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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1061

BGBl. 2020 I S. 1061 · 5.597 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1061
                                     Gesetz
          für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie
                                                Vom 20. Mai 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
     Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
  Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 36 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2b wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:
     „Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei
     der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom
     1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 auch solche
     Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die
     berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pan-
     demie ein geringeres Einkommen aus Erwerbs-
     tätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann.
     Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Ab-
     satz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag
     auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für
     ein älteres Kind nach Vollendung von dessen
     14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit
     der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung
     des 14. Lebensmonats auf danach verschoben
     wurde.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 2 werden
     jeweils nach den Wörtern „des Absatzes 1 Satz 2“
     die Wörter „oder Satz 3“ eingefügt.

2. Nach § 2c Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt
  nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohn-
  steuerabzugsverfahren.“

3. Dem § 2d wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und
  Ausgaben erfolgt nach den einkommensteuerrecht-
  lichen Grundsätzen.“

4. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:

                          „§ 27

                   Sonderregelung
          aus Anlass der COVID-19-Pandemie
    (1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätig-
  keit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf
  Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezem-
  ber 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der ver-
  schobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum
  30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit
  des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das
  Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1
  auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats
  bezogen werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis
  30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeld-
  bezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 un-
  schädlich.

    (2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus
  genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrele-
  vanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des Partner-
  schaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die
  Bestimmungen des Absatzes 3.
     (3) Wurde der Partnerschaftsbonus spätestens
  bis zum Ablauf des 27. Mai 2020 beantragt, und liegt
  der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teil-
  weise zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember
  2020, gelten abweichend von § 8 Absatz 1 und 3
  Nummer 4 die Angaben zur Höhe des Einkommens
  und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Be-
  antragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft ge-
  macht worden sind.

     (4) Für die Höhe des Elterngeldes bleiben für die
  Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020
  die Einnahmen im Bezugszeitraum unberücksichtigt,
  die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbs-
  einkommen zustehen, das nach der Geburt des Kin-
  des aufgrund der COVID-19-Pandemie weggefallen
  ist. Im Fall des Satzes 1 ist das Elterngeld monatlich
  höchstens so hoch wie der Elterngeldbetrag, der zu-
  stünde, wenn die berechtigte Person keinen Ein-
BGBl. 2020, Seite 1062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1062

  kommenswegfall aufgrund der COVID-19-Pandemie            S. 198) geändert worden ist, wird die Angabe „27“
  hätte oder hat.“                                         durch die Angabe „28“ ersetzt.
5. Der bisherige § 27 wird § 28.
                                                                                 Artikel 3
                       Artikel 2
                                                                               Inkrafttreten
                   Änderung der
       Mutterschutz- und Elternzeitverordnung                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
                                                           mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
   In § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch     (2) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am Tag nach der
Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I      Verkündung in Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                Berlin, den 20. Mai 2020

                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Dr. F r a n z i s k a G i f f e y

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1061. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a2f824af1b9c60ac….