbraucher die in § 3 Satz 2
genannten Informationen in geeigneter Weise zu-
gänglich machen.

                    Artikel 246b
              Informationspflichten
         bei außerhalb von Geschäfts-
     räumen geschlossenen Verträgen und
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

                        §1

               Informationspflichten
   (1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem
Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Vertragserklärung klar und verständlich und unter
Angabe des geschäftlichen Zwecks, bei Fernab-
satzverträgen in einer dem benutzten Fernkommu-
nikationsmittel angepassten Weise, folgende Infor-
mationen zur Verfügung zu stellen:

 1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffent-
    liche Unternehmensregister, bei dem der
    Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehö-
    rige Registernummer oder gleichwertige Ken-
    nung,
 2. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers
    und die für seine Zulassung zuständige Auf-

    sichtsbehörde,

 3. die Identität des Vertreters des Unternehmers in
    dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher sei-

    nen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Ver-

    treter gibt, oder die Identität einer anderen ge-
    werblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn
    der Verbraucher mit dieser Person geschäftlich
    zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese
    Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,

  4. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers
     und jede andere Anschrift, die für die Ge-
     schäftsbeziehung zwischen diesem, seinem
     Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen
     Person nach Nummer 3 und dem Verbraucher
     maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Per-
     sonenvereinigungen oder Personengruppen
     auch den Namen des Vertretungsberechtigten,
  5. die wesentlichen Merkmale der Finanzdienst-
     leistung sowie Informationen darüber, wie der
     Vertrag zustande kommt,

  6. den Gesamtpreis der Finanzdienstleistung ein-
     schließlich aller damit verbundenen Preisbe-
     standteile sowie alle über den Unternehmer ab-
     geführten Steuern oder, wenn kein genauer
     Preis angegeben werden kann, seine Berech-
     nungsgrundlage, die dem Verbraucher eine
     Überprüfung des Preises ermöglicht,
  7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten
     sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steu-
     ern oder Kosten, die nicht über den Unterneh-
     mer abgeführt oder von ihm in Rechnung ge-
     stellt werden,
  8. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die
     Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente be-
     zieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale
     oder der durchzuführenden Vorgänge mit spe-
     ziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis
     Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt,
     auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
     und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete
     Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
  9. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur
     Verfügung gestellten Informationen, beispiels-
     weise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebo-
     te, insbesondere hinsichtlich des Preises,

10. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der
    Erfüllung,
11. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der
    Verbraucher für die Benutzung des Fernkom-
    munikationsmittels zu tragen hat, wenn solche
    zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in
    Rechnung gestellt werden,

12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider-
    rufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten
    der Ausübung, insbesondere Name und An-
    schrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf
    zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wider-
    rufs einschließlich Informationen über den Be-
    trag, den der Verbraucher im Falle des Wider-
    rufs nach § 357a des Bürgerlichen Gesetz-
    buchs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat,

13. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser

    eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
    Leistung zum Inhalt hat,

14. die vertraglichen Kündigungsbedingungen ein-

    schließlich etwaiger Vertragsstrafen,

15. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
    deren Recht der Unternehmer der Aufnahme
    von Beziehungen zum Verbraucher vor Ab-
    schluss des Vertrags zugrunde legt,
BGBl. 2013, Seite 3658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3658
  16. eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag
      anwendbare Recht oder über das zuständige

      Gericht,

  17. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedin-
      gungen und die in dieser Vorschrift genannten
      Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie
      die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer

      verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers

      die Kommunikation während der Laufzeit die-
      ses Vertrags zu führen,

  18. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein au-

      ßergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbe-

      helfsverfahren, dem der Unternehmer unterwor-

      fen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvo-

      raussetzungen und

  19. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer
      Entschädigungsregelungen, die weder unter die
      Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 30. Mai 1994 über
      Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom
      31.5.1994, S. 5) noch unter die Richtlinie
      97/9/EG des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die

      Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom

      26.3.1997, S. 22) fallen.

     (2) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer
  nur folgende Informationen zur Verfügung zu stel-
  len:

  1. die Identität der Kontaktperson des Verbrau-
     chers und deren Verbindung zum Unternehmer,

  2. die Beschreibung der Hauptmerkmale der Fi-

     nanzdienstleistung,

  3. den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Un-
     ternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet,
     einschließlich aller über den Unternehmer abge-
     führten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis

     angegeben werden kann, die Grundlage für die

     Berechnung des Preises, die dem Verbraucher
     eine Überprüfung des Preises ermöglicht,

  4. mögliche weitere Steuern und Kosten, die nicht
     über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in

     Rechnung gestellt werden, und

  5. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider-
     rufsrechts sowie für den Fall, dass ein Widerrufs-
     recht besteht, auch die Widerrufsfrist und die
     Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und
     die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich In-
     formationen über den Betrag, den der Verbrau-

     cher im Falle des Widerrufs nach § 357a des

     Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte

     Leistung zu zahlen hat.

  Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbrau-
  cher darüber informiert hat, dass auf Wunsch wei-

  tere Informationen übermittelt werden können und
  welcher Art diese Informationen sind, und der Ver-
  braucher ausdrücklich auf die Übermittlung der
  weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertrags-
  erklärung verzichtet hat.

                           §2

              Weitere Informationspflichten

     (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher recht-
  zeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die
  folgenden Informationen auf einem dauerhaften Da-
  tenträger mitzuteilen:

  1. die Vertragsbestimmungen einschließlich der All-

     gemeinen Geschäftsbedingungen und

  2. die in § 1 Absatz 1 genannten Informationen.
  Wird der Vertrag auf Verlangen des Verbrauchers

  telefonisch oder unter Verwendung eines anderen

  Fernkommunikationsmittels geschlossen, das die

  Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger vor

  Vertragsschluss nicht gestattet, hat der Unterneh-

  mer dem Verbraucher abweichend von Satz 1 die
  Informationen unverzüglich nach Abschluss des
  Fernabsatzvertrags zu übermitteln.
     (2) Der Verbraucher kann während der Laufzeit
  des Vertrags vom Unternehmer jederzeit verlangen,
  dass dieser ihm die Vertragsbedingungen ein-
  schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  in Papierform zur Verfügung stellt.

     (3) Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach

  Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1

  Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Wi-
  derrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbrau-
  cher das in der Anlage 3 vorgesehene Muster für
  die Widerrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungs-
  verträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermit-
  teln.

                       Artikel 246c

                Informationspflichten bei

     Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
     Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsver-
  kehr muss der Unternehmer den Kunden unterrich-
  ten

  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu

     einem Vertragsschluss führen,

  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertrags-
     schluss von dem Unternehmer gespeichert wird
     und ob er dem Kunden zugänglich ist,

  3. darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1

     Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
     zur Verfügung gestellten technischen Mitteln
     Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung
     erkennen und berichtigen kann,
  4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung
     stehenden Sprachen und

  5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes,

     denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie

     über die Möglichkeit eines elektronischen Zu-

     gangs zu diesen Regelwerken.“
5. Artikel 247 wird wie folgt geändert:

  a) § 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 3“
         durch die Angabe „Anlage 4“ und die An-
         gabe „§ 495 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter
         „§ 495 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3659
  bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aaa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 495 Abs. 3
           Nr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Absatz 2
           Nummer 1“ und die Angabe „Anlage 4“
           durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.

      bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5“

           durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.

  cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aaa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fern-
           absatzvertrag“ die Wörter „oder ein au-
           ßerhalb von Geschäftsräumen ge-
           schlossener Vertrag“ eingefügt und
           wird die Angabe „§ 312c Abs. 1“ durch
           die Angabe „§ 312d Absatz 2“ ersetzt.

      bbb) In Satz 3 werden die Wörter „Anlage 3
           und 4“ durch die Wörter „den Anlagen 4

           und 5“ ersetzt.

b) In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 246
   § 1 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Arti-
   kel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.
c) In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „An-
   lage 6“ durch die Angabe „Anlage 7“ ersetzt.
d) In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 246
   § 1 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Arti-
   kel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.
e) § 11 wird wie folgt geändert:

  aa) In der Überschrift wird die Angabe „§ 495
      Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Ab-
      satz 2 Nummer 1“ ersetzt.

  bb) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Num-

      mer 1 die Angabe „§ 495 Abs. 3 Nr. 1“ durch

      die Wörter „§ 495 Absatz 2 Nummer 1“ er-
      setzt.

  cc) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 246

      § 1 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Arti-
      kel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.

  dd) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 495
      Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 495 Ab-
      satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
f) § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
           Angabe „§ 359a Absatz 1“ durch die
           Wörter „§ 360 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
      bbb) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach
           der Angabe „und 359“ die Angabe
           „oder § 360“ eingefügt.
  bb) In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 6“ durch
      die Angabe „Anlage 7“ und die Angabe
      „§ 359a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 360
      Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
g) In § 13 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in
   Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaf-
   ten Datenträger“ ersetzt.
h) In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „in Textform“
   durch die Wörter „auf einem dauerhaften Daten-
   träger“ ersetzt.

 6. Artikel 248 wird wie folgt geändert:
   a) § 1 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 1

            Konkurrierende Informationspflichten
         Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein

      Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Ge-

      schäftsräumen geschlossener Vertrag, so wer-
      den die Informationspflichten nach Artikel 246b
      § 1 Absatz 1 durch die Informationspflichten
      nach den §§ 2 bis 16 ersetzt. Dies gilt bei Fern-
      absatzverträgen nicht für die in Artikel 246b § 1
      Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 und bei
      außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
      Verträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Ab-
      satz 1 Nummer 12 genannten Informations-
      pflichten.“

   b) In § 3 werden die Wörter „in Textform“ durch die

      Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ er-
      setzt.
   c) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „in Textform“
      durch die Wörter „auf einem dauerhaften Daten-
      träger“ ersetzt.
   d) In § 5 werden die Wörter „in Textform“ durch die
      Wörter „in Papierform oder auf einem anderen
      dauerhaften Datenträger“ ersetzt.
   e) In § 12 Satz 2 werden die Wörter „in Textform“
      durch die Wörter „in Papierform oder auf einem
      anderen dauerhaften Datenträger“ ersetzt.

 7. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus dem
    Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 1
    bis 3 ersetzt.

 8. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4 und Nummer 3

    wird wie folgt geändert:

   a) In der vorletzten Zeile werden vor dem Wort „No-
      tarkosten“ die Wörter „Verpflichtung zur Zahlung

      von“ eingefügt.

   b) In der letzten Zeile werden in der rechten Spalte
      die Wörter „Für verspätete Zahlungen“ durch die
      Wörter „Bei Zahlungsverzug“ ersetzt und werden
      nach den Wörtern „Zinssatz und“ die Wörter
      „Regelungen für seine Anpassung sowie“ ein-
      gefügt.
 9. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5 und in Num-
    mer 3 werden in der letzen Zeile in der rechten
    Spalte die Wörter „Für verspätete Zahlungen“
    durch die Wörter „Bei Zahlungsverzug“ ersetzt
    und werden nach den Wörtern „Zinssatz und“ die
    Wörter „Regelungen für seine Anpassung sowie“
    eingefügt.
10. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 6.
11. Die bisherige Anlage 6 wird durch die aus dem An-
    hang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 7 er-
    setzt.

                       Artikel 3
                   Änderung des
           Fernunterrichtsschutzgesetzes
  Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1670), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
BGBl. 2013, Seite 3660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3660
vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2170) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird
   jeweils die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)“ gestrichen.

2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 3

       Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags

      (1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Wil-
   lenserklärung des Teilnehmers bedarf der schrift-
   lichen Form.
      (2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder
   ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener
   Vertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürger-

   lichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informations-

   pflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-

   setzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einfüh-

   rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ent-

   sprechend.

      (3) Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu
   den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unter-
   nehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes
   zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren hat,
   in der Regel insbesondere
   1. die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,
   2. Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Un-
      terrichts,
   3. Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für
      die Lieferung des Fernlehrmaterials,
   4. wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung
      auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige ex-
      terne Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zu-
      lassungsvoraussetzungen.

                            §4
             Widerrufsrecht des Teilnehmers

      Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Ab-
   satz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach
   § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356
   und 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ent-
   sprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunter-
   richtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs entsprechend anzuwenden.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „(§ 3 Abs. 2
      Nr. 3 zweiter Halbsatz)“ gestrichen.

   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ ge-
      strichen.
4. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9

                   Widerrufsfrist bei
           Fernunterricht gegen Teilzahlungen
     Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen er-
   bracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
5. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2
   Nr. 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5“ durch

  die Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 1, 4 bis 7 und 11 des Einführungsgesetzes zum
  Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt und wird die An-
  gabe „(§ 4)“ gestrichen.
6. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

7. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 17
   Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 17 Satz 1“ er-
   setzt.

                       Artikel 4
                 Änderung des
 Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

   § 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der

Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I

S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes

vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert wor-

den ist, wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt auch für die Wohnungen, die nach den
§§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder nach ent-
sprechenden landesrechtlichen Vorschriften gefördert
werden, solange das Belegungsrecht besteht.“

                       Artikel 5
                 Änderung des
    Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
  Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert:
1. In § 5a Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Endpreis“
   durch das Wort „Gesamtpreis“ ersetzt.
2. In Nummer 29 des Anhangs werden die Wörter „, so-
   fern es sich nicht um eine nach den Vorschriften
   über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige
   Ersatzlieferung handelt,“ gestrichen.

                       Artikel 6
                   Änderung des
             Kapitalanlagegesetzbuchs

  § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli
2013 (BGBl. I S. 1981), das durch Artikel 6 Absatz 11
des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 312d Ab-

   satz 4 Nummer 6“ durch die Wörter „§ 312g Absatz 2
   Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 360 Ab-
   satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die
   Wörter „Artikels 246 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Ein-
   führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“
   ersetzt.

3. In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 357“ durch die
   Angabe „§ 357a“ ersetzt.

                       Artikel 7
                    Änderung der
              Preisangabenverordnung
  Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
BGBl. 2013, Seite 3661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3661
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August
2012 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Endpreise“
     durch das Wort „Gesamtpreise“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder ge-

     schäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise
     Waren oder Leistungen zum Abschluss eines
     Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu
     Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,
     1. dass die für Waren oder Leistungen geforder-

        ten Preise die Umsatzsteuer und sonstige

        Preisbestandteile enthalten und
     2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versand-
        kosten oder sonstige Kosten anfallen.

     Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versand-
     kosten oder sonstige Kosten an, so ist deren
     Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünfti-
     gerweise im Voraus berechnet werden können.“
  c) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Endpreise“
     durch das Wort „Gesamtpreise“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden das Wort „Endpreis“ durch das
     Wort „Gesamtpreis“ und das Wort „Endpreises“
     durch das Wort „Gesamtpreises“ ersetzt.
  b) In Satz 3 wird das Wort „Endpreis“ durch das
     Wort „Gesamtpreis“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 312b Abs. 3
     Nr. 1 bis 4 und 7“ durch die Wörter „§ 312 Ab-
     satz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6“
     ersetzt.
  b) In Absatz 6 Nummer 1 und 2 wird jeweils das
     Wort „Endpreis“ durch das Wort „Gesamtpreis“
     ersetzt.

4. In § 10 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Endpreis“
   durch das Wort „Gesamtpreis“ ersetzt.

                       Artikel 8
                     Änderung der
                 Zivilprozessordnung
   In § 29c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),
die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August
2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, werden
die Wörter „Haustürgeschäften (§ 312 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)“ durch die Wörter „außerhalb von Ge-
schäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ ersetzt.

                       Artikel 9
                   Änderung des
           Versicherungsvertragsgesetzes

  Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 6 wird die Angabe „§ 312b Abs. 1
   und 2“ durch die Angabe „§ 312c“ ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird jeweils die An-
     gabe „§ 312b Abs. 1 und 2“ durch die Angabe

     „§ 312c“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 312g Absatz 1
     Satz 1“ durch die Wörter „§ 312i Absatz 1 Satz 1“
     ersetzt.

3. In § 49 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 312b

   Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 312c“ ersetzt.

4. In § 211 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe
   „§ 312b Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 312c“
   ersetzt.

5. Im Gestaltungshinweis 2 der Anlage werden jeweils
   die Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1“ durch die Wör-
   ter „§ 312i Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „Arti-
   kel 246 § 3“ durch die Angabe „Artikel 246c“ ersetzt.

                      Artikel 10

                   Änderung der
            Wertpapierdienstleistungs-
     Verhaltens- und Organisationsverordnung
  § 5 Absatz 3 Satz 3 der Wertpapierdienstleistungs-
Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli
2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 27 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt
unberührt; ist der Privatkunde Unternehmer im Sinne
des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist § 312d Ab-
satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit
Artikel 246b § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, soweit
dort die Offenlegung der Identität und des geschäft-
lichen Zwecks des Kontakts und die Zurverfügungstel-
lung von Informationen bei Telefongesprächen geregelt
ist.“

                      Artikel 11
                  Änderung des
            Wertpapierprospektgesetzes

  In § 8 Absatz 1 Satz 5 des Wertpapierprospektgeset-
zes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. August
2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 357“ durch die Angabe „§ 357a“ ersetzt.

                      Artikel 12

                  Änderung des
            Vermögensanlagengesetzes

  In § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagenge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das
BGBl. 2013, Seite 3662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3662
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 57 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,

wird die Angabe „§ 357“ durch die Angabe „§ 357a“

ersetzt.

                     Artikel 13
                   Änderung des
           Unterlassungsklagengesetzes

   In § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Unter-

lassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli
2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird das
Wort „Haustürgeschäfte“ durch die Wörter „außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ ersetzt.

                            Artikel 14

                     Änderung des

         Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

   In § 3 Absatz 11 des Elektro- und Elektronikgeräte-
gesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zu-
letzt durch Artikel 4 Absatz 30 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 312b

Abs. 2“ durch die Angabe „§ 312c Absatz 2“ ersetzt.

                            Artikel 15
                           Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 13. Juni 2014 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                 Berlin, den 20. September 2013
                                               Der Bundespräsident
                                                  Joachim Gauck
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                     S . L e u t h e u s s e
r- S c h n a r re n b e rg e r
                                               Der Bundesminister
                                      f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                                   Dr. P h i
l i p p R ö s l e r
                                               Die Bundesministerin
                   f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                        Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
BGBl. 2013, Seite 3663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3663

                                         Anhang zu Artikel 2 Nummer 7
                                                                                                                    Anlage 1
                                                                                        (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2)

                                    Muster für die Widerrufsbelehrung
                      bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
          und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

                                                     Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag 1 .
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( 2 ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post
versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können
dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 3
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor
Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließ-
lich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art
der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spä-
testens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses
Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei
der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes ver-
einbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 4
 5

 6


Gestaltungshinweise:
1    1. Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:
        a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie
           nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme
           oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.“;
        b) im Falle eines Kaufvertrags: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren
           in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
        c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat
           und die getrennt geliefert werden: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die
           letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
        d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: „, an dem Sie oder ein
           von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genom-
           men haben bzw. hat.“;
        e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: „, an dem Sie
           oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“
2    Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.
3    Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elek-
     tronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere
     eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen
     Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang
     eines solchen Widerrufs übermitteln.“
4    Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Falle des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen Sie
     Folgendes ein: „Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den
     Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“
5    Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat:
     a) Fügen Sie ein:
        – „Wir holen die Waren ab.“ oder
        – „Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns
          über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an … uns oder an [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift
          der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die
          Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“

BGBl. 2013, Seite 3664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3664

    b) fügen Sie ein:
       – „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“;
       – „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“;
       – Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, und die Waren
         aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: „Sie tragen die unmittelbaren
         Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“, oder, wenn die Kosten vernünftigerweise
         nicht im Voraus berechnet werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die
         Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“ oder
       – Wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht
         normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Ver-
         brauchers geliefert worden sind: „Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.“ und
    c) fügen Sie ein: „Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen
       zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen
       zurückzuführen ist.“
6   Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in
    einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme fügen Sie
    Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme [Unzutref-
    fendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem
    Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unter-
    richten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen
    entspricht.“

BGBl. 2013, Seite 3665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3665

                                     Anhang zu Artikel 2 Nummer 7
                                                                                                     Anlage 2
                                     (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2)

                                       Muster für das Widerrufsformular
                                            Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
– An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unterneh-
  mers durch den Unternehmer einzufügen]:
– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden
  Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
– Bestellt am (*)/erhalten am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum


(*) Unzutreffendes streichen.

BGBl. 2013, Seite 3666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3666

                                          Anhang zu Artikel 2 Nummer 7
Anlage 3
(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3)

                                        Muster für die Widerrufsbelehrung
                          bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
                            und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
                                                      Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen
Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger 1 . Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauer-
haften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 2
Widerrufsfolgen 3
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 4 Sie sind
zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe
Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir
vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur
Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeit-
raum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden
Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ver-
pflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie
mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
 5

Besondere Hinweise
 6

 7

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 8

Gestaltungshinweise:
1    Bei einem der nachstehenden Sonderfälle ist Folgendes einzufügen:
     a) Bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht
        vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1
        EGBGB“;
     b) Bei Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten im Fernabsatz:
        aa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Infor-
            mationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 sowie
            Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;
        bb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht
            vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7
            bis 12, 15 und 19 sowie Artikel 248 § 11 Absatz 1 EGBGB“;
        cc) bei Einzelzahlungsverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-
            pflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 sowie
            Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“.
     c) Bei Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten außerhalb von Geschäftsräumen:
        aa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Infor-
            mationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1
            EGBGB“;
        bb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht
            vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie
            Artikel 248 § 11 Absatz 1 EGBGB“;
        cc) bei Einzelzahlungsverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-
            pflichten gemäß Artikel 246b § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“.
     Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt, sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen
     zu kombinieren. Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht
     erforderlich.
2    Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
     Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung
     seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.

BGBl. 2013, Seite 3667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3667

3   Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Das-
    selbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
4   Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
    „Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Über-
    ziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus
    weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung
    oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“
5   Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, der von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 BGB erfasst ist, gilt
    Folgendes:
    a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die nicht in
       einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die konkreten
       Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a bis c der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB
       zu geben.
    b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe a
       oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem
       begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fernwärme,
       sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2
       EGBGB zu geben.
    c) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, ist hier
       folgender Hinweis zu geben:
       „Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn Sie vor
       Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass
       wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnen.“
6   Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:
    „Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag
    nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen,
    wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer
    Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits
    zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe
    in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb
    von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.
    Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch
    und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“
    Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hin-
    weises wie folgt zu ändern:
    „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über
    die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert,
    indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durch-
    führung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
7   Der nachfolgende Hinweis kann entfallen, wenn kein zusammenhängender Vertrag vorliegt:
    „Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden,
    wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage einer Verein-
    barung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.“
8   Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
    Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

BGBl. 2013, Seite 3668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3668

                                        Anhang zu Artikel 2 Nummer 11
Anlage 7
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)

                                         Muster für eine Widerrufsinformation
                                          für Verbraucherdarlehensverträge

                                                   Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerru-
fen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben
nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur
Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Dar-
lehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfer-
tigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der
Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden
ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf
einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehens-
nehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauer-
haften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 1
 2

 2a

 2b

 2c

Widerrufsfolgen
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen
zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den verein-
barten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwi-
schen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag
in Höhe von 3 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in
Anspruch genommen wurde. 4 5
 6

 6a

 6b

 6c

 6d

 6e

 6f

 6g


Gestaltungshinweise:
1     Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben wer-
      den: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an
      den Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.
2     Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 2a , 2b oder 2c ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:
      „Besonderheiten bei weiteren Verträgen”.
2a    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:
      a) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
         „– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des verbun-
            denen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.
         – Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit
           wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für
           die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Regelungen und die
           hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“

BGBl. 2013, Seite 3669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3669

     b) wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
        „– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den Darle-
           hensvertrag nicht mehr gebunden.“
2b   Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehensvertrag genau
     angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl
     das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB), ist hier
     Folgendes einzufügen:
     „– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Geschäfts]
        (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des angegebenen Ge-
        schäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“
2c   Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die Vo-
     raussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:
     „– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf
        des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängenden Ver-
        trags] (im Folgenden: zusammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“
3    Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.
4    Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, ist hier Folgendes einzufügen:
     „Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er
     nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der
     Vertragszins.“
5    Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 4 BGB und will er
     sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:
     „– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber
        öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
6    Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 6a , 6b , 6c , 6d , 6e , 6f oder 6g ist hier als Unterüberschrift einzufügen:
     „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“
     Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis 6d verwandt wird und weitere
     Verträge nicht vorliegen.
     Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-
     tungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hin-
     weise erfolgen.
6a   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
     Folgendes einzufügen:
     „– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, sind im Falle des
        wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen
        und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“
6b   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei
     einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes einzu-
     fügen:
     „– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag und/
        oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen
        zurückzugewähren.“
6c   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden
     Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier
     nachstehender Unterabsatz einzufügen:
     „– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen Ver-
        trag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich
        trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an [einset-
        zen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat,
        diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rück-
        sendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren
        zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflich-
        tet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt
        werden können.“
     Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:
     „Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Vertrags]
     überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit
     Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurück-
     zuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“
6d   Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:
     a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die nicht in
        einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die konkreten
        Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2
        EGBGB zu geben.
        Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis           5   Buchstabe c der Anlage 1 zu Arti-
        kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.

BGBl. 2013, Seite 3670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3670

      b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:
         „Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn
         er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen
         wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer die ver-
         traglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.“
      c) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe a
         oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem
         begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fernwärme,
         können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2
         EGBGB gegeben werden.
      d) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, kann
         hier folgender Hinweis gegeben werden:
         „Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet,
         wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte be-
         gonnen wird.“
6e    Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
      „– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag nicht
         mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darlehensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn der
         Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“
6f    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier
      Folgendes einzufügen:
      „– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist
         oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Fol-
         gendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einsetzen***:
         dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich
         der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“
      Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag
      ist.
6g    Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier
      folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:
      „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“
      „Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine
      Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte
      Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die
      zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen
      wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung
      des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“
      Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als
      200 Euro beträgt.
*     Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der
      jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die Be-
      zeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeich-
      nungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“. Die weitergehende Anpas-
      sungspflicht für entgeltliche Finanzierungshilfen gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 5 EGBGB bleibt unberührt.
**    Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.
***   Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im
      Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angege-
      benes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3642. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ab84bf5f4b1b0da8….