Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/8#abs-1 (1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/8#abs-1a (1a) Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten
§ 65 Absatz 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/8#abs-2 (2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen die berechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird das Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/8#abs-3 (3) Über die Höhe des Elterngeldes wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben entschieden, wenn
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 8 BEEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 RElterngeldrecht - selbstständige Erwerbstätigkeit - Nachweis von Einkommen im Bezugszeitraum - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Gewinnermittlung bei bilanzierungspflichtigen Gesellschaften - Betriebsvermögensvergleich - Nichterweislichkeit von Einkommen
- BSG, 05.04.2012 – B 10 EG 10/11 RElterngeld - Höhe - Bemessung - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit - Nichtanwendbarkeit des modifizierten Zuflussprinzips - überzahltes Elterngeld - Erstattungspflicht - Verwaltungsakt - Vorschuss - atypischer Fall - ErmessenZitiert von 40
- BSG, 21.02.2013 – B 10 EG 12/12 RElterngeld - Höhe - Berechnung - Einkommensermittlung - vorgeburtliches Einkommen - Nichtberücksichtigung von Insolvenzgeld - Elterngeldbescheid - nachträgliche Anpassung - Rückwirkung - vorläufige Festsetzung - wesentliche Änderung der Verhältnisse - Erzielung nachgeburtlichen EinkommensZitiert von 25
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2024 – L 2 EG 1/21
- LSG Baden-Württemberg, 12.07.2022 – L 11 EG 543/22
- LSG Hessen, 06.11.2017 – L 5 EG 14/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2025 – L 2 EG 2/23
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2025 – L 11 EG 3749/24
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2025 – L 2 EG 3/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 782)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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01.11.2024 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert, Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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