Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/3617 · S. 7
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz- buchs) Zu Nummer 1 (§ 1793 Absatz 1a – neu – BGB) Der neue Absatz 1a konkretisiert die Pflicht des Vormunds zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel. Der Vormund soll den Mündel in dem erforderlichen Umfang persönlich treffen. Dies soll am üblichen Aufenthaltsort des Mündels erfolgen, vgl. § 278 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Vormund soll sich in regelmäßigen Abständen ein genaues Bild von den persön- lichen Lebensumständen des Mündels verschaffen. Umfang und Häufigkeit des persönlichen Kontakts richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls zum jeweiligen Zeit- punkt. Im Regelfall hält der Gesetzgeber einen persönlichen Kontakt einmal im Monat für erforderlich; im Einzelfall kann es notwendig sein, den Mündel auch häufiger zu tref- fen. Wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ein weniger häufiger persönlicher Kontakt angezeigt sein sollte, kann der Vormund den Mündel – in dem erforderli- chen Umfang – auch entsprechend seltener treffen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Mündel in stabi- len Verhältnissen lebt und nach seinem Alter und seiner Per- sönlichkeitsstruktur in der Lage ist, auf eventuelle Miss- stände oder Anliegen in geeigneter Weise selbst hinzuwei- sen. Des Weiteren kann es nach den Unständen des Einzel- falls zweckmäßig sein, den Mündel außerhalb seiner gewöhnlichen Umgebung zu treffen. Ein Kontakt in der ge- wöhnlichen Umgebung kann kontraproduktiv sein, wenn der Mündel in Anwesenheit der unmittelbaren Pflegeperso- nen nicht frei reden kann oder will. Treffen von Mündel und Vormund im Rahmen von gemeinsamen Aktivitäten außer- halb der Wohnung des Mündels können ein Vertrauensver
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.521 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3617, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 15.512–22.033 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.25) +D1D2D3 · Prüfwert 648ac8fa8d538543….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP