Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 83
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.04.2017 – 5 C 12/16Jugendhilferechtliche Zuständigkeit bei Übertragung sämtlicher Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGBZitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.06.2016 – 4 L 140/15Zitiert von 1
- VG Freiburg, 23.09.2016 – 4 K 88/15Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 – 4 L 277/21Zitiert von 2
- VG Köln, 13.07.2016 – 26 K 5049/14
- OLG Stuttgart, 06.12.2005 – 8 WF 152/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.05.2026 – 19 B 509/26
- VG Bayreuth, 12.11.2025 – B 8 K 23.578
- BVerwG, 25.09.2025 – 1 C 17.24Kausalität von Krankheit, Alter oder Behinderung für mangelnde Sicherung des LebensunterhaltsZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1630 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1630#abs-1 (1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1630#abs-2 (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1630#abs-3 (3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.