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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1306
BGBl. 2011 I S. 1306 · 4.405 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Vom 29. Juni 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1793 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Der Vormund hat mit dem Mündel persön-
lichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der
Regel einmal im Monat in dessen üblicher Um-
gebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind
kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein an-
derer Ort geboten.“
2. Dem § 1800 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des
Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleis-
ten.“
3. Nach § 1837 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Es hat insbesondere die Einhaltung der erforder-
lichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu
dem Mündel zu beaufsichtigen.“
4. Dem § 1840 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen
Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu ent-
halten.“
5. In § 1908b Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„erteilt“ die Wörter „oder den erforderlichen persön-
lichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten“ einge-
fügt.
Artikel 2
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe –
§ 55 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder-
und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt
durch Artikel 3a des Gesetzes vom 24. März 2011
(BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Vor der Übertragung der Aufgaben des Amts-
pflegers oder des Amtsvormunds soll das Ju-
gendamt das Kind oder den Jugendlichen zur
Auswahl des Beamten oder Angestellten münd-
lich anhören, soweit dies nach Alter und Entwick-
lungsstand des Kindes oder Jugendlichen mög-
lich ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung
unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzu-
holen. Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder An-
gestellter, der nur mit der Führung von Vormund-
schaften oder Pflegschaften betraut ist, soll
höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrneh-
mung anderer Aufgaben entsprechend weniger
Vormundschaften oder Pflegschaften führen.“

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Übertragung gehört zu den Angelegen-
heiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die
Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte
oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes
oder Jugendlichen. Amtspfleger und Amtsvormund
haben den persönlichen Kontakt zu diesem zu hal-
ten sowie dessen Pflege und Erziehung nach Maß-
gabe des § 1793 Absatz 1a und § 1800 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu ge-
währleisten.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 dieses Gesetzes
treten am 5. Juli 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1306. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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