Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1801 Befreite Vormundschaft
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 2
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- BAG, 24.02.2021 – 4 AZR 269/20Eingruppierung einer Sozialarbeiterin - Ausübung der Aufgabe eines AmtsvormundsZitiert von 29
- OLG Hamm, 29.03.2016 – 2 UF 223/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1801#abs-1 (1) Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt § 1859 Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1801#abs-2 (2) Das Familiengericht kann auf Antrag Vormünder von den Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreien, wenn eine Gefährdung des Mündelvermögens nicht zu besorgen ist. § 1860 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1801#abs-3 (3) Eltern können unter Beachtung der Voraussetzungen des § 1782 einen von ihnen benannten Vormund von den Beschränkungen nach den §§ 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 sowie § 1865 Absatz 1 befreien. § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1801#abs-4 (4) Das Familiengericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung des Mündelvermögens zu besorgen wäre.