Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 494 Rechtsfolgen von Formmängeln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/494#abs-1 (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/494#abs-2 (2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/494#abs-3 (3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/494#abs-4 (4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/494#abs-5 (5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/494#abs-6 (6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/494#abs-7 (7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.
Wird zitiert von 174 Entscheidungen zu § 494 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2019 – 10 U 184/17Zitiert von 4
- LG Frankfurt am Main, 01.07.2021 – 2-21 O 1/21
- OLG Bamberg, 20.03.2024 – 8 U 47/23 e
- OLG Frankfurt am Main, 20.09.2023 – 3 U 69/23
- LG Frankfurt am Main, 18.01.2023 – 2-12 O 367/21
- OLG Düsseldorf, 09.01.2023 – 9 U 58/22Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 02.09.2026 – I-7 O 196/25Photovoltaikanlage: Keine Einordnung eines Mietvertrags mit Kaufoption als entgeltliche Finanzierungshilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 10.03.2026 – XI ZR 132/24Verbraucherdarlehen bei einem finanzierten Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person
- BGH, 21.10.2025 – XI ZR 133/24Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages; Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 494 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 494 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 494 Abs. 7 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
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24.07.2010 Ausfertigung
§ 494 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 977)
BGBl. 2010 I S. 977
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 494 geändert durch Artikel 25 Abs. 2 1. 7. 2005 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
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