Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1800 Erteilung der Genehmigung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- BGH, 14.11.2018 – XII ZB 292/16Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Verfassungsmäßigkeit der Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen noch nicht 16 Jahre alten Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht als NichteheZitiert von 13
- BGH, 19.01.2011 – XII ZB 322/10Vormundschaft über Minderjährige: Prozesskostenhilfebewilligung für den anwaltlichen Berufsvormund im Umgangsrechtsverfahren bei Bedürftigkeit des MündelsZitiert von 3
- BGH, 19.01.2011 – XII ZB 323/10Vormundschaft über Minderjährige: Prozesskostenhilfebewilligung für den anwaltlichen Berufsvormund im Umgangsrechtsverfahren bei Bedürftigkeit des MündelsZitiert von 3
- VG Freiburg, 12.08.2021 – 4 K 2981/20Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 19.11.2012 – 5 UF 187/12
- OVG NRW, 02.04.2008 – 12 A 439/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 07.06.2024 – 5 K 209/22
- SG Münster, 06.02.2024 – S 23 P 65/22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2022 – L 12 P 56/20Zitiert von 1
31 Entscheidungen zu § 1800 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1800 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1800#abs-1 (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1800#abs-2 (2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.