Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/495?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/495?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/495?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 495 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 495 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
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24.07.2010 Ausfertigung
§ 495 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 977)
BGBl. 2010 I S. 977
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 495 aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 1. 7. 2005 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
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