Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Stand: 30.05.2020
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 22.11.2024 – L 13 EG 3/22Zitiert von 1
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 R
- LSG Baden-Württemberg, 12.07.2022 – L 11 EG 543/22
- BSG, 29.06.2017 – B 10 EG 4/16 RElterngeld - Einkommensermittlung - Einnahmen aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit - Berücksichtigung pauschaler Abzüge für Sozialabgaben - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Verhältnismäßigkeit - Vereinfachung des ElterngeldvollzugsZitiert von 7
- BSG, 27.10.2016 – B 10 EG 5/15 R(Elterngeld - Einkommensermittlung - Mischeinkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit - Anwendbarkeit des § 2b Abs 3 S 1 BEEG auch bei Verlusten aus selbstständiger Tätigkeit - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Erforderlichkeit eines Antrags für die Verschiebung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 3 S 2 BEEG)Zitiert von 10
- LSG Hessen, 19.05.2020 – L 5 EG 7/18
Zuletzt entschieden
- SG Hamburg, 30.06.2025 – S 67 EG 1/23
- SG Berlin, 11.12.2024 – S 2 EG 17/23
- SG Marburg, 25.06.2024 – S 4 EG 1/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2d BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2d#abs-1 (1) Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2d#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. Ist kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2d#abs-3 (3) Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ist eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspricht. Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2d#abs-4 (4) Soweit nicht in § 2c Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist, sind bei der Ermittlung der nach § 2e erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern die Angaben im Einkommensteuerbescheid maßgeblich. § 2c Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2d#abs-5 (5) Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben erfolgt nach den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen.