Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung

BBhV

§ 58 Übergangsvorschriften

Bund7 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, bei denen der Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach § 4 Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar 2009 unter der Einkommensgrenze nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist bis zur erstmaligen Überschreitung dieser Grenze § 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/58?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/58?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.

§ 52 § 54