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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2394

BGBl. 2017 I S. 2394 · 121.651 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2394
                                              Drittes Gesetz
                                 zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften*
                                                           Vom 17. Juli 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                      Änderung des
                 Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2
   Abschnitt 8 Titel 9 Untertitel 4 wie folgt gefasst:
                            „Untertitel 4

           Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung
       und Vermittlung verbundener Reiseleistungen“.

2. § 312 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.
   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

          „(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den

       §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften die-

       ses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die

       §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312k anzuwen-

       den; diese Vorschriften finden auch Anwendung,
       wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der
       Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreise-
       verträge nach § 651a, die außerhalb von Ge-
       schäftsräumen geschlossen worden sind, auch
       § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die
       mündlichen Verhandlungen, auf denen der Ver-
       tragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Be-
       stellung des Verbrauchers geführt worden.“

3. § 312g Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter „vorbe-
      haltlich des Satzes 2“ gestrichen.

   b) Satz 2 wird aufgehoben.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des

  Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015
  über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung
  der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU
  des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung
  der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015,
  S. 1).

4. Buch 2 Abschnitt 8 Titel 9 Untertitel 4 wird wie folgt
   gefasst:
                        „Untertitel 4

         Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung
      und Vermittlung verbundener Reiseleistungen

                          § 651a
                Vertragstypische Pflichten
                beim Pauschalreisevertrag

      (1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Un-
   ternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Rei-
   senden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Rei-
   sende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den
   vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

     (2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von
   mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleis-
   tungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pau-
   schalreise liegt auch dann vor, wenn
   1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen
      auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend
      seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder

   2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Ver-

      trag das Recht einräumt, die Auswahl der Reise-

      leistungen aus seinem Angebot nach Vertrags-

      schluss zu treffen.

      (3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes
   sind
   1. die Beförderung von Personen,

   2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken
      dient,
   3. die Vermietung

      a) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3
         Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsver-
         ordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126),
         die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom
         23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert wor-
         den ist, und

      b) von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A ge-
         mäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verord-
         nung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I
         S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-

         nung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) ge-
         ändert worden ist,
BGBl. 2017, Seite 2395 — Originalseite als Abbildung
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4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung
   im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reise-
leistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer an-
deren Reiseleistung sind.

   (4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine
Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1

Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristi-
schen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristi-
schen Leistungen

1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zu-
   sammenstellung ausmachen und weder ein we-

   sentliches Merkmal der Zusammenstellung dar-
   stellen noch als solches beworben werden oder
2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleis-
   tung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1
   bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.

Touristische Leistungen machen im Sinne des Sat-
zes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Ge-
samtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie
weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

  (5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge
gelten nicht für Verträge über Reisen, die
1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinn-
   erzielung und nur einem begrenzten Personen-
   kreis angeboten werden,
2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Über-
   nachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Rei-
   sepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die
   Organisation von Geschäftsreisen mit einem Rei-
   senden, der Unternehmer ist, für dessen unter-
   nehmerische Zwecke geschlossen werden.

                       § 651b

            Abgrenzung zur Vermittlung

   (1) Unbeschadet der §§ 651v und 651w gelten für
die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen
Vorschriften. Ein Unternehmer kann sich jedoch
nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen
zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistun-
gen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn
dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Ar-
ten von Reiseleistungen für den Zweck derselben
Reise erbracht werden sollen und
1. der Reisende die Reiseleistungen in einer einzi-
   gen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen
   desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er
   sich zur Zahlung verpflichtet,

2. der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem

   Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen ver-

   spricht oder in Rechnung stellt oder

3. der Unternehmer die Reiseleistungen unter der
   Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer
   ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese
   Weise zu verschaffen verspricht.
In diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstal-
ter. Der Buchungsvorgang im Sinne des Satzes 2
Nummer 1 beginnt noch nicht, wenn der Reisende

hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und
zu Reiseangeboten lediglich beraten wird.
   (2) Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. unbewegliche und bewegliche Gewerberäume,

2. Webseiten für den elektronischen Geschäftsver-
   kehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen,

3. Telefondienste.

Wird bei mehreren Webseiten und ähnlichen Online-
Verkaufsplattformen nach Satz 1 Nummer 2 der An-
schein eines einheitlichen Auftritts begründet, han-
delt es sich um eine Vertriebsstelle.

                       § 651c

       Verbundene Online-Buchungsverfahren
  (1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Bu-
chungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag
über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm
auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt
hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1. er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise
   mindestens einen Vertrag über eine andere Art
   von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff
   auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen
   Unternehmers ermöglicht,
2. er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-
   Adresse des Reisenden an den anderen Unter-
   nehmer übermittelt und
3. der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach
   der Bestätigung des Vertragsschlusses über die
   erste Reiseleistung geschlossen wird.
   (2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine
andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge
über mindestens eine andere Art von Reiseleistung
zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4
die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusam-
men als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des
§ 651a Absatz 1.

  (3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig
von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

                       § 651d

        Informationspflichten; Vertragsinhalt
   (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Rei-
senden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt,
nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu
informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflich-
tungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1
Satz 1.
  (2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren,
Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last,

wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklä-

rung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einfüh-

rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche infor-
miert worden ist.
  (3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5
und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt
des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien ha-
ben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Rei-
severanstalter hat dem Reisenden bei oder unver-
BGBl. 2017, Seite 2396 — Originalseite als Abbildung
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  züglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Ar-
  tikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
  lichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung
  des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem
  Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Arti-
  kel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
  lichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunter-
  lagen zu übermitteln.

     (4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem
  Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner In-
  formationspflichten.
     (5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gel-
  ten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Un-
  ternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer,
  dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten über-
  mittelt werden, die besonderen Vorschriften des Ar-
  tikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum
  Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die
  vorstehenden Absätze unberührt.

                           § 651e
                    Vertragsübertragung
     (1) Der Reisende kann innerhalb einer angemes-
  senen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften
  Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in
  die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisever-
  trag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzei-
  tig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als
  sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
     (2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des
  Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen
  Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

      (3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und
  der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamt-
  schuldner für den Reisepreis und die durch den Ein-
  tritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Rei-
  severanstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten
  nur fordern, wenn und soweit diese angemessen
  und ihm tatsächlich entstanden sind.
    (4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden ei-
  nen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe
  durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstan-
  den sind.

                           § 651f
            Änderungsvorbehalte; Preissenkung
     (1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis
  einseitig nur erhöhen, wenn

  1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem
     einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reisever-

     anstalters zur Senkung des Reisepreises nach
     Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie
     Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind,
     und
  2. die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar
     ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten

       a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von
          Personen aufgrund höherer Kosten für Treib-
          stoff oder andere Energieträger,
       b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben
          für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristen-

     abgaben, Hafen- oder Flughafengebühren,
     oder
  c) Änderung der für die betreffende Pauschal-
     reise geltenden Wechselkurse.

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem
dauerhaften Datenträger klar und verständlich über
die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten
und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mit-
zuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn
sie diesen Anforderungen entspricht und die Unter-
richtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor
Reisebeginn erfolgt.
   (2) Andere Vertragsbedingungen als den Reise-
preis kann der Reiseveranstalter einseitig nur än-
dern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Än-
derung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat
den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger
klar, verständlich und in hervorgehobener Weise
über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung
ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen ent-
spricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
   (3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf
Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2,
die durch vorformulierte Vertragsbedingungen ver-
einbart werden, nicht anzuwenden.
   (4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhö-
hung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine
Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und so-
weit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann-
ten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Ver-
tragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben
und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveran-
stalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach
geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag
vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveran-
stalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die
ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben
abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlan-
gen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungs-
ausgaben entstanden sind.

                       § 651g
          Erhebliche Vertragsänderungen

   (1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1
vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reise-
preises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einsei-
tig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine
entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlan-
gen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reise-
veranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein
muss,

1. das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder

2. seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preis-
erhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveran-
stalter die Pauschalreise aus einem nach Vertrags-
schluss eingetretenen Umstand nur unter erheb-
licher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaf-
ten der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche) oder nur unter Abweichung von besonderen
Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags ge-
worden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu ei-
BGBl. 2017, Seite 2397 — Originalseite als Abbildung
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ner Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor
Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsän-
derungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet wer-
den.
   (2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in
einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonsti-
gen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise
auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise
(Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den
Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom
Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot
zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung
als angenommen.

   (3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet
§ 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende
Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i
Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das
Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme
an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im
Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von

mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt

§ 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Be-

schaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit ge-

ringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den

Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend
anzuwenden.

                       § 651h
             Rücktritt vor Reisebeginn
  (1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit
vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom
Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den An-
spruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reise-
veranstalter kann jedoch eine angemessene Ent-
schädigung verlangen.
  (2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte
Vertragsbedingungen, angemessene Entschädi-
gungspauschalen festgelegt werden, die sich nach
Folgendem bemessen:

1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und
   dem Reisebeginn,
2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des
   Reiseveranstalters und
3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Ver-
   wendung der Reiseleistungen.
Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen
festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädi-
gung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der
vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen so-
wie abzüglich dessen, was er durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reise-
veranstalter ist auf Verlangen des Reisenden ver-
pflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

   (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der
Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen,
wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittel-
barer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Um-
stände auftreten, die die Durchführung der Pau-
schalreise oder die Beförderung von Personen an
den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Um-
stände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im

Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle
der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und
sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getrof-
fen worden wären.
  (4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in
den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
1. für die Pauschalreise haben sich weniger Perso-
   nen als die im Vertrag angegebene Mindestteil-
   nehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der
   Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im
   Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spä-
   testens

   a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer
      von mehr als sechs Tagen,

   b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reise-
      dauer von mindestens zwei und höchstens
      sechs Tagen,
   c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reise-
      dauer von weniger als zwei Tagen,

2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidba-

   rer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfül-

   lung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat

   er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von

   dem Rücktrittsgrund zu erklären.

Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, ver-
liert er den Anspruch auf den vereinbarten Reise-
preis.
   (5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines
Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises ver-
pflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leis-
ten.

                        § 651i
      Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
  (1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die
Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

   (2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln,
wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit
die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pau-
schalreise frei von Reisemängeln,
1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag voraus-
   gesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eig-
   net und eine Beschaffenheit aufweist, die bei
   Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und
   die der Reisende nach der Art der Pauschalreise
   erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reisever-
anstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemes-
sener Verspätung verschafft.

   (3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der
Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden
Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes be-
stimmt ist,

1. nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2. nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und
   Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlan-
   gen,
BGBl. 2017, Seite 2398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2398
  3. nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Rei-
     seleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
  4. nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für
     eine notwendige Beherbergung verlangen,

  5. den Vertrag nach § 651l kündigen,
  6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises
     (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen
     und
  7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Er-

     satz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

                          § 651j

                       Verjährung
    Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche
  des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjäh-
  rungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pau-
  schalreise dem Vertrag nach enden sollte.

                          § 651k

                          Abhilfe
     (1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reise-
  veranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann
  die Abhilfe nur verweigern, wenn sie

  1. unmöglich ist oder

  2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Rei-
     semangels und des Werts der betroffenen Reise-
     leistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbun-
     den ist.

     (2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der
  Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb
  einer vom Reisenden bestimmten angemessenen
  Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe
  schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendun-
  gen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es

  nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter ver-
  weigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig
  ist.

     (3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung

  des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern

  und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil

  der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Ab-

  hilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubie-
  ten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die
  Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschul-
  deten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaf-
  fenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
  eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises
  zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach
  § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen
  nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen
  vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter an-
  gebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht an-
  gemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen
  ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveran-
  stalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten,
  ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwen-
  den, dass es auf eine Kündigung des Reisenden
  nicht ankommt.
     (4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort
  der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich
  die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom
  Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, au-

ßergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der
Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige
Beherbergung des Reisenden für einen höchstens
drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und
zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Ver-
trag vereinbarten gleichwertig ist.
  (5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Be-
grenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte
gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:

1. der Leistungserbringer hat nach unmittelbar an-

   wendbaren Regelungen der Europäischen Union
   dem Reisenden die Beherbergung für einen län-

   geren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hier-
   für zu tragen,
2. der Reisende gehört zu einem der folgenden Per-
   sonenkreise und der Reiseveranstalter wurde
   mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von
   den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in
   Kenntnis gesetzt:

   a) Personen mit eingeschränkter Mobilität im
      Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verord-
      nung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006
      über die Rechte von behinderten Flugreisen-
      den und Flugreisenden mit eingeschränkter

      Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1;
      L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleit-
      personen,

   b) Schwangere,

   c) unbegleitete Minderjährige,
   d) Personen, die besondere medizinische Betreu-
      ung benötigen.

                       § 651l

                     Kündigung

   (1) Wird die Pauschalreise durch den Reiseman-
gel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den
Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig,

wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden

bestimmte angemessene Frist hat verstreichen las-

sen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2

gilt entsprechend.

  (2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Rei-
severanstalter hinsichtlich der erbrachten und nach
Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu
erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden
nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unbe-
rührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden
Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reisever-
anstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit
bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden
vom Reiseveranstalter zu erstatten.
   (3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die in-
folge der Aufhebung des Vertrags notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Ver-
trag die Beförderung des Reisenden umfasste, un-
verzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen;
das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss
dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem
Reiseveranstalter zur Last.
BGBl. 2017, Seite 2399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2399
                       § 651m
                      Minderung

   (1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich
der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis
in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur
Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschal-
reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, so-
weit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

  (2) Hat der Reisende mehr als den geminderten

Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Rei-

severanstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und

§ 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

                        § 651n
                   Schadensersatz

  (1) Der Reisende kann unbeschadet der Minde-
rung oder der Kündigung Schadensersatz verlan-
gen, es sei denn, der Reisemangel
1. ist vom Reisenden verschuldet,
2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leis-
   tungserbringer ist noch in anderer Weise an der
   Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag
   umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war
   für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder
   nicht vermeidbar oder
3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche
   Umstände verursacht.
   (2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich
beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutz-
los aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen.
   (3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadens-
ersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

                        § 651o
        Mängelanzeige durch den Reisenden

  (1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
  (2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer
schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Ab-
satz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Rei-
sende nicht berechtigt,

1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu ma-
   chen oder

2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

                        § 651p

                    Zulässige
        Haftungsbeschränkung; Anrechnung
  (1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinba-
rung mit dem Reisenden seine Haftung für solche
Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschrän-
ken, die
1. keine Körperschäden sind und

2. nicht schuldhaft herbeigeführt werden.

   (2) Gelten für eine Reiseleistung internationale

Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetz-
liche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur

unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschrän-
kungen entsteht oder geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausge-
schlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstal-
ter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

   (3) Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter
Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung
eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Be-
trages, so muss sich der Reisende den Betrag an-
rechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignis-

ses als Entschädigung oder als Erstattung infolge

einer Minderung nach Maßgabe internationaler

Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden ge-

setzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maß-
gabe

1. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 11. Feb-
   ruar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
   Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für
   Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
   Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
   und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
   Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1),
2. der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 23. Ok-
   tober 2007 über die Rechte und Pflichten der
   Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom
   3.12.2007, S. 14),
3. der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 23. April
   2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von
   Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009,
   S. 24),
4. der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
   vember 2010 über die Fahrgastrechte im See-
   und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der
   Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom
   17.12.2010, S. 1) oder

5. der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom
   16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im
   Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom
   28.2.2011, S. 1).

Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits
Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer

Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag
erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen

Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm
aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung
oder als Erstattung infolge einer Minderung nach
Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von
auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften
oder nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Verord-
nungen geschuldet ist.

                      § 651q

                 Beistandspflicht

              des Reiseveranstalters

  (1) Befindet sich der Reisende im Fall des § 651k
Absatz 4 oder aus anderen Gründen in Schwierig-
BGBl. 2017, Seite 2400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2400
  keiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in
  angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbe-
  sondere durch

  1. Bereitstellung geeigneter Informationen über Ge-
     sundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsula-
     rische Unterstützung,

  2. Unterstützung bei der Herstellung von Fernkom-
     munikationsverbindungen und
  3. Unterstützung bei der Suche nach anderen Rei-
     semöglichkeiten; § 651k Absatz 3 bleibt unbe-
     rührt.

    (2) Hat der Reisende die den Beistand erfordern-
  den Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann
  der Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen
  verlangen, wenn und soweit diese angemessen und
  ihm tatsächlich entstanden sind.

                         § 651r

         Insolvenzsicherung; Sicherungsschein

     (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen,
  dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstat-
  tet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des
  Reiseveranstalters

  1. Reiseleistungen ausfallen oder

  2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleis-
     tungen Zahlungsaufforderungen von Leistungser-
     bringern nachkommt, deren Entgeltforderungen
     der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.
  Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Rei-
  senden, hat der Reiseveranstalter zudem die verein-
  barte Rückbeförderung und die Beherbergung bis
  zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen.
  Der Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des
  Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reise-
  veranstalters und die Abweisung eines Eröffnungs-
  antrags mangels Masse gleich.

    (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der
  Reiseveranstalter nur erfüllen

  1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungs-

     bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb

     befugten Versicherungsunternehmen oder

  2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Gel-
     tungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbe-
     trieb befugten Kreditinstituts.

  Der Reiseveranstalter muss ohne Rücksicht auf den

  Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und

  den Ort des Vertragsschlusses Sicherheit leisten.

     (3) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kun-

  dengeldabsicherer) kann dem Reisenden die Fort-

  setzung der Pauschalreise anbieten. Verlangt der

  Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der
  Kundengeldabsicherer den Anspruch unverzüglich
  zu erfüllen. Er kann seine Haftung für die von ihm
  in einem Geschäftsjahr insgesamt nach diesem Ge-
  setz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro
  begrenzen. Übersteigen die in einem Geschäftsjahr
  von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach

diesem Gesetz zu erstattenden Beträge den in
Satz 3 genannten Höchstbetrag, so verringern sich
die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhält-
nis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag
steht.

   (4) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Ab-
satz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kunden-
geldabsicherer zu verschaffen und durch eine von
diesem oder auf dessen Veranlassung gemäß Arti-
kel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche ausgestellte Bestätigung (Sicherungs-
schein) nachzuweisen. Der im Vertrag gemäß Arti-
kel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannte
Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber dem
Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Kun-
dengeldabsicherungsvertrag noch auf dessen Been-
digung berufen, wenn die Beendigung nach Ab-
schluss des Pauschalreisevertrags erfolgt ist. In
den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Rei-
senden gegen den Reiseveranstalter auf den Kun-
dengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisen-
den befriedigt.

                       § 651s
             Insolvenzsicherung der im

           Europäischen Wirtschaftsraum
        niedergelassenen Reiseveranstalter
   Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses seine Niederlassung im Sinne des
§ 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt er seiner
Verpflichtung zur Insolvenzsicherung auch dann,
wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstim-
mung mit den Vorschriften dieses anderen Staates
zur Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie (EU)
2015/2302 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen
und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie
2011/83/EU des Europäischen Parlaments und

des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie

90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015,

S. 1) leistet.

                       § 651t

                  Vorauszahlungen

  Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisen-

den auf den Reisepreis vor Beendigung der Pau-

schalreise nur fordern oder annehmen, wenn

1. ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag

   besteht oder, in den Fällen des § 651s, der Reise-

   veranstalter nach § 651s Sicherheit leistet und

2. dem Reisenden klar, verständlich und in hervor-
   gehobener Weise Name und Kontaktdaten des
   Kundengeldabsicherers oder, in den Fällen des
   § 651s, Name und Kontaktdaten der Einrichtung,
   die den Insolvenzschutz bietet, sowie gegebe-
   nenfalls der Name und die Kontaktdaten der von
BGBl. 2017, Seite 2401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2401
   dem betreffenden Staat benannten zuständigen
   Behörde zur Verfügung gestellt wurden.

                       § 651u
                Gastschulaufenthalte

   (1) Für einen Vertrag, der einen mindestens drei

Monate andauernden und mit dem geregelten Be-

such einer Schule verbundenen Aufenthalt des

Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen

Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten

§ 651a Absatz 1, 2 und 5, die §§ 651b, 651d Absatz 1

bis 4 und die §§ 651e bis 651t entsprechend sowie

die nachfolgenden Absätze. Für einen Vertrag, der

einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder ei-

nen mit der geregelten Durchführung eines Prakti-

kums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie

im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten diese
Vorschriften nur, wenn dies vereinbart ist.

  (2) Der Anbieter des Gastschulaufenthalts ist als

Reiseveranstalter bei Mitwirkung des Gastschülers

verpflichtet,

1. für eine nach den Verhältnissen des Aufnahme-
   lands angemessene Unterkunft, Beaufsichtigung
   und Betreuung des Gastschülers in einer Gast-
   familie zu sorgen und
2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schul-
   besuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu
   schaffen.
   (3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Ver-
trag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 3, Absatz 2
nur Anwendung, wenn der Reiseveranstalter den
Reisenden auf den Aufenthalt angemessen vorberei-
tet und spätestens zwei Wochen vor Antritt der
Reise jedenfalls über Folgendes informiert hat:
1. Name und Anschrift der für den Gastschüler nach
   Ankunft bestimmten Gastfamilie und
2. Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners
   im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt
   werden kann.
   (4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Been-
digung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der
Reisende, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den
vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Auf-
wendungen zu verlangen. Der Reiseveranstalter ist
verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Ver-
trag die Beförderung des Gastschülers umfasste, für

dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die Mehrkosten
fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden
Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651l
kündigen kann.

                       § 651v
                  Reisevermittlung

   (1) Ein Unternehmer, der einem Reisenden einen

Pauschalreisevertrag vermittelt (Reisevermittler), ist

verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Arti-

kels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum

Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt
damit zugleich die Verpflichtungen des Reiseveran-
stalters aus § 651d Absatz 1 Satz 1. Der Reisever-

mittler trägt gegenüber dem Reisenden die Beweis-
last für die Erfüllung seiner Informationspflichten.
   (2) Für die Annahme von Zahlungen auf den Rei-
sepreis durch den Reisevermittler gilt § 651t Num-
mer 2 entsprechend. Ein Reisevermittler gilt als vom
Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf

den Reisepreis ermächtigt, wenn er dem Reisenden

eine den Anforderungen des Artikels 250 § 6 des

Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbu-

che entsprechende Abschrift oder Bestätigung des

Vertrags zur Verfügung stellt oder sonstige dem Rei-

severanstalter zuzurechnende Umstände ergeben,

dass er von diesem damit betraut ist, Pauschalreise-

verträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn

die Annahme von Zahlungen durch den Reisever-

mittler in hervorgehobener Form gegenüber dem

Reisenden ausgeschlossen ist.

   (3) Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses seinen Sitz nicht in einem Mit-

gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-

ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

päischen Wirtschaftsraum, treffen den Reisevermitt-
ler die sich aus den §§ 651i bis 651t ergebenden
Pflichten des Reiseveranstalters, es sei denn, der
Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstal-
ter seine Pflichten nach diesen Vorschriften erfüllt.
   (4) Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveran-
stalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie an-
dere Erklärungen des Reisenden bezüglich der Er-
bringung der Reiseleistungen entgegenzunehmen.
Der Reisevermittler hat den Reiseveranstalter unver-
züglich von solchen Erklärungen des Reisenden in
Kenntnis zu setzen.

                       § 651w
                    Vermittlung
            verbundener Reiseleistungen
  (1) Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener
Reiseleistungen, wenn er für den Zweck derselben
Reise, die keine Pauschalreise ist,
1. dem Reisenden anlässlich eines einzigen Be-
   suchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen
   Kontakts mit seiner Vertriebsstelle Verträge mit
   anderen Unternehmern über mindestens zwei
   verschiedene Arten von Reiseleistungen vermit-
   telt und der Reisende diese Leistungen getrennt
   auswählt und

   a) getrennt bezahlt oder

   b) sich bezüglich jeder Leistung getrennt zur
      Zahlung verpflichtet oder

2. dem Reisenden, mit dem er einen Vertrag über
   eine Reiseleistung geschlossen hat oder dem er
   einen solchen Vertrag vermittelt hat, in gezielter
   Weise mindestens einen Vertrag mit einem ande-
   ren Unternehmer über eine andere Art von Reise-

   leistung vermittelt und der weitere Vertrag spä-

   testens 24 Stunden nach der Bestätigung des

   Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung

   geschlossen wird.

Eine Vermittlung in gezielter Weise im Sinne des Sat-
zes 1 Nummer 2 liegt insbesondere dann nicht vor,
BGBl. 2017, Seite 2402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2402
  wenn der Unternehmer den Reisenden lediglich mit
  einem anderen Unternehmer in Kontakt bringt. Im
  Übrigen findet auf Satz 1 § 651a Absatz 4 Satz 1
  Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1 und 3
  entsprechende Anwendung. § 651a Absatz 5 Num-
  mer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises
  entsprechend anzuwenden.
    (2) Der Vermittler verbundener Reiseleistungen ist
  verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Arti-
  kels 251 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
  Gesetzbuche zu informieren.

     (3) Nimmt der Vermittler verbundener Reiseleis-
  tungen Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen
  für Reiseleistungen entgegen, hat er sicherzustellen,
  dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit
  Reiseleistungen von dem Vermittler verbundener
  Reiseleistungen selbst zu erbringen sind oder Ent-

  geltforderungen anderer Unternehmer im Sinne des
  Absatzes 1 Satz 1 noch zu erfüllen sind und im Fall
  der Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbunde-
  ner Reiseleistungen
  1. Reiseleistungen ausfallen oder
  2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleis-
     tungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter
     anderer Unternehmer im Sinne des Absatzes 1
     Satz 1 nachkommt.
  Hat sich der Vermittler verbundener Reiseleistungen
  selbst zur Beförderung des Reisenden verpflichtet,
  hat er zudem die vereinbarte Rückbeförderung und
  die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeför-
  derung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit
  stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
  das Vermögen des Vermittlers verbundener Reise-
  leistungen und die Abweisung eines Eröffnungsan-
  trags mangels Masse gleich. § 651r Absatz 2 bis 4
  sowie die §§ 651s und 651t sind entsprechend an-
  zuwenden.
     (4) Erfüllt der Vermittler verbundener Reiseleistun-
  gen seine Pflichten aus den Absätzen 2 und 3 nicht,
  finden auf das Rechtsverhältnis zwischen ihm und
  dem Reisenden § 312 Absatz 7 Satz 2 sowie die
  §§ 651e, 651h bis 651q und 651v Absatz 4 entspre-
  chende Anwendung.
     (5) Kommen infolge der Vermittlung nach Absatz 1
  ein oder mehrere Verträge über Reiseleistungen mit
  dem Reisenden zustande, hat der jeweilige andere
  Unternehmer den Vermittler verbundener Reiseleis-
  tungen über den Umstand des Vertragsschlusses zu
  unterrichten. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht,
  wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen
  den Vertrag als Vertreter des anderen Unternehmers
  geschlossen hat.

                         § 651x
              Haftung für Buchungsfehler
    Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Scha-
  dens,

  1. der ihm durch einen technischen Fehler im Bu-

     chungssystem des Reiseveranstalters, Reisever-

     mittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen
     oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei
     denn, der jeweilige Unternehmer hat den techni-
     schen Fehler nicht zu vertreten,

  2. den einer der in Nummer 1 genannten Unterneh-
     mer durch einen Fehler während des Buchungs-
     vorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler
     ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch
     unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
     verursacht.

                         § 651y
             Abweichende Vereinbarungen

     Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, so-
  weit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil
  des Reisenden abgewichen werden. Die Vorschriften
  dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes be-
  stimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch ander-
  weitige Gestaltungen umgangen werden.“

                      Artikel 2

           Änderung des Einführungs-
     gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2017
(BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Überschrift des Ersten Teils Zweites Kapitel
    Siebter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
                   „Siebter Abschnitt

               Besondere Vorschriften zur
             Durchführung und Umsetzung
             international-privatrechtlicher
          Regelungen der Europäischen Union“.
 2. Die Überschrift des Ersten Teils Zweites Kapitel
    Siebter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt wird wie
    folgt gefasst:
                 „Zweiter Unterabschnitt

                        Umsetzung
              international-privatrechtlicher
           Regelungen im Verbraucherschutz“.
 3. Nach Artikel 46b wird folgender Artikel 46c einge-
    fügt:
                       „Artikel 46c

                    Pauschalreisen
            und verbundene Reiseleistungen
      (1) Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des
   Vertragsschlusses seine Niederlassung im Sinne
   des § 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung weder in
   einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch
   in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum und
   1. schließt der Reiseveranstalter in einem Mitglied-
      staat der Europäischen Union oder einem ande-
      ren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
      ropäischen Wirtschaftsraum Pauschalreisever-

      träge oder bietet er in einem dieser Staaten an,

      solche Verträge zu schließen, oder

   2. richtet der Reiseveranstalter seine Tätigkeit im
      Sinne der Nummer 1 auf einen Mitgliedstaat
      der Europäischen Union oder einen anderen
BGBl. 2017, Seite 2403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2403
     Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
     päischen Wirtschaftsraum aus,
  so sind die sachrechtlichen Vorschriften anzuwen-
  den, die der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannte
  Staat zur Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie
  (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 25. November 2015 über Pauschal-
  reisen und verbundene Reiseleistungen, zur Ände-
  rung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der
  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parla-
  ments und des Rates sowie zur Aufhebung der
  Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom
  11.12.2015, S. 1) erlassen hat, sofern der Vertrag in
  den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

    (2) Hat der Vermittler verbundener Reiseleistun-
  gen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Nie-
  derlassung im Sinne des § 4 Absatz 3 der Gewer-
  beordnung weder in einem Mitgliedstaat der Euro-
  päischen Union noch einem anderen Vertragsstaat
  des Abkommens über den Europäischen Wirt-

  schaftsraum und

  1. vermittelt er verbundene Reiseleistungen in ei-

     nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
     einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
     bietet er sie dort zur Vermittlung an oder

  2. richtet er seine Vermittlungstätigkeit auf einen
     Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen
     anderen Vertragsstaat des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum aus,
  so sind die sachrechtlichen Vorschriften anzuwen-
  den, die der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannte
  Staat zur Umsetzung des Artikels 19 Absatz 1 in
  Verbindung mit Artikel 17 und des Artikels 19 Ab-
  satz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 erlassen hat,
  sofern der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit
  fällt.
     (3) Hat der Vermittler verbundener Reiseleistun-
  gen in dem nach Artikel 251 § 1 maßgeblichen Zeit-

  punkt seine Niederlassung im Sinne des § 4 Ab-

  satz 3 der Gewerbeordnung weder in einem Mit-

  gliedstaat der Europäischen Union noch in einem

  anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
  Europäischen Wirtschaftsraum und richtet er seine
  Vermittlungstätigkeit auf einen Mitgliedstaat der
  Europäischen Union oder einen anderen Vertrags-

  staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-

  schaftsraum aus, so sind die sachrechtlichen Vor-
  schriften anzuwenden, die der Staat, auf den die
  Vermittlungstätigkeit ausgerichtet ist, zur Umset-
  zung des Artikels 19 Absatz 2 und 3 der Richtlinie
  (EU) 2015/2302 erlassen hat, sofern der in Aussicht
  genommene Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit
  fällt.“

4. Nach dem neuen Artikel 46c wird folgende Über-
   schrift des Dritten Unterabschnitts eingefügt:
                 „Dritter Unterabschnitt
                  Durchführung der
            Verordnung (EG) Nr. 593/2008“.

5. Der bisherige Artikel 46c wird Artikel 46d.

 6. Der bisherige Dritte Unterabschnitt wird Vierter Un-
    terabschnitt.
 7. Der bisherige Artikel 46d wird Artikel 46e.

 8. Dem Artikel 229 wird folgender § 42 angefügt:
                           „§ 42

                 Übergangsvorschrift
                zum Dritten Gesetz zur
          Änderung reiserechtlicher Vorschriften

      Auf einen vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen
   Reisevertrag sind die Vorschriften dieses Gesetzes,
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der BGB-Informa-
   tionspflichten-Verordnung, des Unterlassungskla-
   gengesetzes, der Gewerbeordnung und der Preis-
   angabenverordnung in der bis zu diesem Tag gel-
   tenden Fassung weiter anzuwenden.“

 9. Artikel 238 wird aufgehoben.

10. In Artikel 246a § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird

    jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

11. Die folgenden Artikel 250 bis 253 werden angefügt:

                        „Artikel 250

                   Informationspflichten
                bei Pauschalreiseverträgen

                            §1
                   Form und Zeitpunkt
            der vorvertraglichen Unterrichtung
      (1) Die Unterrichtung des Reisenden nach § 651d
   Absatz 1 und 5 sowie § 651v Absatz 1 des Bürger-
   lichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser
   seine Vertragserklärung abgibt. Die Informationen
   sind klar, verständlich und in hervorgehobener
   Weise mitzuteilen; werden sie schriftlich erteilt,
   müssen sie leserlich sein.

      (2) Änderungen der vorvertraglichen Informatio-

   nen sind dem Reisenden vor Vertragsschluss klar,

   verständlich und in hervorgehobener Weise mitzu-

   teilen.

                            §2

                     Formblatt für die

               vorvertragliche Unterrichtung

     (1) Dem Reisenden ist gemäß dem in Anlage 11
   enthaltenen Muster ein zutreffend ausgefülltes
   Formblatt zur Verfügung zu stellen.

      (2) Bei Verträgen nach § 651u des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs ist anstelle des Formblatts gemäß
   dem in Anlage 11 enthaltenen Muster das zutref-
   fend ausgefüllte Formblatt gemäß dem in Anlage 12
   enthaltenen Muster zu verwenden.
      (3) Soll ein Pauschalreisevertrag telefonisch ge-
   schlossen werden, können die Informationen aus
   dem jeweiligen Formblatt abweichend von den Ab-
   sätzen 1 und 2 auch telefonisch zur Verfügung ge-
   stellt werden.
BGBl. 2017, Seite 2404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2404
                            §3

                     Weitere Angaben

          bei der vorvertraglichen Unterrichtung

    Die Unterrichtung muss folgende Informationen
  enthalten, soweit sie für die in Betracht kommende
  Pauschalreise erheblich sind:

  1. die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleis-
     tungen, und zwar

       a) Bestimmungsort oder, wenn die Pauschal-

          reise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzel-

          nen Bestimmungsorte sowie die einzelnen

          Zeiträume (Datumsangaben und Anzahl der

          Übernachtungen),

       b) Reiseroute,
       c) Transportmittel (Merkmale und Klasse),

       d) Ort, Tag und Zeit der Abreise und der Rück-
          reise oder, sofern eine genaue Zeitangabe
          noch nicht möglich ist, ungefähre Zeit der Ab-
          reise und Rückreise, ferner Orte und Dauer
          von Zwischenstationen sowie die dort zu er-
          reichenden Anschlussverbindungen,
       e) Unterkunft (Lage, Hauptmerkmale und gege-
          benenfalls touristische Einstufung der Unter-
          kunft nach den Regeln des jeweiligen Bestim-
          mungslandes),

       f) Mahlzeiten,
       g) Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im
          Reisepreis inbegriffene Leistungen,
       h) sofern dies nicht aus dem Zusammenhang
          hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reise-
          leistungen für den Reisenden als Teil einer
          Gruppe erbracht wird, und wenn dies der Fall
          ist, sofern möglich, die Angabe der ungefäh-
          ren Gruppengröße,
       i) sofern die Nutzung touristischer Leistungen
          im Sinne des § 651a Absatz 3 Satz 1 Num-
          mer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch
          den Reisenden von einer wirksamen münd-
          lichen Kommunikation abhängt, die Sprache,
          in der diese Leistungen erbracht werden, und
       j) die Angabe, ob die Pauschalreise im Allge-
          meinen für Personen mit eingeschränkter Mo-
          bilität geeignet ist, sowie auf Verlangen des
          Reisenden genaue Informationen über eine
          solche Eignung unter Berücksichtigung der
          Bedürfnisse des Reisenden,
  2. die Firma oder den Namen des Reiseveranstal-
     ters, die Anschrift des Ortes, an dem er nieder-
     gelassen ist, die Telefonnummer und gegebe-
     nenfalls die E-Mail-Adresse; diese Angaben sind

     gegebenenfalls auch bezüglich des Reisever-

     mittlers zu erteilen,

  3. den Reisepreis einschließlich Steuern und gege-
     benenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte
     und sonstigen Kosten, oder, wenn sich diese
     Kosten vor Vertragsschluss nicht bestimmen
     lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für
     die der Reisende gegebenenfalls noch aufkom-
     men muss,

4. die Zahlungsmodalitäten einschließlich des Be-
   trags oder des Prozentsatzes des Reisepreises,

   der als Anzahlung zu leisten ist, sowie des Zeit-

   plans für die Zahlung des Restbetrags oder für
   die Stellung finanzieller Sicherheiten durch den
   Reisenden,

5. die für die Durchführung der Pauschalreise erfor-
   derliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Anga-
   be, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertrag-
   lich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden

   die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters

   gemäß § 651h Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des

   Bürgerlichen Gesetzbuchs zugegangen sein

   muss,

6. allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des
   Bestimmungslands, einschließlich der ungefäh-
   ren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie ge-
   sundheitspolizeiliche Formalitäten,

7. den Hinweis, dass der Reisende vor Reisebeginn
   gegen Zahlung einer angemessenen Entschädi-
   gung oder gegebenenfalls einer vom Reisever-
   anstalter verlangten Entschädigungspauschale
   jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann,
8. den Hinweis auf den möglichen Abschluss einer
   Reiserücktrittskostenversicherung oder einer
   Versicherung zur Deckung der Kosten einer
   Unterstützung einschließlich einer Rückbeförde-
   rung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

                        §4
           Vorvertragliche Unterrichtung
             in den Fällen des § 651c
          des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   Für Pauschalreiseverträge nach § 651c des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ist abweichend von § 2 Ab-
satz 1 anstelle des Formblatts gemäß dem in An-
lage 11 enthaltenen Muster das zutreffend ausge-
füllte Formblatt gemäß dem in Anlage 13 enthalte-
nen Muster zu verwenden. Zur Unterrichtung nach
§ 3 sind verpflichtet
1. der als Reiseveranstalter anzusehende Unter-
   nehmer nur in Bezug auf die Reiseleistung, die
   er zu erbringen hat,
2. jeder andere Unternehmer, dem nach § 651c Ab-
   satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   Daten übermittelt werden, in Bezug auf die von
   ihm zu erbringende Reiseleistung; er trägt ge-
   genüber dem Reisenden die Beweislast für die
   Erfüllung seiner Informationspflichten.

                        §5
             Gestaltung des Vertrags

  Der Pauschalreisevertrag muss in einfacher und

verständlicher Sprache abgefasst und, sofern er

schriftlich geschlossen wird, leserlich sein.

                        §6

                  Abschrift oder
             Bestätigung des Vertrags
  (1) Dem Reisenden ist bei oder unverzüglich
nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Da-
BGBl. 2017, Seite 2405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2405
tenträger eine Abschrift oder Bestätigung des Ver-
trags zur Verfügung zu stellen. Der Reisende hat
Anspruch auf eine Abschrift oder Bestätigung des
Vertrags in Papierform, wenn der Vertragsschluss

1. bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der
   Vertragsschließenden erfolgte oder

2. außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte (§ 312b
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs); wenn der Rei-
   sende zustimmt, kann für die Abschrift oder die
   Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dau-
   erhafter Datenträger verwendet werden.

   (2) Die Abschrift oder Bestätigung des Vertrags
muss klar, verständlich und in hervorgehobener
Weise den vollständigen Vertragsinhalt wiederge-
ben und außer den in § 3 genannten Informationen
die folgenden Angaben enthalten:

1. besondere Vorgaben des Reisenden, denen der

   Reiseveranstalter zugestimmt hat,

2. den Hinweis, dass der Reiseveranstalter
   a) für die ordnungsgemäße Erbringung aller von
      dem Vertrag umfassten Reiseleistungen ver-
      antwortlich ist und

   b) gemäß § 651q des Bürgerlichen Gesetzbuchs
      zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der
      Reisende in Schwierigkeiten befindet,

3. den Namen des Kundengeldabsicherers sowie
   dessen Kontaktdaten einschließlich der An-
   schrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist;
   im Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs sind diese Angaben zu erteilen in Bezug
   auf die Einrichtung, die den Insolvenzschutz bie-
   tet, und gegebenenfalls in Bezug auf die zustän-
   dige Behörde,
4. Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-
   Adresse und gegebenenfalls Faxnummer des
   Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer
   Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an
   den oder die sich der Reisende wenden kann,
   um schnell mit dem Reiseveranstalter Verbin-
   dung aufzunehmen, wenn der Reisende
   a) Beistand nach § 651q des Bürgerlichen Ge-
      setzbuchs benötigt oder

   b) einen aufgetretenen Reisemangel anzeigen
      will,

5. den Hinweis auf die Obliegenheit des Reisen-
   den, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen
   Reisemangel unverzüglich anzuzeigen,
6. bei Minderjährigen, die ohne Begleitung durch
   einen Elternteil oder eine andere berechtigte Per-
   son reisen, Angaben darüber, wie eine unmittel-
   bare Verbindung zu dem Minderjährigen oder zu
   dem an dessen Aufenthaltsort für ihn Verant-
   wortlichen hergestellt werden kann; dies gilt
   nicht, wenn der Vertrag keine Beherbergung
   des Minderjährigen umfasst,

7. Informationen

   a) zu bestehenden internen Beschwerdeverfah-
      ren,

   b) gemäß § 36 des Verbraucherstreitbeilegungs-
      gesetzes zur Teilnahme an alternativen Streit-
      beilegungsverfahren und

   c) zur Online-Streitbeilegungsplattform gemäß
      Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung
      verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur
      Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
      und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165
      vom 18.6.2013, S. 1),

8. den Hinweis auf das Recht des Reisenden, den
   Vertrag gemäß § 651e des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs auf einen anderen Reisenden zu übertra-
   gen.

                         §7

                 Reiseunterlagen,

          Unterrichtung vor Reisebeginn
   (1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden
rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reise-
unterlagen zu übermitteln, insbesondere notwen-
dige Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungs-
ausweise und Eintrittskarten.

   (2) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden
rechtzeitig vor Reisebeginn zu unterrichten über
die Abreise- und Ankunftszeiten sowie gegebenen-
falls die Zeiten für die Abfertigung vor der Beförde-
rung, die Orte und Dauer von Zwischenstationen
sowie die dort zu erreichenden Anschlussverbin-
dungen. Eine besondere Mitteilung nach Satz 1 ist
nicht erforderlich, soweit diese Informationen be-
reits in einer dem Reisenden zur Verfügung gestell-
ten Abschrift oder Bestätigung des Vertrags gemäß
§ 6 oder in einer Information des Reisenden nach
§ 8 Absatz 2 enthalten sind und inzwischen keine
Änderungen eingetreten sind.

                         §8
               Mitteilungspflichten
              anderer Unternehmer
         und Information des Reisenden
       nach Vertragsschluss in den Fällen
    des § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   (1) Schließt ein Unternehmer, dem nach § 651c
Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Daten übermittelt werden, mit dem Reisenden ei-
nen Vertrag über eine Reiseleistung ab, hat er den
als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer
über den Umstand des Vertragsschlusses zu unter-
richten und diesem in Bezug auf die von ihm zu
erbringende Reiseleistung die Informationen zur
Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Verpflich-
tungen als Reiseveranstalter erforderlich sind.
   (2) Der als Reiseveranstalter anzusehende Un-
ternehmer hat dem Reisenden die in § 6 Absatz 2
Nummer 1 bis 8 genannten Angaben klar, verständ-
lich und in hervorgehobener Weise auf einem dau-
erhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, so-

bald er von dem anderen Unternehmer gemäß Ab-
satz 1 über den Umstand des Vertragsschlusses
unterrichtet wurde.
BGBl. 2017, Seite 2406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2406
                           §9
              Weitere Informationspflichten
         bei Verträgen über Gastschulaufenthalte
     Über die in § 6 Absatz 2 bestimmten Angaben
  hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
  folgende Informationen zu erteilen:

  1. Namen, Anschrift, Telefonnummer und gegebe-
     nenfalls E-Mail-Adresse der Gastfamilie, in wel-
     cher der Gastschüler untergebracht ist, ein-
     schließlich Veränderungen,

  2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpart-

     ners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe

     verlangt werden kann, einschließlich Verände-

     rungen, und

  3. Abhilfeverlangen des Gastschülers und die vom
     Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.

                           § 10

                     Unterrichtung bei
             erheblichen Vertragsänderungen
    Beabsichtigt der Reiseveranstalter eine Vertrags-
  änderung nach § 651g Absatz 1 des Bürgerlichen
  Gesetzbuchs, hat er den Reisenden unverzüglich
  nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem
  dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in
  hervorgehobener Weise zu informieren über
  1. die angebotene Vertragsänderung, die Gründe
     hierfür sowie

       a) im Fall einer Erhöhung des Reisepreises über
          deren Berechnung,

       b) im Fall einer sonstigen Vertragsänderung über
          die Auswirkungen dieser Änderung auf den
          Reisepreis gemäß § 651g Absatz 3 Satz 2
          des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  2. die Frist, innerhalb derer der Reisende ohne
     Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zu-
     rücktreten oder das Angebot zur Vertragsände-
     rung annehmen kann,

  3. den Umstand, dass das Angebot zur Vertrags-
     änderung als angenommen gilt, wenn der Rei-
     sende sich nicht innerhalb der Frist erklärt, und
  4. die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pau-
     schalreise und deren Reisepreis.

                        Artikel 251
                  Informationspflichten bei
         Vermittlung verbundener Reiseleistungen

                           §1

                       Form und

               Zeitpunkt der Unterrichtung

     Die Unterrichtung des Reisenden nach § 651w
  Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss er-
  folgen, bevor dieser eine Vertragserklärung betref-
  fend einen Vertrag über eine Reiseleistung abgibt,
  dessen Zustandekommen bewirkt, dass eine Ver-
  mittlung verbundener Reiseleistungen erfolgt ist.
  Die Informationen sind klar, verständlich und in her-
  vorgehobener Weise mitzuteilen.

                        §2
                 Formblatt für die
           Unterrichtung des Reisenden
   Dem Reisenden ist gemäß den in den Anlagen 14
bis 17 enthaltenen Mustern ein zutreffend ausge-
fülltes Formblatt zur Verfügung zu stellen, und zwar

1. sofern der Vermittler verbundener Reiseleistun-
   gen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende ei-
   nen die Rückbeförderung umfassenden Beför-
   derungsvertrag geschlossen hat:
   a) ein Formblatt gemäß dem Muster in An-

      lage 14, wenn die Vermittlung nach § 651w

      Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen

      Gesetzbuchs erfolgt,

   b) ein Formblatt gemäß dem Muster in An-
      lage 15, wenn die Vermittlung nach § 651w
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs erfolgt,

2. sofern es sich bei dem Vermittler verbundener
   Reiseleistungen nicht um einen Beförderer han-
   delt, mit dem der Reisende einen die Rückbeför-
   derung umfassenden Beförderungsvertrag ge-
   schlossen hat:
   a) ein Formblatt gemäß dem Muster in An-
      lage 16, wenn die Vermittlung nach § 651w
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs erfolgt,
   b) ein Formblatt gemäß dem Muster in An-
      lage 17, wenn die Vermittlung nach § 651w
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs erfolgt.

Erfolgt die Vermittlung verbundener Reiseleistun-
gen in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 2
Buchstabe b bei gleichzeitiger körperlicher Anwe-
senheit des Reisenden und des Vermittlers verbun-
dener Reiseleistungen, hat der Vermittler verbunde-
ner Reiseleistungen abweichend von Satz 1 die in
den betreffenden Formblättern enthaltenen Infor-
mationen in einer der Vermittlungssituation ange-
passten Weise zur Verfügung zu stellen. Entspre-
chendes gilt, wenn die Vermittlung verbundener
Reiseleistungen weder bei gleichzeitiger körper-
licher Anwesenheit des Reisenden und des Vermitt-
lers verbundener Reiseleistungen noch online er-
folgt.

                    Artikel 252
                Sicherungsschein;
               Mitteilungspflicht des
              Kundengeldabsicherers
   (1) Der Sicherungsschein nach § 651r Absatz 4
Satz 1, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3
Satz 4, des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist gemäß

dem in Anlage 18 enthaltenen Muster zu erstellen

und dem Reisenden zutreffend ausgefüllt in Text-
form zu übermitteln. Von dem Muster darf in Format
und Schriftgröße abgewichen werden. Auf dem Si-
cherungsschein darf die Firma oder ein Kennzei-
chen des Kundengeldabsicherers oder seines Be-
auftragten abgedruckt werden. Enthält die Urkunde
neben dem Sicherungsschein weitere Angaben
oder Texte, muss sich der Sicherungsschein deut-
lich hiervon abheben.
BGBl. 2017, Seite 2407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2407
   (2) Bei Pauschalreisen ist der Sicherungsschein
der Bestätigung oder der Abschrift des Vertrags an-
zuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken. Der
Sicherungsschein kann auch elektronisch mit der
Bestätigung oder Abschrift des Vertrags verbunden
werden. Bei Pauschalreisen nach § 651c des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ist der Sicherungsschein zu
übermitteln, sobald der als Reiseveranstalter anzu-
sehende Unternehmer nach Artikel 250 § 8 Absatz 1
über den Umstand eines weiteren Vertragsschlus-
ses unterrichtet worden ist.
   (3) Bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen
ist der Sicherungsschein zu übermitteln, sobald der
Vermittler verbundener Reiseleistungen nach
§ 651w Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über den Umstand eines weiteren Vertragsschlus-
ses unterrichtet worden ist.
  (4) Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegen-
über verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine
Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Rei-
senden übermittelt.
  (5) Der Kundengeldabsicherer (§ 651r Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die
Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags

der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

                    Artikel 253

              Zentrale Kontaktstelle

                        §1

              Zentrale Kontaktstelle;
    Informationen über die Insolvenzsicherung
  (1) Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle
nach Artikel 18 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU)
2015/2302 nimmt das Bundesamt für Justiz wahr.
   (2) Das Bundesamt für Justiz stellt den zentralen
Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten oder sons-
tiger Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum alle notwendigen In-
formationen über die gesetzlichen Anforderungen
an die Verpflichtung von Reiseveranstaltern und
Vermittlern verbundener Reiseleistungen zur Insol-
venzsicherung (§§ 651r bis 651t, 651w Absatz 3

des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Verfügung.

                        §2
              Ausgehende Ersuchen

   Das Bundesamt für Justiz leitet Auskunftsersu-
chen der zuständigen Behörden zur Klärung von
Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermitt-
ler verbundener Reiseleistungen mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum seiner Verpflichtung zur Insolvenz-
sicherung (§§ 651s, 651w Absatz 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) nachgekommen ist, an die
zentrale Kontaktstelle des Niederlassungsstaats
weiter.

                        §3
              Eingehende Ersuchen
  (1) Auskunftsersuchen zentraler Kontaktstellen
anderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Vertrags-

   staaten des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum zur Klärung von Zweifeln, ob ein
   Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener
   Reiseleistungen mit Sitz im Inland seiner Verpflich-
   tung zur Insolvenzsicherung (§§ 651r, 651w Ab-
   satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nachgekom-
   men ist, leitet das Bundesamt für Justiz unverzüg-
   lich an die zuständige Behörde weiter.
      (2) Die zuständige Behörde ergreift unverzüglich
   die zur Klärung erforderlichen Maßnahmen und teilt
   dem Bundesamt für Justiz das Ergebnis mit. Das
   Bundesamt für Justiz leitet die Mitteilung der zu-
   ständigen Behörde unverzüglich an die zentrale
   Kontaktstelle des anderen Staats weiter.
      (3) Sofern das Ersuchen innerhalb von 15 Ar-
   beitstagen nach Eingang noch nicht abschließend
   beantwortet werden kann, erteilt das Bundesamt
   für Justiz der zentralen Kontaktstelle des anderen
   Staats innerhalb dieser Frist eine erste Antwort.“
12. Die Anlagen 11 bis 18 aus dem Anhang zu diesem
    Gesetz werden angefügt.

                       Artikel 3

                    Änderung des

            Unterlassungsklagengesetzes
  In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g des
Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
4346), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 5 des Geset-

zes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Reiseverträge“ durch die Wörter
„Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die
Vermittlung verbundener Reiseleistungen“ ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung der
                  Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 147b

   wie folgt gefasst:
  „§ 147b    Verbotene Annahme von Entgelten für
             Pauschalreisen und verbundene Reise-
             leistungen“.

2. § 147b wird wie folgt gefasst:
                         „§ 147b
                  Verbotene Annahme
            von Entgelten für Pauschalreisen
            und verbundene Reiseleistungen

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung
     mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder § 651w Ab-
     satz 3 Satz 4, oder
  2. entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung
     mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § 651v Absatz 2
     Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4,
  des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zahlung fordert
  oder annimmt.
BGBl. 2017, Seite 2408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2408
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
  Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
  dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
  Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
  Euro geahndet werden.“

                        Artikel 5
                     Änderung der
               Preisangabenverordnung
   Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. März

2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird nach dem Komma am Ende
           das Wort „oder“ eingefügt.
       bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „wer-
           den“ das Komma und das Wort „oder“ durch
           einen Punkt ersetzt.
       cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
  b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
          „(6) Der in der Werbung, auf der Webseite oder

       in Prospekten eines Reiseveranstalters angege-
       bene Reisepreis kann abweichend von Absatz 1
       Satz 1 nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1
       des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arti-
       kels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes
       zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert wer-
       den.“
  c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

                                 Die verfassungsmäßigen Rechte
                              sind gewahrt.

    2. § 10 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

           aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe „Nr. 1“
               das Komma und die Wörter „auch in Verbin-
               dung mit Satz 3,“ gestrichen.
           bb) In Nummer 5 wird die Angabe „6 Satz 2“
               durch die Angabe „7 Satz 2“ ersetzt.
           cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 1 Abs. 6
               Satz 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 7 Satz 3“
               ersetzt.

       b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Satz 2“ das

          Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbin-

          dung mit Satz 3,“ gestrichen.

                                Artikel 6
                           Änderung des
                     Kapitalanlagegesetzbuchs
      In § 305 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetz-
    buchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt
    durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juni 2017
    (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird die Angabe
    „Satz 1“ gestrichen.

                                Artikel 7

                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
       Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Gleich-
    zeitig tritt die BGB-Informationspflichten-Verordnung in
    der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002
    (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
    zes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 34) geändert wor-
    den ist, außer Kraft.

des Bundesrates
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 17. Juli 2017
                                               Der Bundespräsident
                                                    Steinmeier
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                                 Der Bundesminister
                                  d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                        Heiko Maas
                                              Die Bundesministerin
                                           für Wirtschaft und Energie
                                                 Brigitte Zypries
BGBl. 2017, Seite 2409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2409

                                  Anhang (zu Artikel 2 Nummer 12)
                                                                                                          Anlage 11
                                                                                       (zu Artikel 250 § 2 Absatz 1)

                                                   Muster
                             für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden
                     bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der
Richtlinie (EU) 2015/2302. 1
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen 2 trägt
die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt das Unternehmen 2 über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer
Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im
Fall seiner Insolvenz.*
3




4   Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
– Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschal-
  reisevertrags.
– Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffe-
  nen Reiseleistungen.
– Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit
  dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
– Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter
  zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
– Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise)
  sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage
  vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der
  Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vor-
  behält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
– Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle
  Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des
  Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschal-
  reise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und
  unter Umständen auf eine Entschädigung.
– Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung
  einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende
  Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
– Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und
  vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
– Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß
  durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubie-
  ten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik
  Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden
  und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der
  Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
– Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht
  oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
– Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
– Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden
  Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisever-
  mittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die
  Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. 2 hat eine Insolvenzabsicherung mit 5 abgeschlossen.* Die
  Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 6 ) kontaktieren, wenn
  ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von 2 verweigert werden.*

7

BGBl. 2017, Seite 2410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2410

Gestaltungshinweise:
1    Bei Tagesreisen, deren Reisepreis 500 Euro übersteigt, ist anstelle des vorangegangenen Satzes der folgende Satz einzufü-
     gen: „Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Tagesreise, die nach den Vor-
     schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs wie eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 behandelt wird.“
2    Hier ist die Firma/der Name des Reiseveranstalters einzufügen.
3    Werden die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt, ist hier die mit
     den Wörtern „Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302“ beschriftete
     Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung die Informationen zu 4 zur Verfügung gestellt werden.
4    Die Informationen über die wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 werden entweder nach Betätigung der
     Hyperlink-Schaltfläche zu 3 zur Verfügung gestellt oder, wenn die Informationen nicht auf einer Webseite für den elektro-
     nischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden, den Informationen im ersten Kasten unmittelbar unterhalb des
     Kastens angefügt.
5    Hier ist einzufügen:
     a) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,
     b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
6    Hier sind einzufügen:
     a) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz
        bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, jeweils einschließlich der Anschrift des
        Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
     b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-
        schließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.
7    Hier ist einzufügen:
     a) wenn die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden: die mit
        den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete Hyperlink-Schalt-
        fläche, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de erfolgt,
     b) wenn die Informationen nicht auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt wer-
        den: „Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist:
        www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de“.

* Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Insolvenzsicherung, weil der Reise-
  veranstalter vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeför-
  derung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze.

BGBl. 2017, Seite 2411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2411

                                                                                                       Anlage 12
                                                                                    (zu Artikel 250 § 2 Absatz 2)

                                                  Muster
                            für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden
            bei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach § 651u des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Auf den Ihnen angebotenen Vertrag finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Pauschalreisen
entsprechende Anwendung.
Daher können Sie Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Bei einem Gastschulaufenthalt
gelten darüber hinaus die besonderen Bestimmungen des § 651u Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
insbesondere für den Rücktritt vom Vertrag vor Reisebeginn und für die Kündigung.
Das Unternehmen 1 verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für den Fall seiner Insolvenz.* Die
Absicherung umfasst die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Vertrag die Beförderung umfasst, die Sicher-
stellung der Rückbeförderung.*
2



3   Ihre wichtigsten Rechte nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
– Die Reisenden, d. h. in aller Regel nicht die Gastschüler selbst, sondern die Vertragspartner des Reisever-
  anstalters, erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Vertrags.
– Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung der von dem Vertrag um-
  fassten Reiseleistungen.
– Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit
  dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
– Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter
  zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
– Der Reisepreis darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen
  und die Preiserhöhung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn die
  Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Übersteigt die Preiserhöhung
  8 % des Reisepreises, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das
  Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die ent-
  sprechenden Kosten sich verringern.
– Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle
  Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des
  Preises erheblich geändert wird. Wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise vor Reisebeginn absagt, haben
  die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
– Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Reisebeginn ohne Zahlung einer Rück-
  trittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheits-
  probleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
– Zudem können die Reisenden vor Reisebeginn jederzeit, d. h. ohne weitere Voraussetzungen, vom Vertrag
  zurücktreten, gegebenenfalls gegen Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr.
– Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise auch jederzeit kündigen. Der Reiseveranstalter
  ist dann berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Der Reise-
  veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat insbeson-
  dere, falls der Vertrag die Beförderung des Gastschülers umfasst, für dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die
  Mehrkosten trägt in diesem Fall der Reisende.
– Kann nach Reisebeginn ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt wer-
  den, so sind dem Reisenden ohne Mehrkosten angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Der Reisende kann
  den Vertrag kostenfrei kündigen, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden, die Pauschal-
  reise hierdurch erheblich beeinträchtigt wird und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. In
  diesem Fall trägt der Reiseveranstalter die Mehrkosten für eine gegebenenfalls zu veranlassende Rückbeför-
  derung des Gastschülers.
– Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Leistungen nicht oder
  nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
– Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden bzw. dem Gastschüler Beistand, wenn dieser sich in Schwierig-
  keiten befindet.
– Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reise-
  veranstalters nach Reisebeginn ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rück-
  beförderung des Gastschülers gewährleistet. 1 hat eine Insolvenzabsicherung mit 4 abgeschlossen.* Die

BGBl. 2017, Seite 2412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2412


     Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 5 ) kontaktieren, wenn
     ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von 1 verweigert werden.*
 6


Gestaltungshinweise:
1    Hier ist die Firma/der Name des Reiseveranstalters einzufügen.
2    Werden die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt, ist hier die mit
     den Wörtern „Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
     buchs“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung die Informationen zu 3 zur Verfügung gestellt
     werden.
3    Die Informationen über die wichtigsten Rechte werden entweder nach Betätigung der Hyperlink-Schaltfläche zu 2 zur Ver-
     fügung gestellt oder, wenn die Informationen nicht auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung
     gestellt werden, den Informationen im ersten Kasten unmittelbar unterhalb des Kastens angefügt.
4    Hier ist einzufügen:
     a) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,
     b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
5    Hier sind einzufügen:
     a) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz
        bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, jeweils einschließlich der Anschrift des
        Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
     b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-
        schließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.
6    Hier ist einzufügen:
     a) wenn die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden: die mit
        den Wörtern „Weiterleitung zur Gesamtausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche, nach
        deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.gesetze-im-internet.de/bgb erfolgt,
     b) wenn die Informationen nicht auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden:
        „Webseite, auf welcher die Gesamtausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu finden ist: www.gesetze-im-internet.de/
        bgb“.

* Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Insolvenzsicherung, weil der Reise-
  veranstalter vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeför-
  derung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze.

BGBl. 2017, Seite 2413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2413

                                                                                                          Anlage 13
                                                                                                 (zu Artikel 250 § 4)

                                                   Muster
                             für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden
                     bei einer Pauschalreise nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Wenn Sie innerhalb von 24 Stunden ab Eingang der Buchungsbestätigung des Unternehmens 1 einen Vertrag mit
dem Unternehmen 2 schließen, handelt es sich bei den von 1 und 2 zu erbringenden Reiseleistungen um eine
Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen 1 trägt
die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt das Unternehmen 1 über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer
Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im
Fall seiner Insolvenz.*
3




4   Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

– Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschal-
  reisevertrags.
– Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffe-
  nen Reiseleistungen.
– Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit
  dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
– Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter
  zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
– Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise)
  sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage
  vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der
  Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vor-
  behält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
– Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle
  Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des
  Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschal-
  reise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und
  unter Umständen auf eine Entschädigung.
– Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung
  einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende
  Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
– Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und
  vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
– Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß
  durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubie-
  ten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik
  Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden
  und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der
  Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
– Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht
  oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
– Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
– Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden
  Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisever-
  mittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die
  Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. 1 hat eine Insolvenzabsicherung mit 5 abgeschlossen.* Die
  Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 6 ) kontaktieren, wenn
  ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von 1 verweigert werden.*

7

BGBl. 2017, Seite 2414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2414

Gestaltungshinweise:
1    Hier ist die Firma/der Name des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers (§ 651c Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-
     setzbuchs) einzufügen.
2    Hier ist die Firma/der Name jedes anderen Unternehmers einzutragen, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen
     Gesetzbuchs Daten übermittelt werden.
3    Hier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302“
     beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung die Informationen zu 4 zur Verfügung gestellt wer-
     den.
4    Die Informationen über die wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 werden nach Betätigung der Hyperlink-
     Schaltfläche zu 3 zur Verfügung gestellt.
5    Hier ist einzufügen:
     a) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,
     b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
6    Hier sind einzufügen:
     a) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz
        bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, jeweils einschließlich der Anschrift des
        Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
     b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-
        schließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.
7    Hier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete
     Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-
     eu2015-2302.de erfolgt.

* Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers zur
  Insolvenzsicherung, weil der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden
  auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeförderung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze.

BGBl. 2017, Seite 2415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2415

                                                                                                            Anlage 14
                                                                      (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)

                                                  Muster
                            für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden,
                    wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist,
         mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat,
     und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über 1 im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer
Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in
Anspruch nehmen.
Daher ist 1 nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei
Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch des Buchungsportals 2 werden diese Reise-
leistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt 3 über die nach dem EU-Recht vor-
geschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an 3 für Dienstleistungen, die aufgrund der Insol-
venz von 3 nicht erbracht wurden, sowie erforderlichenfalls für Ihre Rückbeförderung an den Abreiseort. Beach-
ten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.
 4



 3   hat eine Insolvenzabsicherung mit 5 abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 6 ) kontaktieren, wenn
ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von 3 verweigert werden.
Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als 3 , die trotz der Insolvenz des
Unternehmens 3 erfüllt werden können.
 7


Gestaltungshinweise:
1    Hier ist entweder „unser Unternehmen“ oder „das Unternehmen (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener Reise-
     leistungen)“ einzufügen.
2    Hier ist entweder „unseres Unternehmens“ oder „des Unternehmens (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener
     Reiseleistungen)“ einzufügen.
3    Hier ist die Firma/der Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen einzufügen.
4    Hier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzu-
     fügen, nach deren Betätigung die Informationen im zweiten Kasten zur Verfügung gestellt werden.
5    Hier ist einzufügen:
     a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der
        Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,
     b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
6    Hier sind einzufügen:
     a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten
        der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,
        jeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
     b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-
        schließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.
7    Hier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete
     Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-
     eu2015-2302.de erfolgt.

BGBl. 2017, Seite 2416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2416

Anlage 15
(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b)

                                                  Muster
                            für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden,
                    wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist,
         mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat,
     und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über diesen Link oder diese Links können Sie die nach der
Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
Daher ist 1 nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei
Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
Bei der Buchung zusätzlicher Reiseleistungen über diesen Link oder diese Links innerhalb von 24 Stunden nach
Bestätigung Ihrer Buchung durch 1 werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In
diesem Fall verfügt 2 über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zah-
lungen an 2 für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von 2 nicht erbracht wurden, sowie erforderlichen-
falls für Ihre Rückbeförderung an den Abreiseort. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betref-
fenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.
 3



 2   hat eine Insolvenzabsicherung mit 4 abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 5 ) kontaktieren, wenn
ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von 2 verweigert werden.
Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als 2 , die trotz der Insolvenz des
Unternehmens 2 erfüllt werden können.
 6


Gestaltungshinweise:
1    Hier ist entweder „unser Unternehmen“ oder „das Unternehmen (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener Reise-
     leistungen)“ einzufügen.
2    Hier ist die Firma/der Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen einzufügen.
3    Hier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzu-
     fügen, nach deren Betätigung die Informationen im zweiten Kasten zur Verfügung gestellt werden.
4    Hier ist einzufügen:
     a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der
        Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,
     b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
5    Hier sind einzufügen:
     a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten
        der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,
        jeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
     b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-
        schließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.
6    Hier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete
     Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-
     eu2015-2302.de erfolgt.

BGBl. 2017, Seite 2417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2417

                                                                                                               Anlage 16
                                                                         (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a)

                                                    Muster
                              für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden,
                     wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist,
           mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat,
       und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über 1 im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer
Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in
Anspruch nehmen.
Daher ist 1 nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei
Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch 2 werden diese Reiseleistungen jedoch Teil
verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt 3 über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absiche-
rung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an 3 für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von 3 nicht er-
bracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine
Erstattung bewirkt.*
 4 *



 3   hat eine Insolvenzabsicherung mit 5 abgeschlossen.*

Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 6 ) kontaktieren, wenn
ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von 3 verweigert werden.*
Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als 3 , die trotz der Insolvenz des
Unternehmens 3 erfüllt werden können.*

 7 *


Gestaltungshinweise:
1      Hier ist entweder „unser Unternehmen“ oder „das Unternehmen (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener Reise-
       leistungen)“ einzufügen.
2      Hier ist einzufügen:
       a) wenn die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden: ent-
          weder „des Buchungsportals unseres Unternehmens“ oder „des Buchungsportals des Unternehmens (einsetzen: Firma/
          Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen)“,
       b) wenn die Informationen bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Reisenden und des Vermittlers verbundener Reise-
          leistungen zur Verfügung gestellt werden: entweder „unseres Unternehmens oder bei demselben Kontakt mit diesem“ oder
          „des Unternehmens (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen) oder bei demselben Kontakt mit
          diesem“.
3      Hier ist die Firma/der Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen einzufügen.
4      Werden die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt, ist hier die mit
       den Wörtern „Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren
       Betätigung die Informationen im zweiten Kasten zur Verfügung gestellt werden. Werden die Informationen bei gleichzeitiger
       körperlicher Anwesenheit des Reisenden und des Vermittlers verbundener Reiseleistungen zur Verfügung gestellt, werden die
       Informationen im zweiten Kasten unmittelbar unterhalb des ersten Kastens angefügt.
5      Hier ist einzufügen:
       a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der
          Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,
       b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
6      Hier sind einzufügen:
       a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten
          der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,
          jeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
       b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-
          schließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.
7      Hier ist einzufügen:
       a) wenn die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden: die mit
          den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete Hyperlink-Schalt-
          fläche, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de erfolgt,

BGBl. 2017, Seite 2418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2418

     b) wenn die Informationen bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Reisenden und des Vermittlers verbundener Reise-
        leistungen zur Verfügung gestellt werden: „Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht
        umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de“.

* Besteht gemäß § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Vermittlers verbundener Reiseleistungen zur Insolvenz-
  sicherung, weil er Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen nicht oder erst nach deren Erbringung annimmt, entfallen diese
  Absätze. Gleiches gilt, soweit solche Zahlungen aufgrund einer vom Leistungserbringer erteilten Inkassovollmacht des Vermittlers verbundener
  Reiseleistungen auf einem insolvenzfesten Treuhandkonto gutgeschrieben werden.

BGBl. 2017, Seite 2419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2419

                                                                                                                     Anlage 17
                                                                               (zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b)

                                                    Muster
                              für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden,
                     wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist,
           mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat,
       und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt

 Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über diesen Link oder diese Links können Sie die nach der
 Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
 Daher ist 1 nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei
 Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
 Bei der Buchung zusätzlicher Reiseleistungen über diesen Link oder diese Links innerhalb von 24 Stunden nach
 Bestätigung Ihrer Buchung durch 1 werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In
 diesem Fall verfügt 2 über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zah-
 lungen an 2 für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von 2 nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte,
 dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.*
 3 *



 2   hat eine Insolvenzabsicherung mit 4 abgeschlossen.*
 Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 5 ) kontaktieren, wenn
 ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von 2 verweigert werden.*
 Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als 2 , die trotz der Insolvenz des
 Unternehmens 2 erfüllt werden können.*
 6 *


Gestaltungshinweise:
1      Hier ist entweder „unser Unternehmen“ oder „das Unternehmen (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener Reise-
       leistungen)“ einzufügen.
2      Hier ist die Firma/der Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen einzufügen.
3      Hier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzu-
       fügen, nach deren Betätigung die Informationen im zweiten Kasten zur Verfügung gestellt werden.
4      Hier ist einzufügen:
       a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der
          Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,
       b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
5      Hier sind einzufügen:
       a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten
          der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,
          jeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
       b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-
          schließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.
6      Hier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete
       Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-
       eu2015-2302.de erfolgt.

* Besteht gemäß § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Vermittlers verbundener Reiseleistungen zur Insolvenz-
  sicherung, weil er Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen nicht oder erst nach deren Erbringung annimmt, entfallen diese
  Absätze. Gleiches gilt, soweit solche Zahlungen aufgrund einer vom Leistungserbringer erteilten Inkassovollmacht des Vermittlers verbundener
  Reiseleistungen auf einem insolvenzfesten Treuhandkonto gutgeschrieben werden.

BGBl. 2017, Seite 2420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2420

Anlage 18
(zu Artikel 252 Absatz 1)

                                                                Muster
                                                       für den Sicherungsschein

(gegebenenfalls einsetzen Sicherungsscheinnummer)

                                                          Sicherungsschein für
                                                            1 Pauschalreisen

                                   gemäß 2 § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs
                                    für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter „den umseitig bezeichneten Reisenden“ oder die Buchungsnummer)                          3

(gegebenenfalls einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins)                           4

Dem Reisenden steht im Fall der Insolvenz   gegenüber dem unten angegebenen Kundengeldabsicherer unter
                                                           5
den gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch im Sinne des § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu.
Die Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in einem Geschäftsjahr insgesamt
zu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden
ausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchst-
betrag steht. 6
Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der anzuspre-
chenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und Telefon-
nummer der dafür zuständigen Stelle).
(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Kundengeldabsicherers)
Kundengeldabsicherer

Gestaltungshinweise:
1   Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle des nachfolgen-
    den Wortes „Pauschalreisen“ Folgendes einzufügen: „verbundene Reiseleistungen“.
2   Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle der nachfolgenden
    Angabe „§ 651r“ Folgendes einzufügen: „den §§ 651r und 651w“.
3   Diese Angaben können entfallen. In diesem Falle ist folgender Satz einzufügen: „Dieser Sicherungsschein gilt für den Bu-
    chenden und alle Reiseteilnehmer.“
4   Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der
    Reise umfassen.
5   Hier ist einzufügen:
    a) wenn ein Pauschalreisevertrag vorliegt: entweder die Wörter „des umseitig bezeichneten Reiseveranstalters“ oder „der“/
       „des“ und sodann Firma/Name und Anschrift des Reiseveranstalters,
    b) wenn eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegt: „der“/„des“ und
       sodann Firma/Name und Anschrift des Vermittlers verbundener Reiseleistungen.
6   Dieser Absatz entfällt bei Kundengeldabsicherungen, bei denen die Haftungsbeschränkung nach § 651r Absatz 3 des Bür-
    gerlichen Gesetzbuchs nicht vereinbart wird.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2394. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d34b1b28b231b19f….