Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/8#abs-1 (1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/8#abs-1a (1a) Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten
§ 65 Absatz 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/8#abs-2 (2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen die berechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird das Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/8#abs-3 (3) Über die Höhe des Elterngeldes wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben entschieden, wenn