Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 2b Bemessungszeitraum
Stand: 07.01.2026
Wird zitiert von 102
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Nach Gewicht
- BSG, 26.10.2023 – B 10 EG 3/23 RElterngeld - COVID-19-Pandemie - Kurzarbeit - pandemiebedingte Einkommensminderung - Bemessungseinkommen - Ausklammerungstatbestand aus Anlass der COVID-19-Pandemie - keine Verkürzung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums - Verschiebung des Bemessungszeitraums in die Vergangenheit - geringes Einkommen in den neu einbezogenen Ersatzmonaten - kein vollständiger finanzieller Ausgleich der COVID-19-Folgen - Verfassungsrecht - Ungleichbehandlung gegenüber Elterngeldberechtigten ohne pandemiebedingte Einkommenseinbußen - einkommensabhängige Ausgestaltung der Elterngeldhöhe - sozialgerichtliches Verfahren - Klageänderung im Revisionsverfahren - Umstellung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage - keine Zustimmungsbedürftigkeit seitens des BeklagtenZitiert von 1
- BSG, 27.10.2016 – B 10 EG 5/15 R(Elterngeld - Einkommensermittlung - Mischeinkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit - Anwendbarkeit des § 2b Abs 3 S 1 BEEG auch bei Verlusten aus selbstständiger Tätigkeit - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Erforderlichkeit eines Antrags für die Verschiebung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 3 S 2 BEEG)Zitiert von 10
- LSG Baden-Württemberg, 12.07.2022 – L 11 EG 543/22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.05.2022 – L 2 EG 1/22
- BSG, 28.03.2019 – B 10 EG 6/18 RElterngeld - Einkommensermittlung - alleinerziehender Vater - selbstständige Tätigkeit - negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb - letzter abgeschlossener steuerlicher Veranlagungszeitraum - keine ungeschriebene Ausnahme - Wechsel des Bemessungszeitraums wegen vorzeitiger Notgeburt - tödliche Krebserkrankung der Mutter - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Ungleichbehandlung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Tätigkeit - unterschiedliche Bemessungszeiträume - Elterngeld für Partnermonate - Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit - Bemessungszeitraum für Basiselterngeld als maßgeblicher VergleichszeitraumZitiert von 12
- LSG Hessen, 06.11.2017 – L 5 EG 22/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 R
- BSG, 10.12.2025 – B 6a/12 KR 12/24 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus einer ehrenamtlichen kommunalen Mandatstätigkeit - Arbeitseinkommen
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2025 – L 11 EG 1724/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2b BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2b#abs-1 (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2b#abs-2 (2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 4 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2b#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 4 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2b#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt.