Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312f Abschriften und Bestätigungen
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Karlsruhe, 25.05.2016 – 18 O 7/16Zitiert von 2
- LG Karlsruhe, 19.12.2005 – 10 O 794/05Zitiert von 1
- BGH, 10.01.2006 – XI ZR 169/05Zitiert von 9
- BGH, 21.10.2004 – III ZR 380/03Fernabsatzrecht: Qualifikation des Vertragsschlusses bei Einschaltung von Boten im Postident-Verfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 – 9 U 69/25
- OLG Stuttgart, 04.02.2025 – 6 U 46/24Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 15.08.2024 – I-2 O 244/22
- OVG NRW, 10.03.2022 – 4 A 1381/18Zitiert von 1
- OLG München, 31.01.2022 – 17 U 6087/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312f BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312f#abs-1 (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen
Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312f#abs-2 (2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312f#abs-3 (3) Bei Verträgen über digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312f#abs-4 (4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.