Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/26#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten und Zweiten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/26#abs-2 (2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 26 BEEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.03.2024 – L 11 EG 1686/22Zitiert von 1
- BSG, 25.06.2020 – B 10 EG 3/19 RElterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - Provision - sonstige Bezüge - laufender Arbeitslohn - Steuerrechtsakzessorietät - weitere Entgeltbestandteile - Zahlungszeitraum für das Grundgehalt maßgebend - gleichbleibende Höhe nicht entscheidend - Nach- oder Vorauszahlungen bei umsatzbezogenen Provisionen - Einordnung im Lohnsteuerabzugsverfahren - Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers - Bindung der Beteiligten im Elterngeldverfahren bis zum Einkommensteuerbescheid - Wegfall der Bindungswirkung - nachgelagerte Prüfung der Elterngeldbehörde - greifbare Anhaltspunkte - absehbares Ende der Bindung schon bei Abgabe der Einkommensteuererklärung - vorläufige Zahlung von höherem Elterngeld - Korrekturmöglichkeiten nach bestandskräftig abgeschlossenem Elterngeldverfahren - nachträglicher Neufestsetzungsantrag durch den Elterngeldberechtigten - Prüfung der nachträglichen Korrektur durch die ElterngeldbehördeZitiert von 17
- LSG Hamburg, 19.02.2025 – L 2 EG 2/23 D
- LSG Baden-Württemberg, 11.10.2022 – L 11 EG 1334/21Zitiert von 1
- SG Berlin, 22.01.2020 – S 2 EG 19/19Zitiert von 3
- LSG NRW, 22.11.2024 – L 13 EG 3/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 RElterngeldrecht - selbstständige Erwerbstätigkeit - Nachweis von Einkommen im Bezugszeitraum - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Gewinnermittlung bei bilanzierungspflichtigen Gesellschaften - Betriebsvermögensvergleich - Nichterweislichkeit von Einkommen
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2025 – L 2 EG 2/23
- SG Hamburg, 30.06.2025 – S 67 EG 1/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 782)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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01.11.2024 in Kraft
§ 26 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 26 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1061)
BGBl. 2020 I S. 1061
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.