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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1306

BGBl. 2011 I S. 1306 · 4.405 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1306
                                      Gesetz
               zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
                                              Vom 29. Juni 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1793 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

     „(1a) Der Vormund hat mit dem Mündel persön-
  lichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der
  Regel einmal im Monat in dessen üblicher Um-
  gebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind
  kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein an-
  derer Ort geboten.“

2. Dem § 1800 wird folgender Satz angefügt:

  „Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des

  Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleis-

  ten.“

3. Nach § 1837 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
   eingefügt:
  „Es hat insbesondere die Einhaltung der erforder-
  lichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu
  dem Mündel zu beaufsichtigen.“

4. Dem § 1840 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen
  Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu ent-
  halten.“

5. In § 1908b Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
   „erteilt“ die Wörter „oder den erforderlichen persön-
   lichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten“ einge-
   fügt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
          Achten Buches Sozialgesetzbuch
            – Kinder- und Jugendhilfe –

  § 55 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder-
und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt
durch Artikel 3a des Gesetzes vom 24. März 2011
(BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
      fügt:

     „Vor der Übertragung der Aufgaben des Amts-

     pflegers oder des Amtsvormunds soll das Ju-

     gendamt das Kind oder den Jugendlichen zur

     Auswahl des Beamten oder Angestellten münd-
     lich anhören, soweit dies nach Alter und Entwick-
     lungsstand des Kindes oder Jugendlichen mög-
     lich ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung
     unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzu-
     holen. Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder An-
     gestellter, der nur mit der Führung von Vormund-
     schaften oder Pflegschaften betraut ist, soll
     höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrneh-
     mung anderer Aufgaben entsprechend weniger
     Vormundschaften oder Pflegschaften führen.“
BGBl. 2011, Seite 1307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1307
  b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

     „(3) Die Übertragung gehört zu den Angelegen-
  heiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die
  Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte
  oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes
  oder Jugendlichen. Amtspfleger und Amtsvormund
  haben den persönlichen Kontakt zu diesem zu hal-
  ten sowie dessen Pflege und Erziehung nach Maß-

    gabe des § 1793 Absatz 1a und § 1800 des Bürger-
    lichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu ge-
    währleisten.“

                               Artikel 3

                             Inkrafttreten
   Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 dieses Gesetzes
treten am 5. Juli 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 29. Juni 2011
                                          Der Bundespräsident
                                             Christian Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l

                                 Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                 S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1306. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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