Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 25 Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern
Stand: 01.11.2024
Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 25 neu gefasst durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2668)
BGBl. 2020 I S. 2668
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