Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches
Stand: 01.05.2025
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.03.2024 – L 11 EG 1686/22Zitiert von 1
- BSG, 25.06.2020 – B 10 EG 3/19 RElterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - Provision - sonstige Bezüge - laufender Arbeitslohn - Steuerrechtsakzessorietät - weitere Entgeltbestandteile - Zahlungszeitraum für das Grundgehalt maßgebend - gleichbleibende Höhe nicht entscheidend - Nach- oder Vorauszahlungen bei umsatzbezogenen Provisionen - Einordnung im Lohnsteuerabzugsverfahren - Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers - Bindung der Beteiligten im Elterngeldverfahren bis zum Einkommensteuerbescheid - Wegfall der Bindungswirkung - nachgelagerte Prüfung der Elterngeldbehörde - greifbare Anhaltspunkte - absehbares Ende der Bindung schon bei Abgabe der Einkommensteuererklärung - vorläufige Zahlung von höherem Elterngeld - Korrekturmöglichkeiten nach bestandskräftig abgeschlossenem Elterngeldverfahren - nachträglicher Neufestsetzungsantrag durch den Elterngeldberechtigten - Prüfung der nachträglichen Korrektur durch die ElterngeldbehördeZitiert von 15
- LSG NRW, 22.11.2024 – L 13 EG 3/22Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 19.02.2025 – L 2 EG 2/23 D
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 R
- LSG Baden-Württemberg, 11.10.2022 – L 11 EG 1334/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2025 – L 2 EG 2/23
- SG Hamburg, 30.06.2025 – S 67 EG 1/23
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2024 – L 11 EG 843/24Zitiert von 1
33 Entscheidungen zu § 26 BEEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/26#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten und Zweiten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/26#abs-2 (2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.