Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1800 Erteilung der Genehmigung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1800#abs-1 (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1800#abs-2 (2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 1800 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.01.2011 – XII ZB 323/10Vormundschaft über Minderjährige: Prozesskostenhilfebewilligung für den anwaltlichen Berufsvormund im Umgangsrechtsverfahren bei Bedürftigkeit des MündelsZitiert von 3
- BGH, 19.01.2011 – XII ZB 322/10Vormundschaft über Minderjährige: Prozesskostenhilfebewilligung für den anwaltlichen Berufsvormund im Umgangsrechtsverfahren bei Bedürftigkeit des MündelsZitiert von 5
- BGH, 25.10.1957 – 4 StR 458/56
- VG Freiburg, 12.08.2021 – 4 K 2981/20Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 19.11.2012 – 5 UF 187/12
- OVG NRW, 02.04.2008 – 12 A 439/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 07.06.2024 – 5 K 209/22
- SG Münster, 06.02.2024 – S 23 P 65/22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 – L 12 P 55/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1800 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 1800 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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29.06.2011 Ausfertigung
§ 1800 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I 1306)
BGBl. 2011 I S. 1306
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