Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 25.10.1957 – 4 StR 458/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2661 095 5
Für das Nachschlagewerk: Für dıe Amtliche Sammlung!
Gesetz; StGB §§ 223 £L, 3405 GG Art: 1 u. 2 Abe. 2 Satz ); Verfassung des Landes Hessen v. i. Dezember 1946
Art. 56 Abs. 4
Rechtssatzs 1. Die körperliche Züchtigung der Schüler durch den Lehrer erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung (§ 227 StGB). Sie ist jedoch nicht strafbar, wenn der Lehrer zur Züchtigung rechtlich befugv ist und sich innerhalb der Grenzen dieser Befugnis hält.
2. Im Lande Hessen ist der Volksschuliehrer kraft Gewohnheitsrechts auch heuie befugi, die Schüler seiner Schule zu Erziehungszwecken aus hinreichendem Anıaß maßvoll körperlich zu züchtigen.
3. Eine auf Gewohnheitsrechi beruhende Züchtigungsbefugnis kann nur durch materieiles Geseiöz oder Gewohnheitsrecht aufgehoben werden, nicht durch bloße Verwaltungsan - oräünungen. .
4. Die Grenzen der Züchtigungsbefugnis nach Anlaß, Zweck und Maß werden in Hessen ebenfalls durch das Gewohnheitsrechi be-- stimmt. Danach ist jede quälerische, gesundheitsschädliche, das Anstands- und Sittlichkeitsgefühl verletzende, nicht dem Erziehungszweck dienende Züchtigung verboten.
5. Der Richter hat im Einzelfall nachzuprüfen, ob Ger Lehrer sich bei der Züchtigung in den rechtlichen Grenzen der Züchtigungsbefugnis gehaiten hat.
Aktenzeichen: 2 StR 458/56 Urteil des BGH vom 25. Oktober 1957 16 Darnstadt
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in Namen des VclIkes In der Straisache gegen
de rekt jchennes Karl E geboren am Kreis „
wegen Körperverletzung im Amt
hat der !, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1957, an der veilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter .Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichier Scharpenseel
Bundesrichter ‚Dr, Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt «EE> er desanwaltschaft,
als Vertreier
Justizangestellter ul als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17.März 1956 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels einschiießlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) durch mindestens vierzehn selbständige, zum Teil in sich fortgesetzte Handlungen begangen zu heben, indem er in seiner Eigenschaft als Lehrer und Konrektor der VEWDschule in TE. üic diese Volksschule besuchenden Schüler SchmB,. (iD iD: SED: vB: SB uni ve teils surch Ohrfeigen,
teils durch Schläge mit einem Rohrsiock auf die Hand körperlich züchtigte. Das Landgericht hat ihn in allen Fällen freigesprochen
Die Staatsanwaltschaft hat zunächst im voilen Umfange Revision eingelegt, diese jedoch in der Revisionsbegründungsschrift in den Fällen Mg und Se zurückgenommen, Sie rügt, das sachliche Recht sei dadurch verletzt, deß der Angeklagte nicht nach § 340 Abs. 1 StGB verurteilt worden
sei.
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In den Fällen, in ‚denen das Urteil danach vom erkennen- '
den Senat zu überprüfen‘ ist, hat die- Strafkammer folgenden Sachverhalt festgestellt. nl
1. Der fast acht Jahre alte Sch gehörte der zweiten Klasse an, in der der Angeklagte ab Ostern 1955 Religionsunterricht erteilte. Schon während der ersten Stunde, am 28. April 1955, störte Sch durch unruhiges Verhalten dauernd den Unterricht. Wiederholte Ermahnungen des Angeklagten fruchteten nicht. In der zweiten Stunde, am 2. Mai 1955, setzte er dieses Verhalten fort. Da mehrfaches Zureden ohne Erfolg blieb, gewann der Angeklagte den Eindruck, daß Schi zus reiner Böswilligkeit den
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Ermahnungen nicht gehorche. Er sah keine andere Möglich.- keit, den Schüler zur Mitarbeit zu verani.assen, als eine körperliche Züchtigung und gab ihm einen leichten Klaeps auf den Hinterkopf und anschliessend — da der Junge die drohende weitere Ohrfeige mit dem Arm abwehrte - unter Festhalten am Ohr eine "gezielte" Ohrfeige, die keine Zeichnung auf der Wange hinterließ.
2. Der am 5, Februar 1946 geborene ie] war der größte Störenfried seiner Klasse. Der Angeklagte war im Schuljahr 1954/1955 Klassenlehrer dieser Klasse, Während dieser Zeit hat er den Schüler, weil dieser "Unfug.und Faxen" machte, :@5'mal geohrfeigt und einmel mit dem Stcok auf die Finger geschlagen, Ein drittes Mal gab der Angekla te ihm "links und rechts" je eine Chrfeige. Anlaß hierzu war Tolgender Vorfall, Der Angeklagte ließ die Tische, die von den Kindern verstellt worden waren, zurecht rücken. xD drehte sich zu den damit beschäftigten Kindern um, rief ihnen zu und machte Anstalten, von seinen Piatze wegzulaufen. Der Angeklagte arguöhnte, Kg wolle noch mehr Unruhe stiften, als schon in der Klasse war. Diese beiden Ohrfeigen haben Kb für kurze Zeit Kopfschmerzen verursacht.
3. Im Januar 1954 gab der Angeklagte dem damals vierzehnjährigen Schüler GW, der nach der Aussage seines Klassenlehrers sehr ungezügelt und zu Widersetzlichkeiten geneigt war, zweimal auf freches Verhalten hin eine Ohrfeige "mittlerer Stärke". Das erste Mal hate Gi die Aufforderung des Angeklagten, ihm die Teilnshmer einer au? dem Heimvvege gegen das Verbot der Schulleitung abgeheltenen Schneeballschlacht aufzuschreiben, mit den Worten quittiert: "Halten Sie mich tetsächlich für so blöd?"
Das zweite Mal "hielt er uneinsichtig Widerrede", als der
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Angeklagte ihn darauf aufmerksam machte, daß das Werfen mit den wegen des herrschenden Tauwetters sehr harten Schnee--
pällen gefährlich sei.
4.Der am 5. Januar 1939 geborene Schüler Sg var von der höheren Schule an die Mittelschule gekommen. Er zählte
zu den größten Unruhstiftern der Schule und erkannte keine nicht mit Macht ausgestattete Autorität an. Im Sommer 1954 hatte er sich dem Angeklagten gegenüber frech und taktlos benommen. In der Schule ist angeordnet, daß auf den Treppen rechts zu gehen ist. Der Angeklagte ging einmal ausnahnsweise links die Treppe hinunter, weil er äie rechte Hand wegen einer Entzündung in der Schlinge trug und sich daher mit der linken Hand am Treppengeländer festhalten mußte, Wegen einer schweren Kriegsverletzung, die er im Jahre 1915 erlitten hat, ist sein rechter Unterschakel ampwiiert und sein linkes Fußgelenk versteift. Als ihm einige Schüler entgegenkamen, bat er sie unter Hinweis auf seine Behinderung, ihm aus dem Wege zu gehen. Auch SP, der unter diesen Schülern war, wich ihm aus, sagte jedoch im Vorbeigehen "aufbegehrend"; Seit wann wird denn bei uns links gegangen?" Der Angeklagte hatte wegen dieses Vorfalles mit ihm eine anderthalbstündige Unterredung in seinem Amtszimmer, die ergebnislos mit der Feststellung Sg endete, daß bei einer Auseinandersetzung zwischen Lehrern und Schülem
der Lehrer immer im Vorteil sei. Drei Monate später geschah es, daß der Angeklagte nach dem Übergqueren eines Bahnüberganges mit seinen- Fahrrad langsam fahren mußte und dabei wegen seiner aus den Kriegsverletzungen herrührenden Körperbehinderung Mühe hatte, das Gleichgewicht zu halten. Er streifte deshalb den links von ihm gehenden so» leicht
an der Seite. s» sagte daraufhin: "Welcher Idiot kann denn da nicht aufpassen?" Aus der Feststellung, daß der Angeklagte und Sg einander bereits gesehen hatten.
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während sie vor der zunächst noch geschlossenen Bahnschreenke warteten, ergibt sich die Überzeugung des Tendgerickis, sn habe gewußt, daß der Angeklagte ihn streifie. Tor Angeklagte forderte sg auf, sich in der Schule sofori
bei. ihm zu melden. Als Sg in der Schulc an den Angeklagten vorbeigehen wollte, hielt dieser ihn an und fragte, warun
er nicht sofort zu ihm gekommen sei. Als Sg aufpeschrie und sagte, er habe geglaubt, sich ersi in der Pause melden zu sollen, er wolle außerdem erst noch mit seinem Klassenlehrer sprechen, gab ihm der Angeklagte eine Ohrfeige.
Wach diesen Feststellungen war das Landgericht - auch im Hinblick auf den früheren Vorfall -- ersichtlich überzeugt. 2 daß Sb Antwort eine freche Ausrede war und daß der Angeklagte sie auch als eine solche verstanden hat.
5. Der damals sieben- bis achtjährige Schüler Mg erhielt vom Angeklagten in der Zeit vor August 1953 "aus nicht mehr feststellbaren Anlässen" viermal mivw einem 30 cm langen Rohrstock Schläge auf die geöffnete linke Handfläche. Ende August 1953 gab ihm der Angeklagte aus einem ebenfalls nicht mehr feststellbaren Anlaß eine Ohrfeige. Das Landgericht hat dem Angeklagten geglaubt, daß jeweils ein begründeter Anlaß für die Schläge bestand. Mg 1iii, als er die Ohrfeige erhielt, an einer Mitielohrentzündung: Ds) - die im Abflauen war. Nach der Ohrfeige trat eine nochmelige Verschlimmerung ein. Das Landgericht hält es für unwahrscheinlich, daß die Ohrfeige diese nochmalige Verschlimmerung verursacht hat. Der Angeklagte hatte von Ce” Mittelohrentzündung des Schülers keine Kenntnis,
II,
Bei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht zu-
treffend von der seitens des Reichsgerichis und des Bundes «
gerichtshofs in ständiger Rechtsprechung vertretenen An sicht aus, daß jede körperliche Züchtigung den äußeren und inneren Tatbestand der Körperverletzung in der Form des körperlichen Mißhandelns - § 223 Abs. 1 StGB - erfüllt (BGHSt 6, 263, 2645 BGH NIJW 1953, 1440; RGSt 73, 257). Im Schrifttum wird zwar mehrfach die Meinung geäußert, die körperliche Züchtigung von Kindern durch die Eltern oder durch den Lehrer zum Zwecke der Erziehung sei, wenn sie sich in den üblichen maßvollen Grenzen halte, überhaupt nicht tatbestandsmäßig, vielmehr eine Maßnahme der Fürsorge, die nicht dem Unrechtsiyp der Mißhandlung unierfalle.”) Jedoch wird dabei der Begriff des Mißhandelns
zu eng gefaßt. Entweder wird er auf schwere Beeinträchtigun. - gen des körperlichen Wohlbefindens beschränkt, oder es wird als inneres Merknal eine üble Gesinnung, etwa Böswilligkeit oder Roheit, für wesentlich erachtet, Dafür bietet
das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Eine so geartete Begriffsbestimmung würde den Anwendungsbereich des § 223 StGB im Gegensatz zur historischen Überlieferung und der ihr folgenden ständigen Rechtsprechung erheblich einschränken.
Da die körperliche Züchtigung, auch wenn ihr die Erziehungsabsicht zugrundeliegt, ihrem Wesen und ihren Zwecke nach in der Zufügung körperlichen oder seelischen Schmerzes besteht (BGH NJW 1953, 1440 Nr. 23), 1äßt sich ihre Tatbestandsmäßigkeit nicht ernstlich bezweifeln. Sie kann also straflos nur dann sein, wenn sie äurch eine Züchtigungsbefugnis gerechtfertigt wird.
Es war deshalb zu prüfen, ob der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Volksschullehrer ganz allgemein befugt war.
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+) So Schönke-Schröder, E23 Aufl. VI 2 zu § 223, aber aufgegeben in der 8, Aufl,; Kohlrausch-Lenge, 41, Aufl. II § 223; Redelberger, NJW 1952, 1161; Würtenberger, DR& ‚1048, 291; Frank, 18, Aufl, 17. Abschn, Vorbem, iI 1, allerdings nur bezüglich der Züchtigung Tremder, waartiger Kinder auf frischer Tat,
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die Schüler seiner Schule körperlich zu züchtigen, und. wenn dies der Fall wer, ob er sich bei den hier in Betracht konmenden Züchtigungen innerhalb der Grenzen seiner Befugnis gehalten hat. Das Lendgericht hat beide Frragen bejeht, während sie die Revision der Staatsanwalischaft verneinen will. Sie ist der Ansicht, deß die Züchtigungsbefugnis
der Volksschullehrer in Hessen als Rechtfertigungsgrund beseitigt sei, weil der Hessische Minister für Kultus und Unterricht in Nr, 8 des Erlasses betreffend Schulstrafen vom 13. Mai 1946 (abgedruckt im Amtsblatt 1949 S. 372) jede Art körperlicher Züchtigung verboten habe, Sie meint ferner, das in Art. 56 Abs. 4A der Verfassung des Landes Hessen vom Y 11. Lezember 1946 "verankerte" Erziehungsziel der Schule schließe jede körperliche Züchiigung in den Schulen des
Landes Hessen eus; die Züchtigung der Schüler KB uni
> durch Schläge mit einem Rohrstock auf die innere Handfläche verstoße zudem gegen Art. 1 GG, weil eine solche Behandlung das natürliche Selbstwertgefühl des Schülers
und demit die menschliche Würde verletze, insbesondere wenn sie vor der versammelten Klasse vollzogen werde.
Der Senat pflichtet im Ergebnis der Ansicht des landgerichts bei.
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III.
l. Die Züchtigungsbefugnis des Lehrers war weder reichsgesetzlich, noch ist sie bundesgesetzlich geregelt. Die gesetzgeberische Zuständigkeit liegt insoweit bei. den Iändern. Denn die sachliche Begründung für das Züchtigungsrecht kann nur aus der Erziehungsaufgabe hergeleitet werden, die dem Lehrer allgemein gestellt ist. Als Lehrer ist er aber Landesbeamter; in dieser Eigenschaft sind ihm Recht und Pflicht zur Erziehung der ihm anvertreuten Schulkihder
als Amtsbefugnis und Amtspflicht übertragen. Die Frage der Züchtigungsbefugnis ist also ein Gegenstand des "Schulrechts", das nach der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und lIändern nach dem Grundgesetz ebenso wie früher unter der Reichsverfassung von 1871 ausschließlich den Ländern zusteht. Die Weimarer Verfassung von 1919 räumte abweichend hiervon dem Reich in Art. 10 Abs, 2 immerhin die Befugnis ein, im Wege der Gesetzgebung Grundsätze für das Schulwesen aufzustellen; doch hat der Reichsgesetz2- geber davon keinen Gebrauch gemacht.
Für einen reichsgesetzliich geregelten Verbrechenstatbestand kann sich ein Rechtfertigungsgrund aus dem Landesrecht ergeben, Des ist in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten (vgl. RGSt 47, 270, 276, 2775 v. Liszt-Schmidt, Lehrbuch, 26. Aufl., S. 187, 189). Das £olgt einerseits aus der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern und andererseits aus der Einheit der Rochtsordnung, die alle im Bundesgebiet geltenden Normen ohne Rücksicht auf den Normengeber umfaßt. Rechtfertigungsgründe können, weil sie den sachlichen Geltungsbereich der Strafgesetze einengen, indem sie das Unrecht tatbestandsmäßigen Verhaltens ausschließen, nur durch Rechtssätze, jedoch nicht allein durch materielles Gesetz geschaffen werden, Sie können auch auf dem Wege des Gewohnheitsrechts entstehen, Das ist unbestritten.
Bis zum Jahre 1945 stand in den deutschen Ländern, in denen eine gesetzliche Regelung fehlte, dem Volksschullehrer kraft Gewohnheitsrechts die Befugnis zu, seine
Schüler aus begründetem Anlaß zu Erziehungszwecken maßvoll zu züchtigen.
Diese Befugnis verstand sich - wie allgemein kundig ist und vom Landgericht zutreffend hervorgehoben wird -
nach der bis ins 20. Jahrhundert herrschenden Auffassung yon selbst". Sie ist bis dahin von den Lehrern swändig ausgeübt worden. Das Reichsgoricht hat sie in ständiger Rechtsprechung als Gewohnheitsrecht anerkennt, indem es aussprach, daß die Züchtigungsbefugnis des Lehrers keiner gesetzlichen Begründung bedürfe, sondern aus dessen Recht und Pflicht zur Erziehung "ganz von selbst" folge (RGSt 55, 132, 183; 40, 452, 435). Diese Ansicht wurde In den Kommentaren zum Strafgesetzbuch und in den Lehrbüchern
des Strafrechts und - soweit ersichtlich - auch im sonstigen strafrechtlichen Schrifttuf Alsnahnmslos verireten. Von der Bevölkerung wurde die Züchtigung der Schulkinder durch den Lehrer in den angegebenen Grenzen allgemein gebilllgt, ron den Eltern der Schulkinder ganz überwiegend im Interesse der Erziehung gewünscht. Die obersten Schulbehörden der früheren Bundesstaaten und späteren Länder setzten die Züchtigungsbefugnis des Volksschullehrexs als unbestrivien voraus, indem sie Vorschriften über die Art und Weise der Züchtigung erließen.
So war es auch bis 1945 im demals kleineren Staate Hessen, zu dem Rüsselsheim gehörte. Dabei braucht nicht wutersucht zu werden, ob das vom landesherrn auf Grund des Art. 73 der Verfassung des Großherzogtums Hessen erlassene Edikt, das Volksschulwesen betreffend, vom 1l.Juli 1852 (Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 451) mit den Bestimmungen der Art. ?8 und 39 für die Züchtigungsbefugnis des Volksschullehrers eine gesetzliche Grundlage geschaffen hat. Denn dieses Edikt ist durch Art. 83 des Gesetzes, das’ Volksschulwesen in Hessen betreffend, vom 16. Juni 1874 (Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 377) außer Kraft gesetz worden. Dieses Gesetz enthielt in Art. 15 lediglich die Bestimmung:
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"Die in der Volksschule zulässigen Disziplinarmittel und die Voraussetzungen ihrer Anwendung werden von Unserem Ministerium des Inneren bestimmt,"
In Ausführung dieser Gesetzesvorschrift erließ das Großherzogliche Ministerium des Innern die Bekanntmachung von
19. April 1904 betreffend die in der Volksschule zulässigen Disziplinarmiitel (apgedruckt in Bach-Backes-Jung, Das Velksschulwesen im Volksstaat Hessen, 1931, 8. 282).
In § 1 dieser Bekanntmachung wird unter den zulässigen Disziplinarstrafen die körperliche Züchtigung aufgeführt und in § 2 bestimmt:
"Die Strafe der körperlichen Züchtigung ist nur denn zulässig, wenn nach der Eigenart und dem ganzen Verhalten eines Schulkindes anzunehmen ist, deß die übrigen Schulstrafen sich als umwirksem erweisen würden, namentlich, wenn ein Schulkind in Ürägheit und Lügenhaftiigkeit versunken ist, offenbaren Trotz und Böswilligkeit an den Tag legt oder die Gegetze Ger Zucht und Sittlichkeit gröblich verlotzi.
Sie soll stets in väterlicher Weise unter Beobachtung der äurch das Lebensalter und das Geschlecht gebotenen Rücksichten vollzogen werden und darf die Grenze der elterlichen Zucht keinesfalls überschreiten."
Das Gesetz, das Volksschulwesen im Großherzogtum Hessen be- , treffend, vom 16. Juni 1874 wurde im Volksstaat Hessen aufgehoben und durch das Hessische Volksschulgesetz vom 25.0ktober 1921 (Hessisches ‚Regierungsblatt 303) ersetzt. Art. 15 dieses Gesetzes lautet: '
"Die in der Volksschule zulässigen Disziplinarmittel und die Voraussetzungen ihrer Änwendung werden von dem "andesamt für das Bildungswesen bestimmt."
Zur Ausführung dieser mit Art. 15 des Gesetzes vom 16.Juni 41874 inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift sind keinerlei Bestimmungen ergangen. Yielmehr wurde, wie der Regie-
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rungspräsident in Darmstadt auf Anfrage dem Senat mitxeteilt hat, weiterhin nach der Bekanntmachung vom 19. April 1904 verfahren. Sie wird auch von Bach-Backes-Jung ar0 in den Erläuterungen zu Art. 15 des Hessischen Volisschulgesetzes als "die 2.21. güliige Verordnung über die in der Volksschule zulässigen Disziplinarmittel und die Voraus. netzungen ihrer Anwendung" bezeichnet.
Aus der Weitergeltung der Bekanntmachung vom 19. April 1904 unter dem Volksschulgesetz von 1921 ergint sich, daß die oberste Schulbehörde in Hessen jedenfalls bis 1945 die Befugnis des Volksschullehrers, Schüler körperlich zu züchtigen, als bestehend angenommen hat, Die rechtliche Grundlage der Züchtigungsbefugnis bildete die Bekanntmachung allerdings nicht. Sie hat, soweit sie sich mit der Züchvwigungsbefugnis befaßt, nicht den Rang eines materiellen Gesetzes, auch nicht in Gestalt der Rachtsverordnung,
Art. 15 des Volksschulgesetzes ormächtizt nur zum Erlaß
disziplinärer Anweisungen für die Ausübung der Erziehungsvwätigkeit der Lehrer, nichi aber dazu, über den sachlichen Geltungsbereich der §§ 225 ff StGB zu entscheiden. Verweltungsverordnungen kenn nicht die Wirkung beigelegt werden,
Unrecht ist oder nicht.
Nach allem hatte in Hessen bis zum Mai 1945 der Volksschullehrer kraft Gewohnheitsrechtes die Befugnis, seine Schüler aus begründetem Anlaß zu Erziehungszwecken maßvoll körperlich zu züchtigen, wohei die Grenzen dieser Befugnis nach Anlaß, Maß und Erziehungszweck ebenfalls durch das Gewohnheitsrecht gezogen sind.
2. Dieses Gewohnheitsrecht ist bisher nicht beseitigt worden; weder durch Gesetz oder Verordnung mit Gesetzesrang noch durch entgegenwirkendes Gewohnheitsrecht.
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a) Die von der Revision der Staatsanwaltschaft vorgetragene Ansicht, die Züchtigung von Schülern durch Schläge mit einem Rohrstock auf die innere Handfläche verletze die wenschliche Würde und verstoße deshalb gegen Art. 1 66, wird auch vereinzelt im Schrifitum und zwar für jede körperliche Züchtigung vertreten. Begründet wird sie demi.t, daß die "Unantastbarkeit der Menschenwürde" auch für Kinder die körperliche Strafe ausschließe, weil sie in einem Kulturstaat grundsätzlich als ehrverletzend und semit als entwürdigend gelte (v. Kopp, JZ 1955, 319). In derselben Richtung liegt die Äußerung Baders, das Verbot der "Prügelstrafe" müsse als Bestandteil des modernen ordre publio gelten (JZ 1954, 755).
Diese Auffassung ist nach Ansicht des Senats nicht haltkar. Sie wird schon dadurch widerlegt, daß bis weit in das 20. Jahrhundert hinein in Deutschland wie in den übrigen Staaten des europäischen Abendlandes die auf den Erziehungszweck ausgerichtete maßvolle Züchtigung von Schulkindern nicht nur gebilligt, sondern allgemein als ein selbst-
‚verständliches, aus der ‚Erziehungsaufgabe des Lehrers flies-
sendas Recht angesehen worden ist. Niemand wird behaupten wollen, daß während der unangefochtenen Bejahung der Züchtigungsbefugnis des Lehrers diese Staaten keine Kulturstasten @wesen seien. Die ‚gegenteilige Auffassung sieht sich denn auch gezwungen, “eine Ausnehne für das Züchtigungsrecht der Eltern einzuräumen. Man. hat diese Ausnahme bisher aus den Vorschriften der §§ 1631 Abs. 2, 1684, 1800 BGB &.Fo abgeleitet (v. Kopp‘ ae0). Nach allgemeiner und kaum angefochtener Meinung schloß das in 8 1631 Abs, 2 BGB a.F. normierte Recht des.elterlichen Gewalthabers zur Anwendung angemessener Zuchtmittel die maßvolle körperliche Züchtigung ein. Diese gesetzlichen Vorschriften wären indessen nicht geeignet gewesen, des elterliche Züchtigungsrecht gegenüber
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einem die körperliche Züchtigung ausschliessenden Sasas des Grundgesetzes zu rechiferiigen. Wenn man die küörperiiche Züchtigung der Schulkinder als eine Verietzung der in Art, 1. GG gewährleisteten Menschenwürde erachten woilte, so müßte dasselbe für die Züchtigung der Kinder durch die Elicia gel.. ten. Denn der Zweck der Züchtigung als Erziehungsmitts: ist derselbe, mag sie von den Eltern oder von dem Lehrer vorge - nonmen werden. Es bestand auch vcllkommene Übereinstimmung darin, daß das Züchtigungsrechi des Lehrers niemais über
die dem Züchtigungsrecht der Eltern gezogenen Grenzen hinaus-- gehe, Würde also jede körperliche Züchtigung die Menschen-- würde des Kindes antasten, so wären die Vorschriften der
§§ 1631 Abs. 2, 1684 und 1800 BGB (a.F.) durch Art. 1 GG außer Geltung gesetzt worden. Jetzt ist in der neuen Fassung des Gesetzes om 18. Juni 1957 (BGB1 I, 609) in § 1631 Abs. 2 BGB der Satzs "Der Vater kann kraft des Erziehungs.- rechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden" weggefallen. Ferner heißt es nicht mehr, daß das Vormund.- schaftsgericht die Eltern auf Antrag durch geeignete Zucht-- mittel zu unterstützen hat; das Gesetz spricht jetzt von geeigneten Meßregein; Darin l1l1egt aber keine Änderung des bisherigen Rechtszustandes hinsichtlich der elterlichen Züchtigungsbefugnis, Vorausgesetzt, daß Art. 1 GG dieser
Befugnis nicht. entgegensteht, ist mit der Streichung des )
§ 1551 Abs. 2 Satz 1 BGB.(a.P.), der als ausdrückliche Bestätigung des beim Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseizbuches bestehenden Gewohnheitsrechies geiten konnte, dieses Gewohnheitsrecht selbst nicht angetastet worden. Jedenfalls kann die Frage, ob die Züchtigungsbefugnis mit Art, 1 66 vereinbar sei, für Eltern und Lehrer nur einheitlich beantwortet werden.
Des Urteil darüber, was der Würde des Menschen entspricht, wird durch die fortschreitende Erkenntnis der sitt--
lichen Werte und der aus ihnen sich ergebenden Grundsätze für das menschliche Handeln bestimmt, Die auf dem jetzi.gen Stande der Erkenntnis beruhenden, in der Rechtsgemeinschaft herrschenden sittlichen Anschauungen haben bisher die mas3- volle Züchtigung der Kinder durch die Eltern und die sonstigen Erzieher für zulässig und in Recht und Pflicht zur Erziehung begründet angesehen, Aus Art. i GG ist deshaih nichts gegen eitme maßvolle körperliche Züchtigung der Kinder zu entnehmen. Insbesondere ist es nach Ansicht des Senats nicht angängig, sich auf diese Vorschrif‘ des Grundgesetzes zur Durchsetzung einer bestimmten pädagogischen Auffassung zu berufen, die keineswegs Anspruch auf aligemeine oder unbezweifelte überwiegende Anerkennung erheben keun.
Für unhaltbar erachtet der Senat die ebenfalls im Schrifttum vereinzelt geäußerte Ansicht, ein Züchtigungs-- recht des Lehrers sei unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz . GG, der das Recht auf körperliche Unversehrtheit garantiert. Nichts spricht dafür, daß das Grundgesetz die meßvolle Züchtigung der Kinder durch den Lehrer oder gar die Eltern als eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ansehen und für verfassungswidrig erklären wollte. Eine solche Auffassung ist nur dazu angetan, den Ernst dieses Grundrechtes in Frage zu stellen. Es ist unmittelbar einsichtig, daß mit dessen Formulierung schwerwiegende Eingriffe, wie z.B, die Unfruchtbarmachung oder Zwangsbehendlungen ohne gesetzliche Grundlage, ausgeschlossen werden soliten vel» v. Mangold, Das Bonner Grundgesetz 2. Aufl. V 5 und 4Art, 2 GG). Im übrigen steht dieses Grundrecht unter dem Vorbehalt gesetzlicher Einschränkung. Gesetze, die bereits vor Erlaß des Grundgesetzes zu Eingriffen in die körperliche Unversehrt.- heit ermächtigten, wie z.B. die Vorschriften des Impfgesetzes vom 8. April 1874 (RGBI 31) und der §§ 81 a ff StPO, sind
auf Grund dieses Vorbehaltes in Kraft gehlieben. Ebensc bleilui bestehendes Gewohnheitsrecht bis zu anderweiver geseizlicher Regelung in Kraft (so zuireffend OLG Schleswig, JZ2 1957, 451 und -- dort zitiert - Kem in Nevmenn-Nipperdey-Scheuner. Grundrechte Bd. 2 S., 52, 50 £f% ebenso Helimush Mayer. DVB1 1956, 471; ferner zustimmend Bruns, JZ 1957, 415; Friebe, ZBR 1956, 174 N. 5)»
Auch die Verfassung des Landes Hessen vom 1]. Dezember 1945 {GVBl 229) schließt ein Züchtigungsrecht des Lehrers nicht aus, Die in Art. 55 bis 62 über Erziehung und Schule
aufgestellten Grundsätze behandeln das Züchtigungsresni vede)
ausdrücklich, noch ist ihnen im Wege der Auslegung ein Ver-. bot der körperlichen Züchtigung von Kindern durzn die Eltem cder den Lehrer zu entnehmen. Im Kommenvar zur Verfassung des Landes Hessen, herausgegeben von Zinn und Stein. Bd. I, 1954, vertritt allerdings Stein die Ansicht, das in Art. 55 Abs. 4 umschriebene Erziehungsziel schließe eine körperliche Züchtigung aus (Erl. 10 Abs. 4 zu Art. 56). Die Bestimmung lautet: :
"Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und verantworilichen Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeii, Reälichkeit und Wahrhaftigkeit;t.
Es ist nicht ersichtlich, ob Stein diesem Verfassungssatz ein unmittelbar als Rechtssatz wirkendes Verbot körgeriicher
Züchtigung zu Zwecken der Erziehung eninehmen will wie offen-
bar die Staatsanwalischaft meint, oder on er darin nur eine den Gesetzgeber oder die Regierung bindende Anweisung sieNie Dies kann jedoch auf sich beruhen, in der Bestimmung des. Art. 56 Abs. 4 ist kein wie auch immer gearvetes Verbot körperlicher Züchtigung von Kindern zu Erziehungszwecken
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zum Ausdruck gekommen. Das daselbst umrissene Ziel der Erziehung ist auch seinem wesentlichen Gehalts nach nicht neu, sondern entspricht dem spätestens seit dem ausgehenden
18. Jahrhundert allgemein anerkannien und verlcligten Errie-. hungsziel. Mit diesem Erziehungssiel hat man bis in die jüngste Vergangenheit hinein eine.maßvoile körperliche Züchtigung durchaus vereinbar gefunden.
Nach allem steht weder das Grundgesetz noch die Hessische Verfassung. der Annahme einer Züchtigungsbefugnis des Volksschullehrers entgegen.
b) Ein Gesetz, das dem Volksschullehrer verböte, die Schüler zu züchtigen, ist in Hessen bis zum heutigen Tage nicht erlassen worden.
Der Erlaß des Hessischen Ministers für Kultus und Unter-- richt vom 13. Mai 1946, der in Nr. 8 die Bestimmung enihält: "Alle entehrenden Strafen, insbesondere jede xrperliche "Züchtigung und Beschimpfung, sind ausdrückiich uniersags",; hat das bestehende Gewohnheitsrecht nicht außer Kraft gesetzt. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Erlaß eine mit Gesetzesrang ausgestattete Rechtsverordnung wäre.
Das Reichsgericht hat Zwar in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, das Züchtigungsrecht könne über die ihm durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen hinaus durch Verwaltungsvorschriften mit der Wirkung eingeschränks werden, daß eine diese Einschränkung nicht beaechtende Züchvigung stets strafbare Körperverletzung sei (vgl. zuletzi RGSt 75, 257). Das Reichsgericht hat diese Wirkung allerdings seit der Entscheidung RGSt 19, 265 nur solchen Verwaltiwngsvorschriften beigelegt, die nach dem Willen der erlassenden Behörde allgemein bindende, zur Ausführung eines Gesetzes dienende Bestimmungen enthalten und auf Grund eines dieser
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Behörde hierfür verliiehenen verfassungsmäßigen Verordnungs rechts und in der für solche Anordnungen vorgeschriebenen oder üblichen Form erlassen worden sind. Von diesen gcog». "präskriptiiven" Anordnungen der Verwaisungsbehörden ha; das Reichsgericht die "instruktionellen" unserschieden. dio
nur Empfehlungen, Ratschläge oder Anweisungen üher die Aus: übung des Züchtigungsrechts enthalten, aber keine allgemein bindenden Verbote oder Gebote. Ihnen hai es mur disziplinar: rechtliche Bedeutung beigemessen. Wäre der Rechtsansicht des Reichsgerichts zu folgen, so könnte die Befugnis Jer obersten Schulbehörde nicht bezweifelt werden, durch eine "präskriptive" Verwaltungsverordnung das Züchiigwigsrecht als Rechtfertigungsgrund auch ganz auszuschliessen; denn jede Einschränkung gegenüber den durch das Sitiengesetz gezogenen Grenzen enthält bereits ein Teiiverbot,
Die Ansicht des Reichsgerichts, durch präskripiire Verwaltungsanoränungen könne das Züchtigungsrecht des Iehrers innerhalb der durch das Sittengesetz gezogenen Grensen mi; Wirkung für das Strafrecht geregelt und nach Belieben eingeschränkt oder aufgehoben werden, wurde bisher im Schriftitum - soweit ersichtlich nahezu einhellig..- geteilt. Erst der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat sie in jüngster Zeit aufgegeben und ausgesprochen, daß das Verhalten eines J: Lehrers weder allein um deswillen als Körperverletzung ; sirafbar ist, weil eine solche Anordnung es verbietet, noch allein um deswillen straf£rei ist, weil ein solches Verhot fehlt (BUHSt 6, 265, 268). Dieser Auffassung heben sich das Landgericht und inzwischen weiter die Oberlandesgerichte in Schleswig (JZ 1957, 450, 451) und in Hamm (JZ 1957, 415) angeschlossen,
Auch der erkennende Senat vermag der Ansicht des Reichsserichts nicht beizupflichten,. Ebensowenig wie bloße Verwal-
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tungsverordnungen einen Rechtfertigungsgrund schaffen, d.hden Geltungsbereich des Strafgesetzes einengen können, haben sie die Kraft, einen das Unrecht taibestvorcmäßigen Verhaltens ausschließenden Rechtssatz, mag er auf matcriellem Gesetz oder auf Gewohnheitsrecht beruhen, aufsizeben und damit ein Verhalten, das bisher nicht strafbar war, zu kriminellem Unrechi zu erklären. Verwaltungsverordnungen sind nicht Gesetz im materiellen Sinne. Diesen Shareiiver haben nur Rechtsverordnungen. '
Der Ministerialerlaß vom 13. Mai 1946 isi keine Rechtsverordnung, jedenfalls nicht soweit er in Nr. 8 jede körper.--
liche Züchtigung untersagt.
Die Auffadsungen über die Abgrenzung zwischen Rechtsverordnung und Verwaltungsverordnung sind, soweit ersichtlich, in der Verwaltungsrechtsprechung und im verwaltungs-- rechtlichen Schrifttum nicht völlig einheitlich. Übereinstimmung besteht aber darüber, daß zur Rechtsverordnung in formeller Hinsieht gesetzliche Ermächtigung und gehörige Veriündung, in materieller Hinsicht inhalbliche Übereinstimmung mit dem Gesetz gehört. Ein durch Gesetz geregeltes Züchtigungsrecht könnte demnach durch eine Rechtsverordnung aus aufgehoben werden, wenn das sie regeinde Gesetz oder ein "neues Geseiz im formellen Sinne unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung vorsehen und eine nach der Staatsverfassung zugelassene Behörde für den Fall des Eintretens der Voraussetzungen ermächtigen würde, die Aufhebung durch
‚ Rechtsveroränung auszusprechen. Rin gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht könnte durch Rechtsverordnung ebenfalls nur in der Weise aufgehoben werden, daß zunächst ein formelles Gesetz die Aufhebung unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt und eine nech der Verfassung zulässige Stelle ermächtigv, bei Eintritt der Voraussetzungen die Auf. Hebung auszusprechen,
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Eine gesetzliche Ermächtigung des Ministers für Kultus und Unterricht, das krafi Gewoblnheitsrecht besiehende Züchtigungsrecht der Volksschullehrer im Tande Hessen durch Rechtsverordnung aufzuheben, könnte in Ermangelung eines anderen Gesetzes mur in Art. 15 des Voiksschulgesetzes vom 25. Oktober 1921 gesucht werden. Tieses Gesetz ist, wie sich aus § 34 Abs. 5 des Hessischen Schulverwaltungsgesetzes som 16- Juli 1955 (GVBl 131) ergibt. mit Ausnahme des hier nicht in Betracht kommenden vierien Abschnittes im jetzigen Jande Hessen weiter in Geitung, Es ist ferner davon ausm.- gehen, daß anstelle des Landesamtes für das Bildungswesen im neuen Staaie Hessen der Minister für Kultus und Unter-- . richt (jetzt: Erziehung und Volksbildung) durch Art. 15 3 des Velksschulgesetzes ermächtigt ist, die in der Volks-
schule zulässigen Nisziplinarmitiel und die Voraussetzungen + ihrer Anwendung zu bestimmen. * Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsver- j ordnungen, die einen gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich y . begründeten Rechtssatz sollen aufheben können, muß dies f gegenständlich klar zum Ausdruck bringen. Das gilt vor R allem für den Fall, daß der eu?zuhebende Rechtssatz einen z strafrechtlich erheblichen Rechtfertigungsgrund enthält, “ die Aufhebung des Rechtssatzes also die Wirkuiug hat, daß Handlungen, die bisher -— unter Umständen schon sehr lange + Zeit - als rechtmäßig und mit dem Sittengesetz in Einklang E stehend angesehen wurden, nunmehr nicht nur rechtswidrig, :
sondern auch strafbar werden und damit kriminellen Charakter erhalten, Diesen Anforderungen genügt Art. 15 des Volksschulgesetzes vom 25. Oktober 1921 nicht, indem er ausspricht,
Gas Landesamt für das Bildungswesen bestimmne die in der "Volksschule zulässigen Disziplinarmittel und die Voraussetzungen ihrer Anwendung, Dieser Says ermächtigt nur zum Erlaß von disziplinären Anweisungen für die Ausübung der Erziehungsiätigkeit der Lehrer, nicht aber dazu, die Aus-
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übung des gewohnheitsrechtlich begründeten Rechtes zu maßvoller körperiicher Züchtigung zum krimineli.en Unrecht zu erkiären, Der Ministerialerlaß vom 15. Mai 1946 war demnach schon mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht geeignet, das Züchtigungsrecht der Voiksschullehrer in Hessen mit strafrechtlicher Wirkung zu beseitigen, Es braucht also nicht erörtert zu werden, ob er auch deshalh nicent den Charakter einer Rechtsveroränung hat, weil er niemals im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden ist und nach 8 2 des Hessischen Gesetzes über den Erlaß von Rechts. vorschriften vom 11. März 1949 {GVBl 47) nicht als gültige Rechtsverordmung bestätigt worden ist.
c) Auch durch entgegenwirkendes Gewohnheitsrecht ist die Züchiigungsbefugnis nicht aufgehoben werden,
Seit vielen Jahren wird die Frage erörtert, ob die Züchtigung der Schüler durch die Lehrer weiterhin gestattet sein soll. Weder in Hessen noch in einem anderen Lande der Bundesrepublik ist es bisher zu einer .einmitigen oder wenigstens überwiegenden Ablehnung der Züchtigungsbefugnis des Lehrers geikommen. Auch die Eltern lehnen es in ihrer Mehr-- heit nicht ab, daß der Lehrer bei begründetem Anlaß die Schüler zum Zwecke der Erziehung und in den durch diesen Zweck gezogenen Grenzen körperlich züchtigt, Das angefochtene Urteil weist darauf hin, daß bei einer vom Angeklagten einberufenen Elternversammlung im Schuljahr 1955/1954 nach
einer Diskussion 80 % der anwesenden Eltern sich mit der
körperlichen Züchtigung ihrer Kinder einverstanden erklärten. Unter den Pädagogen ist die Züchtigungsbefugnis des Lehrers umstritten. Zwar besteht seit langem eine starke Richtung, die jede Züchtigung in der Schule abschaffen will: Sie kann aber keineswegs [Tür sich in Anspruch nehmen, daß sie sich widerspruchslos durchgeseizt hehe, Sehr viele Lehrer, wenn nicht sogar die überwiegende Menrheit, sehen
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die Voraussetzungen für eine Bese.tigurg der Züchtigungsbefugnis unter den heutigen Verhältnissen nichı für gegeben an und halien es auf Grund ihrer tägıichen Erfahrung für wirklichkeitsfremd, heutzutage chne ernsthafte Gefährdung der Erziehungsaufgabe gegenüber allen Schülern im vollsschulpflichtigen Alter gänzlich ohne körperiiche Züchvigung auskommen zu wcilen. Die Auffassungen und Anordnungen der
Schulserweltungen in den einseinen Ländern sind ebensc-- wenig einheitlich. Der bayerische Iendesschulrai hat erst vor kurzem - am 15. September 1955 - mit den Stimmen der Vertreter der Lehrerverbände es abgelehnt, dem Kultusministerium die Aufhebung des die körperliche Züchtigung zulassenden Ministerialerlasses zu empfehlen (berichtet von Bruns aa0 $. 415).
Auch aus der Beseitigung anderer Züchtigungsrechte in 19. und 20. Jahrhundert ergibt sich nichts für die Entste-
hung derogierenden Gewohnheitsrechts.
Soweit hier die Abschaffung der Frügelsvrafe für kriminelle Delikte und der körperlichen Züchtigung von Soldaten engeführt wird, ist der Hinweis ver?ehit, weil jene Prügelstrafe und Züchtigung mit der allein als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommenden maßvollen Züchtigung von Kindern nicht vergleichvar ist, Vergleichber ist hier allenfalls die Züchtigungsbefugnis, die früher dem Lehrherrn gegenüber dem kaufmännischen und dem gewerblichen Lehrling zusiand. Indessen nleibt zu beachten, daß die Züchtigung älterer Schüler der höheren Schulen von dem Alier an, in dem die Volksschule durchlaufen zu sein pflegt, schon immer — ge-- wohnheitsrechtlich -- untersagt wer. Das Verbot der Züchtigung des kaufmännischen und — seii dem Gesetz vom 27, Desember 1951 — auch des gewerblichen Lehrlings schafft demnach lediglich gieiches Recht für dieselben Alierskiessen, Daraus iäßt sich nich; schließen, .daß auch die xörperliche Züchti-
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gung von Schulkindern der Volksschule nicht mehr Rechtens wäre. Gerade weil der Gesetzgeber in diesen Fällen eingegri!-- fen, sich aber auf diese Verhote beschränkt hai, ist zu [olgern, daß er die gewohnheiisrechtlich besichende Züchtigungsbefugnis der Eltern und der Lehrer nicht beseitigen wollte.
Noch weniger sind für die Annahme derogierenden Gewohnheitsrechtes die vereinzelten landesgesetzlichen Verkote nach 1918 zu verwerten, In Thüringen und Mecklenburg-Schwerin wurden die -- dort durch Gesetz, hier durch Verordnung -— ausgesprachenen Verbote nach kurzer Zeit wieder aufgehoben. Von einiger Dauer war nur das im Sächsischen Schulbedarfsgesetz vom 4. August 1923 verfügte Verbot. Das Reichsgericht hat jedoch in der Entscheidung R6St 61, 191, 195 trotz dieses Verbots die körperliche Züchtigung eines Schülers für .rechtmäßig erklärt, wenn der Lehrer in Ausübung des von den Eltern übertragenen Züchtigungsrechts gezüchtigt hat. Es kann auf sich beruhen, ob diese Entschei-- dung rechtlich bedenkenfrei ist. Ersichtlich war sie von der Erwägung getragen, daß es der allgemeinen Rechtsauf?- fassung widerspreche, wegen des in diesem Gesetz ausgesprochenen Verboiss jedweder körperlicher Züchtigung auch die bisher stets für rechtmäßig erachtete, sich in den durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen haltende, maßvolle | körperliche Züchtigung eines Schulkindes zum kriminellen Deliki zu stempeln, ‘ -
Soweit die obersten Schulbehörden nach 1945 den Volks-- schullehrern verboten haben, Schüler zu züchtigen, ist dadurch lediglich eine Entwicklung eingeleitet, die zu gewohnheitsrechtlicher Aufhebung der Züchtigungsbefugnis des behrers führen kann; von dem Abschluß einer solchen Entwicklung kann aber keine Rede sein.
Nach ailen ist bis zum heutigen Tage das Recht des Volksschullehrers, zu Erziehungszweckeu maßvoll zörperlich zu züchtigen, in Hessen und, soweit ersichtlich, auch in den übrigen Bundesländern durch Gesetz cder Gewchnheitsrecht nicht mit strafrechtlicher Wirkung beseitigt worden. Dicos r ist die Rechtslage, Es wäre nicht angängig und nicht Rechten, M wenn sich der Sirafrichter die Aufgabe sielien wollie, den im Fluß befindiichen pädagogischen Streit um die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Eignung der Züchtigung Zür die Erziehung der Schüler zugunsten einer bestimmten Richtung a { zu entscheiden und dieser so mit dem Mittel der strafrecht- Er lichen Ahndung - ohne Rechtsgrundlage - zum Sieg zu verhel.-
fen.
Dem Lendgericht ist also darin beizutreten, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Volisschullehrer all. gemein die Befugnis hatte, Schulkinder seiner Schule gegebenenfalls körperlich zu züchtigen.
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Der Züchtigungsbefugnis sind gewohnheitsrechtlich Gren- d © zen nach Anlaß, Zweck und Maß gesetzt. Die vom Lehrer vorgenommenen Züchtigungen sind durch das ihm grundsätzlich zustehende Züchtigungsrecht nur dann gerechtfertigs, wenn im einzelnen Falle ein hinreichender Anlaß zur Züchtigung bestand, wenn der Lehrer in der Absicht richvig verstandener Erziehung gehendelt und wenn er die rechtlichen Grenzen des Züchtigungsrechts eingehalten hat. Dazu gehört, daß die Züchtigung angemessen war, '
Das Reichsgericht hat lange Zeit die Ansicht vertreten, die Entscheidung, 0% diese Voraussetzungen vorliegen, L ;
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hätten die Schul- oder Dienstbehörden zu treffen, weil es sich im wesentlichen um Fragen des pädagogischen Ermessens handele, Verhältnismäßig spät unä auch nur hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Anlaß zur Züchtigung vorgelegen und ob der Lehrer zum Zwecke der Erziehung gezüchtigt habe, hat es diese Ansicht aufgegeben (RGSt 55, 265 und 67, 324). Aber selbst in der Entscheidung RGSt 65, 263 wird noch daran festgehalten, es unterliege der pflichtmäßigen Beurteilung der Schulorgane, ob und in welchem Umfange innerhalb der zugelassenen Grenzen ein objektiv feststehendes Verhalten Anlaß zurkörperlichen Züchtigung eines Schülers geben könnte. Dae Reichsgericht nimmt die gerichtliche Prüfung nur für die Frage in Anspruch, ob der Schüler die Handlung, deretwegen der Lehrer ihn gezüchtigi hatte, tatsächlich be-
gangen habe. Noch im Urteil RG DR 194%, 580 wird die Ansicht
vertreien, die Prüfung, ob der angeklagte Lehrer verfrüht gezüchtigt habe, falle in das eigentliche Gebiet der Schulaufsicht und sei deshalb dem Strafrichter entzogen,
. Auch das Landgericht führt aus, das Gericht habe nur
zu prüfen, ob überhaupt ein Anlaß für die Züchtigung gegeben sei, nicht aber, ob der-Anlaß die Züchtigung rechtfertige
- ein offenbarer Tiderspruch in sich —, Weiter hat nach der Ansicht des Landgerichts 'der Richter zu prüfen, ob die Züchtigung aus erzieherischen Gründen vorgenommen wurde und ob sie nicht so übermäßig war, daß keinesfalls mehr von einer sinnvollen Erziehungsmaßnahme gesprochen werden könnte; dagegen habe der Strafrichter nicht nachzuprüfen, ob die Züchtigung im Einzelfalle erforderlich und maßvoll war.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Das gewohnheitsrechtlich begründete Züchtigungsrecht gibt dem Lehrer die
Befugnis, den Schüler zum Zwecke der Erziehung angemessen, 4. h. maßvoll zu züchtigen. Wo immer ein Rechtssatz ange-
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wendet wird, hat der Richter zu prüfen, ob seine rechtlichen | Voraussetzungen vorliegen, d. h. ob der Tatbestend gegeben ist, E an den durch den Rechtssatz eine Yestimmie Rechtsfolge - hier | die Rechtfertigung (Rechtmäßigkeit) einer den Tethbestand der KR kKörperrerletsung erfüllenden lleandlung - geknüpft wird. Es ist nicht einzusehen, wie der fichter soll entscheiden können. ob die Züchtigungshandiung durch das Züchtigungs-- recht gerechiferiigt ist, wenn ihm die Entscheidung darüher entzogen sein soll, ob ein hinreichender Anla3 u körperlicher Züchtigung vorgelegen und ob die Züchiigwig sich ın den äurch den Erziehungszweck gezogenen Schranken gehalter® heat. in diesem Punkte kann kein Unverschied zwischen den Züchtigungsrecht und anderen Rechtsferiigungsgrtinden gewacht werden, Die Bsaniwortung dieser Fragen tietet auch, enigegen vielfach geäußerter Ansicht, in der Regel für den Richter iieine Schwierigkeiten. Sollten sich im Einzelfalle eusnabusweise schwierige Fragen sder Zweifel ergeben, so kann der Richter einen Sachverständigen hören, wie er das bei der Beurteilung anderer Jebensgebiete ebenfalls zu tun verpflichtet ist, wenn er die nötige Sachkunde nicht hat. Die - auch im Schrifttum weitverbreitete - gegenteilige Meinung der bisherigen Rechtsprechung, das Gericht habe FR keinesfalls nachzuprüfen, ob der Erziehungssweck im gegebeneugp E Falle körperliche Züchtigung erfcrderte und ob sie angemessen war, ist demnach rechtlich nicht haltbar.
Der erkennende Senat ist daher der Auffassung, daß das ; h Gericht zu prüfen und zu entscheiden hat, ob die - oben Bar angeführten - Voraussetzungen für die Ausübung des Züchti- R gungsrechtes im Rinzelfalle vorlicgen, Das Landgericht hat ° Übrigens, wiewonl es annimmt, nicht nachvrüfen zu dürfen, cb die Züchtigung in jedem Falle durch den Anlaß gerecht: fertigt und angemessen war, tatsächlich doch die Angemesnen-
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heit geprüft. Denn es stellt auf Grund der Bekundungen der Schüler und der Persönlichkeit des Angeklagten Test, daß die Züchtigungshandlungen in "allen Fällen "durchaus maß-
voll" waren.
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1. In den Fällen Kgi>, CD, Sp :i ng var
nach den Urveilsfeststellungen jeweils für die einzelne Züchiigung ein hinreichender Anla3 gegeben. CB und Sp
hatten sich gegenüber dem Angeklagten Frechheiten erlaubt, die
keineswegs geringfügig waren, Kg Hatte sich gegen Zucht und Ordnung während des Unterrichts vergangen und damit un-
gehorsem verhalten.
Frechheiten, Ungehorsam und vorsätzliche Störungen des Unterrichts können ein hinreichender Grund zu körperlicher Züchtigung sein. Ein solcher ist gegeben, wenn ein verständiger Pädagoge in einem solchen Falle es für erzieherisch zweckmäßig halten kann, den Schüler körperlich zu zliohtigen. Feste Regeln lassen sich dafür nicht aufstellen, Verfehlt wäre es aber, anzunehmen, die Züchtigung sei nür dann rechtmäßig, wenn alle sonst zur Verfügung stehenden Schulsirafen oder Zuchtmittel ausgeschönft wären. Es wäre irrig, zu meinen, die körperliche Züchtigung sei die schwerste und somit "letzte" Strafe. Der Wlinistericalerlaß vom 15. Mai 1946 sieht unter anderem die Einveisung in eine endere Schule, der Erlaß vom 11. Juni 1955 (Amtsblatt 1956, 553) die Versetzung in eine Farallelxklasse innerhalb derselben Schule oder der benachbarten Schuie oder in eine besondere Klasse für erziehungsschwierige Kinder ver. Diese Maßnahmen wiegen Tür den beirof.enen SchtiLer sehr oft weit schwerer als eine Onrfeige oder Stockschläge, Zutreffend führt Helimuth Mayer (DVB1 1956, 470) aus, es sei eine
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unerlaubte Verharmlosung des Sachrerhelves, wenn man die Dinge so darstelie, als wären die anderweitigen Strafnit tel milder und stets weniger erfährlich. Es läßt sich keine allgemeingültige NRangordnung" der Erziehungsmitiel aufsiel.- len. Die Vahl des Zuchtmitsels muß sich nach der Ari der Verfehlung und nach der Persönlichkeit des Schülers richten,
Das Tanagericht stellt Lest, das CB: SD ur ® von ihren Lehrern als widersetizlich, wild, vungezügelt und als große Störenfriede geschildert werden, Im Hinblick auf diese charakterlichen Figenschaften der Schüler waren ihre festgestellten Unbotmäßigkeiten für einen verständigen Pädagogen hinreichender Anlaß zu den vom Angeklagten vorgenommenen Züchtigungen., '
Dagegen hai üas Landgericht nicht mehr feststellen können, was im einzelnen den Argellagten dazu veranlaßte, dem Schüler I] in zwei Fällen jeweils eine Ohrfeige zu geben. .' Es ist aber zu der Überzeugung gelangt, daß jedes Mal ein . begründeter Anlaß vorhanden war. Ersichtlich hat der Schüler > nicht mehr angeben können, wodurch er jeweils die Ohrfeige verenlaßt hat, aber auch nicht behauptet, daß er sie aus einem unzureichenden Grunde erhalten habe, Auch A MED ist von seinen Lehrern als unbotmäßig und als Frie.- _ densstörer beurteilt worden. Yenn das Landgericht deshalb unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines Verhaitens in den übrigen Fällen zu der Überzeugung gelangt ist, daß er auch den Schüler I] in jenen beiden Fällen aus besvündetem Anlaß eine Onrfeige gegeben habe, so ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Zum mindesten ist seine Einlassung, aus begründeten Anlaß „ “ geztichtigt zu heben,nicht widerlegt. "
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Im Falle Sch ist zweifelhaft, ob ein begründe-- ter Anlaß zu körperlicher Züchtigung nur scheinbar, in
Wirklichkeit aber nicht vorgelegen hat. Sch hatte
trotz der wiederholten Ermahnungen des Angeklagten durch sein unruhiges Verhalten fortgesetzt den Unterricht gestört. Er war also - rein äußerlich gesehen - hartnäckig ungehorsam gewesen, Das Landgericht hält es aber für nicht unwahrscheinlich, daß dieses Verhaiten ein erstes Anzeichen seiner wieder in ein akutes Stadium tretenden Erkrankung
an einen Gehimtumor war, von welcher der Angeklagte allerdings nichts wußte. Träfe das zu, so hätte dem Schüler Sch ier Wille, ungehorsam zu sein, gefehlt. Es könnte deshalb von Böswilligkeit nicht die Rede sein.-Da sichere Feststellungen nicht getroffen werden können, muß die dem Angeklagten günstigste Gestaltung der Dinge der Beurteilung zugrunde gelegt und davon ausgegangen werden, daß Sch dewust ungehorsan, für die körperliche Züchtigung mithin ein hinreichender Anlaß gegeben war. Wenn . festgestellt hätte werden können, daß das Verhalten Schi
GEB iurch seine Krankheit bedingt und keinem bösen Wil-
len entsprungen war, so würde zwar kein hinreichender Anlaß zur Züchtigung vorgelegen haben. Der Angeklagte wußte aber nicht, daß.Sc an einem Gehirntumor litt oder daß doch diese Möglichkeit bestand, und konnte das nach den Feststellungen des landgerichts auch nicht wissen. Daher würde, wem das Verhalten Sch durch seine Krankheit bedingt gewesen sein, und wenn er sich nicht bewußt ungehorsam verhalten haben sollte, dem Angeklagten doch ohne Schuld die Kenntnis hiervon gefehlt haben. Er hätte dann unrerschuldet angenommen, daß ein hinreichender Anlaß zu körperlicher Züchtigung gegeben sei. Wer irrtümlich, aber unverschuldet, annimmt, daß die tatbestandlichen Voraussetsungen eines Rechtfertigungegrundes vorliegen, bleibt von strafrechtlicher Verantwortlichkeit frei.
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2, Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte in allen Fällen zum Zwecke der Erziehung körperlich gezüchtigt hat. Die Schüler KB: ED; SED uni > hatten sich häurig als "Störenfriede" erwiesen und sich widersetzlich geseiwt. Die Vorfälle, die dem Angeklagten’ Anlaß zur Züchtigung gaben, waren ziso keine rereinzelien Vorkommisse und keineswegs ersie Verfehiungen. Schg> hatte sich in zwei Stunden forigescvzi unrunig und störend gezeigi. Der Angeklagte wollte die Schüler äurch die körperliche Züchtigung von ihrer fehlerhafien Haltung ebhringen und "zu einem dem Erziehungszweck dienlichen Verhalten veranlassen", Sämtliche Züchtigingshsndlungen waren demnach vom Erziehungszweck getragen.
5. Dem Landgericht ist ferner darin beizupflichten, daß der Angeklagte die Grenzen der Züchtigungsbefugnis in
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keinem Faile überschritten hat. PR oc
Jede quälexrische, gesundheitsschädliche, das Anstands- a
und Sittlichkeitsgefühl verletzende Behandlung des Zög- ” lings ist grundsätzlich und ausnahmslos verboten (RGSt 73, 2,
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257, 258);
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Der Angeklagte hat sowohl Schläge mit einem Rohrstock ö - einmal auf die Finger (KW) und viermal auf die Handfläche (B) - ais auch Dürfeigen ausgeteilt. Bei den Schülern KB s@D und SD ist fcsigestellt, daß eine Gesundheitsbeschädigung.nicht eingeireten ist. Zwar hat KB Heisınaet, er habe nach Empfang er beiden Ohrfeigen “l kurze Zeit Kopfschmerzen gehabt, Eine Gesundkeitsbeschääigung hat das Landgericht darin zuireffend nicht gelunden, Bei Sch una u nat sich nicht feststellen 1assen, daß die Onrfeigen die Gesunäheit dieser Schüler beschädigt heben, Des Lendgericht hält es für wuwahrscheinlich, daß die nochmelige Verschiimnerung der Ohrenentzündung
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bei MB, die nach der Ohrfeige eintrat, durch eben diese Ohrfeige her,orgerufen worden ist. Es stützt sich dabei auf die sachverständige Bekundung des behandelnden Arztes und ersichtlich - wenn auch nicht ausdrücklich - darauf, daß die Ohrfeige keinerlei Schlagmerkmale hinterlassen hat;
Sch ist an 17. Juni 1955 infolge eines inoperablen Gehirntumors gestorben, dessentwegen er bereits im er. sten Vierteliahr 1954 in der neurciogischen Universitätsklinik in Freiburg im Breisgau behandelt werden war. Am 3, Mai 1955 - also einen Tag, nachdem der Angeklagte ihm wegen seiner Unaufmerksamkeit und seines unrunigen Verhal.- tens einen "Klaps" auf den Kopf und eine "gezielise" Ohrfeige gegeben hatte, — zeigten sich erstmals wieder Sehund Sprachstürungen, am 5. Mail 1955 Gleichgeviistissiörungen.. Am 18. Mai wurde er in die Kinderklinik der Universität Mainz gelegt. Das Lendgericht sieht es nicht als erwiesen an, daß der Klaps euf den Hinieri:opf und die Ohrfeige für den Beginn oder auch nur für die Beschleunigung der zum Tode führenden Entwicklung des Tumors ursächlich waren.
Es ist also bei der strafrechtlichen Beurteilung davon auszugehen, deß die den Schülern Mg und Sch eogebenen Olırfeigen nicht gesundheitsschädlich waren, Säntliche Züchtigungshandlungen waren nach den Feststellungen nicht quälerisch, Sie verletzten ferner nicht das Anstandsund Sittlichkeitsgefühl, Schläge mit dem Rohrstock auf die Hand oder auf das Gesäß sind die allgemein üblichen und wegen ihrer Ungefährlichkeit zweckmäßigsten Züchtigungs-- mittel. Sie begegnen also, wenn sie maßvoll sind, keinen rechtlichen Bedenken.
Umstritten ist dagegen, ob auch Ohrfeigen zulässige Zuchtigungsmittel sind. Bei ibnen bestent wie bei anders
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gearteten Schiägen an den Kopf die - wenn auch sehr ent. fernte - Gefahr gesundheitlicher Schädigung, wenn der Schlag infolge einer Bewegung des Schülers anders trifft, als beebsi.chtigt, oder wenn der Schüler infolge einer dem Lehrer unbexennten ebnormen Konstitution oder Krenkheit für irgend. weiche gesundheitsschädlichen Wirkungen besonders adispeniert ist. Beispiele vieten die Urteile RLSt 75, 257 (Der Schlag mi; der flachen Seite eines dünnen Buches auf den Kopf trifft E das rechte Auge, Erplindung) und R$ NR 143, FE0 (Weszhauteblösung), Ersichtlich deshalb verbieten die Yaerwaltungsvor- a schriften sehr oft Schläge an den Kopf schlechthin. Der
frühere 3. Strafsenat hat in zwei nicht reröffentlichten Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, ob eine einzelne Ohrfeige ein zulässiges Mittel der körperlichen Züchtigung ist. Im Urteil 3 StR 131/51 vom 17. Mai 1971 wird das bejaht; ausnahusweise könne aber auch eine einzige Ohrfeige die Grenzen der Züchtigungshefugnis linerschreiten. Auch
im Urteil 5 StR 527/53 vom 21. Januar 1954 wird anerkannt, Ri daß Ohrfeigen. zu den allgemein gebräuchlichen und rechtlich zulässigen Züchtigungsmitieln gehören. Beide Urteile betreffen Süchtigungen durch den elterlichen Gewalthaber. Der 1. Sirafsenat vertritt im Urteil BGHSt 3, 105, 108 (Züchtigung. von Fürsorgezöglingen) die Ansicht, daß es bei Schlägen mit der flachen Hand darauf ankonme, "inwieweit die sofortige Züchtigung unumgänglich und etwa in ander v Weise nicht angängig war". Das Oberlandesgericht in Hamm (JZ 1957, 452) sieht in einer "sehr kräftigen" Ohrfeige angesichts der schweren liidersetzlichkeit des gezüchiigien Schülers keine Überschreitung des Züchtigungsrechts, obwohl der Schlag
eine blau-rote Schwellung der getroffenen Siclle hinterließ, Bruns (aa0 419/420) dagegen meint,wegean des schon mit normalen Ohrfeigen verbundenen Risikos misse der Lehrer eben zum Stock greifen und (ungefährliche) Schläge aufs Gesäß, austeilen, selbst wenn diese Art der Züchtigung als
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"Prügelstrafe" vorläufig - von den Schülern -— noch schlimmer gewertet werde, als "bloße Backenstreiche",
Dem Gesetzgeber ist es selbstverstöändlich unbenommen, bei einer Regelung des Züchtigungsrechts jeden Schlag ins Gesicht, also auch Ohrfeigen, mit der Vliirkung zu verpieten, daß der Lehrer, der sie gleichwohl aussolit, sich wegen Körperverletzung strafrechtiich zu verantworten hat. Im vorliegenden Falle ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu entscheiden, ob maßvolle Ohrfei.- gen, die keine Merkmale an der getroficnen Stelle hinterlassen, die durch das Sittengesetz oder durch das Gewohnheitsrecht gezogenen Grenzen des Züchtigungsrechts überschreiten. Das ist zu verneinen. Ohrfeigen dieser Arı rer-- ursachen erfahrungsgemäß nahezu nie Gesundheitsbeschädi.- gungen. Die Möglichkeit, deß infolge außergewöhnlicher Umstände eine Gesundheitsbeschädigung eintritt, liegt bei derart maßvollen Onrfeigen so fern, daß daraus kein recht-- liches Verbot dieser Art der körperlichen Züchtigung hergeleitet werden kann, Ganz allgemein wird eine Ohrfeige als minder schwer erachtet als die Austeilung von Stock-- schlägen. Der Grund liegt darin, daß die Ohrfeige die sofortige Reaktion auf ein fehlerhaftes Verhalten ist und mehr den Charakter des "Zur-Besinnung-Bringens" hat. Stockschläge sind dagegen Vollzug einer für eine Verfehlung zudiktierten Strafe. Dazu kommt, daß es erzieherisch von weit größerem Nutzen sein kann, eine Unbotmäßigkeit oder Frechheit auf der Stelle mit einer Ohrfeige zu erwidern. Auch vom Erziehungszweck her besisehen deshalb ‘seine Bedenken, maßvolle Backenstreche als zulässige Züchtigungsmittel zu bewrachten, Sie sind als solche bisher gewohnheitsrechtlich anerkannt,
Wenn \reilich ein Schüler infolge geschwächter Gesundheit oder wegen eines besonderen Teideng auch durch eine maßvolle Chrfeige gefährdet würde, so überschreitet der lehrer mit einer solchen Ohrfeige das ihm zustehende Züchtigungsvecht, selbst wenn iteine Gesundheitsschädigung als Folge der Züchtigung eintritt, Denn eine bewußte körperliche Gelähräung des Schülers ist mit dem Erziehungszweck nicht rereinbar, der immer das Wchl des Zöglings als letztes ziel im Blick haben muß. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten der Gesundheitszustand ScuE> ohne sein ' Verschulden nicht »ekeannt. Er hat deshalp mit der Ohrfeige die ihm zustehende Züchtigungsbefugnis weder vorsätzlich noch fahrlässig überschritten,
Die dem Angeklagten vorgeworfenen xörperlichen ZU chtigungen halten sich somit nach Art und Maß in den Grenzen der ihm gewohnheitsrechtjich gegebenen Befugnis.
4. Als der Angeklagte dem Schüler Kg bei dem drit- “ ten Vorfall zwei Ohrfeigen gab, war dessen Mutter zugegen. Sie hörte dem Unterricht auf Einladung des Angeklagten zu. Die Anwesenheit der erziehungsperechtigten Mutter schloß das Züchtigungsrecht des Angeklagten nicht aus. Während. des Unterrichts liegen Recht und Pflicht zur Erziehung des Kindes Deim Lehrer, Eltern, Gle dem Unterricht zuhören, sind nicht beöugt, in den Gang des Unterrichts einzugreifen, selbst wenn sie der Meinung sind, das Verhalten ihres Kindes verdiene eine körperliche Züchtigung.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Koblenz NW 1955, 602 Nr. 22 betrifft einen Fall, in dem die Lehrerin einen Schüler eine Ohrfeige gan, weil er bei der Rücksprache seines Veiers wegen einer vorangegangenen, während dee Interrichss erfahrenen Züchtiigung falsche Angaben über den Anlaß der Züchiigung machte, Ob der Fall
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zutreffenä entschieden ist, kann auf sich beruhen; denn das Oberlandesgericht Koblenz hat ein Rechi der Jıehrerin in diesem Falle verneint, weil die Züchtigung "außerhalh der Schule" vorgenommen worden war; es hat also über einen anderen Sachverhalt entschieden,
VIs Der Revision der Staatsanwaltschaft ist somit der Erfolg zu versagen.
Das Urteil des 5. Strafsenats BGHSt 6, 265 steht nicht enigegen; denn es beruht in keinem Pıinkte auf einer Rechts-
ansicht, die von der Auffassung abweicht, die der erkennen-
de Senat in der vorliegenden Sache seiner Entscheidung zuerunde gelegt hat.
Die Äntscheidung des erkennenden Senats entspricht dem Antrages des Generalbundesanwalten.
Bal.dus Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel Dr.Schalscha