Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1800 Erteilung der Genehmigung

Stand: 01.01.2023

FamilienrechtBund3 Fassungen31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1800#abs-1 (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1800#abs-2 (2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

§ 1799 § 1801