Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 4b Partnerschaftsbonus
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2025 – L 11 EG 3749/24
- SG Aachen, 18.03.2014 – S 13 EG 2/14 BG
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2022 – L 2 EG 5/21Zitiert von 2
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 – L 2 EG 3/21Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2023 – L 4 EG 8/20Zitiert von 1
- BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der SozialversicherungZitiert von 61
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 06.02.2026 – L 13 EG 4/25
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2025 – L 2 EG 2/23
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2024 – L 2 EG 1/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4b BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4b#abs-1 (1) Wenn beide Elternteile
hat jeder Elternteil für diesen Lebensmonat Anspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4b#abs-2 (2) Die Eltern haben je Elternteil Anspruch auf höchstens vier Monatsbeträge Partnerschaftsbonus. Sie können den Partnerschaftsbonus nur beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens zwei Lebensmonate in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4b#abs-3 (3) Die Eltern können den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten beziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4b#abs-4 (4) Treten während des Bezugs des Partnerschaftsbonus die Voraussetzungen für einen alleinigen Bezug nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ein, so kann der Bezug durch einen Elternteil nach § 4c Absatz 2 fortgeführt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4b#abs-5 (5) Das Erfordernis des Bezugs in aufeinander folgenden Lebensmonaten nach Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt auch dann als erfüllt, wenn sich während des Bezugs oder nach dem Ende des Bezugs herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus nicht in allen Lebensmonaten, für die der Partnerschaftsbonus beantragt wurde, vorliegen oder vorlagen.