Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312h Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher
1.
die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder
2.
der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,
bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 312h BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Kassel, 22.10.2018 – 11 O 1385/18
- KG, 12.12.2024 – 5 U 77/22Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 22.08.2024 – 6 UKl 1/23
- LG München I, 08.11.2021 – 33 O 480/21Zitiert von 3
- BGH, 11.10.2017 – I ZR 210/16Wettbewerbsverstoß eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen: Wiederholte Zuleitung von vor Ausführung widerrufenen Portierungsaufträgen an den Wettbewerber - PortierungsauftragZitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 25.04.2024 – 20 UKl 1/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.05.2025 – I ZR 161/24Erforderlichkeit eines Kündigungsbuttons bei Einmalzahlung und automatischem Vertragsende nach vereinbarter Laufzeit - KündigungsschaltflächeZitiert von 5
- BAG, 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 · Aufhebungsvertrag - WiderrufZitiert von 37
- OLG Düsseldorf, 25.08.2016 – I-20 U 107/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312h BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.