Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1799 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1799#abs-1 (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1799#abs-2 (2) Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung des Familiengerichts zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit fortdauern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1799 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 28.03.2006 – 29 U 13/03Zitiert von 1
- OLG München, 21.05.2026 – 34 Wx 71/26 e
- OLG Düsseldorf, 14.03.2025 – 3 W 9/25Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 02.02.2006 – 2 W 12/06Zitiert von 4
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