Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

BEEG

§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

Stand: 01.05.2025

ArbeitsrechtBund3 Fassungen33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/26#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten und Zweiten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/26#abs-2 (2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 25 § 27