Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312g Widerrufsrecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312g?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 312g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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27.07.2011 Ausfertigung
§ 312g umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I 1600)
BGBl. 2011 I S. 1600
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