Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld oder Betreuungsgeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 782)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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01.11.2024 in Kraft
§ 26 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 26 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 26 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1061)
BGBl. 2020 I S. 1061
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.