Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

BEEG

§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

ArbeitsrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld oder Betreuungsgeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 27