Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 2d Widerrufsrecht
Stand: 19.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/2d#abs-1 (1) Der Anleger ist an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags über eine Vermögensanlage im Sinne der §§ 2a bis 2c gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht in Textform widerrufen hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/2d#abs-2 (2) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anbieter. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Anlegers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/2d#abs-3 (3) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag über die Vermögensanlage einen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält, einschließlich Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist; sonst beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger einen solchen Hinweis in Textform erhält. Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Emittenten. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate nach dem Vertragsschluss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/2d#abs-4 (4) Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Anlagebetrags hat der Emittent die vereinbarte Gegenleistung gegenüber dem Anleger zu erbringen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/2d#abs-5 (5) Von den Vorschriften dieses Paragraphen darf nicht zum Nachteil des Anlegers abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/2d#abs-6 (6) Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
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Änderungsverlauf
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 2d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.