Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 4b Partnerschaftsbonus
Stand: 01.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4b#abs-1 (1) Wenn beide Elternteile
hat jeder Elternteil für diesen Lebensmonat Anspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4b#abs-2 (2) Die Eltern haben je Elternteil Anspruch auf höchstens vier Monatsbeträge Partnerschaftsbonus. Sie können den Partnerschaftsbonus nur beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens zwei Lebensmonate in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4b#abs-3 (3) Die Eltern können den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten beziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4b#abs-4 (4) Treten während des Bezugs des Partnerschaftsbonus die Voraussetzungen für einen alleinigen Bezug nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ein, so kann der Bezug durch einen Elternteil nach § 4c Absatz 2 fortgeführt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4b#abs-5 (5) Das Erfordernis des Bezugs in aufeinander folgenden Lebensmonaten nach Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt auch dann als erfüllt, wenn sich während des Bezugs oder nach dem Ende des Bezugs herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus nicht in allen Lebensmonaten, für die der Partnerschaftsbonus beantragt wurde, vorliegen oder vorlagen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 4b BEEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2025 – L 11 EG 3749/24
- SG Aachen, 18.03.2014 – S 13 EG 2/14 BG
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2022 – L 2 EG 5/21Zitiert von 2
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 – L 2 EG 3/21Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2023 – L 4 EG 8/20Zitiert von 1
- BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der SozialversicherungZitiert von 66
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 06.02.2026 – L 13 EG 4/25
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2025 – L 2 EG 2/23
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2024 – L 2 EG 1/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4b BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 4b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.